Hanna W. tot aus der Prien geborgen
11.11.2025 um 20:19Zum Zirkelschluss habe ich schon genug gesagt.rabunsel schrieb:Ich kann mich an keinerlei logische Widerlegung erinnern. Zum Beispiel zum Täterwissen: was war dein sachliches Argument, oder deine logische Widerlegung, dass aus einer nicht überprüfbaren Vermutung eines Zeugen Täterwissen gemacht wurde.
Und Dein Beispiel ist eine Wertungsfrage, das hat nichts mit Logik zu tun. Deine Klassifizierung als "nicht überprüfbare Vermutung eines Zeugen" ist Deine Bewertung. Die darfst Du gerne treffen, da habe ich nie drüber diskutiert.
Das Gericht hat das jedoch als Indiz gewertet, dass der Angeklagte dem Zeugen Informationen offenbart hat, die nur der Täter haben kann. Ob dem so ist, ob Du (oder ich) damit einverstanden bist, hat einfach mit Logik nichts zu tun. Du bist auch nicht doofer als das Gericht (oder umgekehrt), nur hat Deine Bewertung eben keine Rechtswirkung, sondern ist eine Meinung.
Richtig.rabunsel schrieb:Ich kann mich nur erinnern, dass du wiederholt behauptest hast, es würde unter die freie richterliche Beweiswürdigung fallen und der BGH würde das nicht beanstanden.
Das Thema hatten wir schon. Vorab: "Täterwissen" ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Begriff aus der Kriminalistik. Was also Täterwissen ist, muss je nach Fall durch die Ermittlungen bestimmt werden oder bestimmbar sein. "Täterwissen" ist entweder die Einlassung des Tatverdächtigen oder Angeklagten, oder es sind dokumentierte Äußerungen oder eben Zeugenaussagen.rabunsel schrieb:Das hast du aber nicht belegt, das ist vielleicht deine Meinung, aber damit hast du ja meine Meinung, dass Täterwissen eindeutig überprüfbar sein muss, damit es als "Wissen" gelten kann und selbst dann muss noch geklärt werden, ob der Zeuge anders zu diesem Wissen hätte kommen können, nicht logisch widerlegt. Nimm gerne auch ein anderes Beispiel und zeig mir deine logische Widerlegung.
Täter"wissen" ist kein "Wissen" des Gerichts. Ich weiß nicht, warum Du dann belegt haben möchtest, was dieses "Wissen" ist. Und natürlich muss vom Gericht geprüft werden, ob der Tatverdächtige (oder ein Zeuge vom Hörensagen wie V., L. oder M.) Informationen preis gegeben hat, die nur dem Täter bekannt sein dürften. Während die von Zeugen bekundete Äußerung auf der "Hausparty" kein "Täterwissen" enthielt, sondern eine Selbstbezichtigung. Völlig richtig, was der BGH da verlangt, das muss natürlich vom Gericht differenziert werden. Deshalb dreht sich ja auch alles um den 3. Oktober 2022 und was T. gewusst hat und was die Zeugen V. und L. dazu berichten. Und zu M. wäre kein Glaubhaftigkeitsgutachten beauftragt worden, wenn seine Zeugenaussage nicht (eventuell) von T. preis gegebenes Täterwissen umfasst hätte.
Aber das war nie mein Thema, weil das eben wieder eine Bewertungsfrage (=Beweiswürdigung) ist. Das Gericht muss begründen, warum nur T. etwas gewusst haben kann, was er davon preis gegeben und wie der Zeuge das wahrgenommen hat. In der Beweiswürdigung dürfen Du und das Gericht unterschiedlicher Ansicht sein, Deine Sicht lässt aber logisch nicht den Schluss zu, dass das Gericht einen schweren Fehler begangen hat. Fehler in der Beweiswürdigung sind erst gegeben, wenn die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten werden.
Ich bitte um Verständnis für meine Larmoyanz, aber das habe ich jetzt 10mal dargestellt.


