RedRalph schrieb:Woher willst Du das wissen? Es kam nicht darauf an, weil es schon einen anderen Revisionsgrund gab und dies daher nicht relevant. Ob es darauf angekommen wäre, wenn die Sachrüge doch von Relevanz gewesen wäre, das wissen wir nicht, insofern sind das spekulative unbelegte Aussagen.
Wenn Du meine Aussagen (versehentlich) aus ihrem Zusammenhang reißt, ist es nicht verwunderlich, dass Du darin Dinge erkennen willst, die ich nie gesagt habe. ;-)
Du hattest gemeint:
RedRalph schrieb:Selbst wenn man von der Schuld von S überzeugt war, einen anderen Tathergang komplett auszuschließen, der als Affekttat eher in einen Totschlag gemündet hätte?
Dem habe ich dann entgegnet:
Origines schrieb:Darauf kommt es lt. BGH nicht an. Du würdest damit übertriebene Anforderungen an die Gewissheit stellen. Bei vielen anderen Taten kann man andere Tatverläufe nicht ausschließen, das ist bei Indizienprozessen ohne entsprechende Spuren sogar der Normalfall. Und Verurteilungen sind auch ohne objektive Tatortspuren möglich, es reicht manchmal auch eine Zeugenaussage.
Mein Thema war also nicht die Sachrüge. Da hatten wir nie Dissens: Der BGH hat nicht in der Sache gerügt. Das heißt nicht zwingend, dass das Urteil ohne Rechtsfehler ist. Umgekehrt gilt genauso:
RedRalph schrieb:Ich hätte auch nicht gewettet, dass die Sachrüge durchgegangen wäre.
Ja, ich auch nicht. Der BGH hat jedenfalls geschwiegen, also lässt sich daraus Null ableiten.
RedRalph schrieb:Was die Einordnung "Verstoß gegen Denkgesetze" anbetrifft, werden wir sicher keine einheitliche Meinung haben, es kommt ja auch rechtlich hier nicht mehr darauf an. Mit der abstrakten Frage werden sich sicher aber auch künftige Entscheidungen auseinander setzen.
Mein Thema war ursprünglich die von Dir aufgeworfene These, andere mögliche Tatverläufe müssten ausgeschlossen werden. Und das müssen sie lt. BGH nicht.
Die Schlussfolgerungen des Gerichts müssen nicht zwingend sein, es genügt, dass sie möglich sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die tatrichterliche Überzeugung ist selbst dann hinzunehmen, so der BGH, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Gibt es keine vernünftigen Zweifel (sonst
in dubio pro reo), kann nicht freigesprochen werden. Andere, theoretisch denkbare (mögliche) Sachverhalte reichen nicht aus.
SpoilerDas Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, aaO mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit, sondern es genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 StR 358/03 mwN; vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17). Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22. September 2016 - 2 StR 27/16, Rn. 26, zit. nach juris mwN).
Quelle: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/18/2-247-18.phpEntscheidend ist auch nicht, ob einzelne Belastungsindizien für sich genommen zum Beweis der Täterschaft ausreichen. Sondern eine Gesamtwürdigung.
SpoilerDie Beweiswürdigung der Strafkammer lässt nicht erkennen, dass sich das Landgericht des Umstandes bewusst war, dass einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen können (BGH, Urteil vom 2. September 2009 ‒ 2 StR 229/09, NStZ 2010, 102; vgl. weiter BGH, Urteile vom 17. September 1986 ‒ 2 StR 353/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; vom 5. November 2014 ‒ 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83, 85; vom 6. Juni 2018 - 2 StR 20/18, NStZ-RR 2018, 289; vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 247/18).
Quelle: https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE606322020Bislang hat mir auch noch niemand mit Zitaten aus dem Urteil belegen können, das erste Gericht habe Denkgesetze verletzt. Solche "handwerklichen" Fehler habe ich nicht entdecken können. Das einzige Mysterium war der genannte Ort eines Tischtennisspiels, dass das Gericht mit einem nicht existierenden Orts-Doppelnamen bezeichnete.
Die Kritiker hier im Thread wiederholten stattdessen häufig unkritisch die Vorwürfe der Verteidigung, deren Aufgabe es natürlich ist, die Rechtsauffassung zu vertreten, die für ihren Mandanten am vorteilhaftesten ist. Es handelt sich also nicht um "Experten", auch wenn sie zwei (bayerische oder hamburgische) Staatsexamen haben.
Weiter wurde in Verkennung der Reichweite der freien richterlichen Beweiswürdigung häufig damit argumentiert, dass eine Bewertung eines Beweismittels/-anzeichens nicht zwingend sei, sondern andere - viel überzeugendere - Interpretationen zulasse. So wurde ein "Verstoß gegen Denkgesetze" auch gerne dann angenommen, wenn z.B. Zeugenaussagen widersprüchlich sein sollten oder waren. Zirkelschlüsse wurden gerne behauptet und dann mit Hilfe einer alternativen, vermeintlich zwingenden Argumentation, "belegt". Dabei müsste sich dafür schon die "Katze in den Schwanz beißen". Die zwei Stufen der Beweiswürdigung (einzelne Beweismittel und Gesamtwürdigung, s.o. BGH) war den meisten Kritikern auch nicht geläufig.
Ob das erste Urteil jetzt besonders überzeugend war, hing sicher auch davon ab, ob man sich ein eigenes Bild von der Beweisaufnahme verschafft hat oder nicht. Es ist nicht selten, dass der Eindruck eines Beobachters und ein Urteil voneinander abweichen. Das passiert auch Rechtskundigen oder erfahrenen Prozessbeobachtern.
Mich hat es jetzt nicht wahnsinnig überzeugt, weil sprachlich ungelenk und langatmig, aber das ist ja nicht der Punkt bei einer Rechtsprüfung. Auch nicht, dass ich bei Indizienprozessen oft "Bauchschmerzen" damit habe, wenn ein Gericht alle Indizien trotz anderer Interpretationsmöglichkeiten zu Lasten den Angeklagten wertet. Im Gegensatz zu anderen Urteilen (z.B. Genditzki "Badewannenmord von Rottach-Egern") hielt ich es hier für vertretbar. Auch wenn es natürlich für Laien schwer zu akzeptieren ist, dass Gerichte Sachverhalte unterschiedliche bewerten und urteilen.