Origines schrieb:Selbstverständlich ist das Wertungsfrage.
Das kannst Du noch so oft drehen und wenden, noch so oft Deine Kompetenz der Penetranz funkeln lassen, die Wertung von M.s Aussage ist kein Zirkelschluss und kein Logikfehler, sondern erfolgt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Denn es muss erst einmal bestimmt werden, was "Täterwissen" im konkreten Fall bedeutet. Das hängt nicht abstrakt davon ab, was in der Akte steht oder die Medien berichten.
Ich versteh zwar wirklich nicht, was du mit der wohl 11. Wiederholung einer reinen Behauptung, ohne jeglichen Beleg, jetzt erreichen willst, glaubst du beim 11. Mal ändert es irgendwas? Bitte glaub mir, selbst wenn du es noch 100 Mal wiederholst,
Was ich nicht bestreite, auch nie behauptet habe, ist, dass die Wertung von Ms Aussage per se kein Zirkelschluss oder Logikfehler sei und auch nicht, dass diese Aussage im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung gewürdigt wird. Ein Logikfehler würde erst daraus werden, wenn man wegen Vermutungen eines Zeugen, die man gar nicht überprüfen kann, die Hypothese/Anklage passend zur Aussage ändern würde. Und hinterher im Urteil würde man die Vermutungen, aus denen man kurzerhand Wissen das nur von einem Täter stammen konnte, gemacht hat, als Beweis für genau diese Aussage werten. Ich weiß ja nicht, ob das irgendjemandem bekannt vor kommt.
Es ist Quatsch, dass die Bedeutung von Täterwissen erst bestimmt werden muss, nicht jeder Begriff bedarf erst einer rechtlichen Definierung. Da würde man mit dem Definieren gar nicht mehr fertig werden, schau doch selbst mal im Urteil nach, wieviele Begriffe keine offiziellen Rechtsbegriffe sind und einfach ohne Definition verwendet werden. Das "Wissen" das AM ausgesagt hat, kann ohne weiteres aus den Medien, oder von ST geteiltes Aktenwissen sein, während der andere Teil nicht überprüfbar ist und damit kein "Wissen" ist, das er nur von einem Täter haben konnte, sprich Täterwissen.
Ehrlich gesagt, am Endergebnis, dass der BGH dieses Urteil wegen den Zeugen L und AM aufgehoben hätte, ändert es ja nichts. Entweder man hält sich an die Definition von Täterwissen, die der BGH regelmäßig verwendet, und man kann bei Vorliegen von Täterwissen begründet auf ein Glaubhaftigkeitsgutachten verzichten sowie ein Urteil hauptsächlich auf Hörensagen-Zeugen stützen. Oder man verlangt dass Täterwissen definiert wird, da das aber nicht geschehen ist, fehlt halt im Urteil die Begründung dafür, dass man das Urteil auf Hörensagen-Zeugen gestützt hat, ohne deren Aussage einer genauen Prüfung zu unterziehen. Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass du nicht vertrittst, dass man die Gedanken der Kammer im Urteil raten muss und es deshalb einer Definition bedurft hätte, wenn sie der allgemeinen Verwendung widerspricht.
Origines schrieb:Wenn M. die Unwahrheit gesagt haben sollte, oder T. nur Informationen offenbart hat, die nicht als Täterwissen definiert werden (von der Selbstbezichtigung, die ja auch noch darin enthalten war, mal abgesehen), dann mag die Wertung falsch sein.
Die Wertung ist schon falsch, wenn man nicht überprüfen kann ob AM diesbezüglich die Unwahrheit gesagt hat.