Origines schrieb:Vielen Dank für Deine Berichtigung. Hätte ich vorsichtiger formulieren sollen... Deshalb mein Disclaimer, dass ich nicht mehr ins Urteil geblickt habe - weil es keine große Rolle mehr spielt.
Wennn du schon einen Irrtum einräumst, solltest du konsequenterweise auch so weit gehen und erklären, ob du folglich nun doch einen Zirkelschluss oder denklogische Mängel erkennst?
Origines schrieb:Es war lt. Gutachtern "stumpfe Gewalt". Diese Verletzungen seien nicht durch das Treiben im Wasser verursacht, so auch heute noch Stand der öffentlich bekannten wissenschaftlichen Erkenntnis.
Die Gutachten aus dem ersten Urteil, sind mit dem Urteil aufgehoben worden. Also nicht der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis.
Allerdings gehst du ja eher von dem damaligen Wissensstand aus und ob es nach damaliger Faktenlage als Täterwissen angesehen werden konnte. Die Antwort ist ein klares Nein.
Die damals in der Obduktion festgestellten schweren Kopfverletzungen, die evtl. auch aus dem Fluss stammen konnten, waren bereits am 07.10.2022 veröffentlicht und wurden z. B. schon
hier im Forum diskutiert.
In Aschau dürfte wohl jeder von den Kopfverletzungen gewusst haben und auch vermutet haben, dass die Verletzungen von Steinen verursacht worden sind. Welcher Gegenstand kommt den sonst gehäuft in Flüssen vor. Das war also wenn dann "Allgemeinwissen". (Mittlerweile wissen wir, dass es nicht mal das ist, sondern die Kopfverletzungen spezielle Formen aufwiesen, die damals unberücksichtigt blieben.)
Also die Beamten konnten bei der Vernehmung nicht von Täterwissen ausgehen, wie von dir
hier
Origines schrieb:Den Stein hat T. selbst gegenüber den vernehmenden Beamten erwähnt, ich denke noch vor seiner Verhaftung, als er gefragt wurde, wie er sich vorstelle, dass die Tat abgelaufen sei. Da wusste er nicht, dass Hanna durch stumpfe Gewalt Kopfverletzungen erlitten hatte. Deshalb wurde das als "Täterwissen" klassifiziert.
vorgeschlagen.
Die Kammer konnte im ersten Prozess noch weniger davon ausgehen, dass es sich um Täterwissen gehandelt hat, denn wie ober erwähnt es zählte eher zu "Allgemeinwissen" und zweitens legten sich die Sachverständige eben gerade nicht auf einen Stein als Tatwerkzeug fest.
Spoiler973
Als Tatwerkzeug denkbar und möglich sei etwa ein Stein oder ein kleiner Hammerkopf.
Quelle: aufgehobenes Urteil
Und dass der Knastzeuge,
wie von dir behauptet
Origines schrieb:Sein Gefängniskollege M. will von T. gehört haben, er habe Hanna mit einem Stein bewusstlos geschlagen. Das wurde auch als Täterwissen qualifiziert. Da M. nicht wissen konnte, dass T. bereits einmal einen Stein erwähnt hatte, wurde dies (neben der Bewusstlosigkeit) ebenfalls als Indiz für die Glaubhaftigkeit des M. herangezogen, da es ebenso Täterwissen gewesen sei. M.a.W.: M. hat sich den "Stein" wohl kaum zufälligerweise selbst ausgedacht, sondern er müsse das Tatwerkzeug vom mutmaßlichen Täter erfahren haben.
Einen Zirkelschluss oder denklogische Mängel mag ich jetzt hieran nicht zu erkennen.
, einen Stein mit keinem Wort erwähnte hat
@AusLeipzig schon ausgeführt.
Falls du diesbezüglich immer noch keine denklogischen Mängel erkennst, würde mich deine weitere Argumentation interessieren.
Origines schrieb:Das hat es natürlich. Aber das durfte es auch: Weil die Glaubhaftigkeit notwendigerweise (wesentlich) vom Inhalt der Aussage abhängt. Wenn der Inhalt beispielsweise mit rechtsmedizinischen Erkenntnissen korrespondiert. Es wäre nur unzulässig, allein von der Glaubhaftigkeit der Aussage auf die Täterschaft zu schließen - sofern die Zeugin nicht den Täter identifiziert hat.
Nein, die Glaubhaftigkeit muss auch dann noch gesondert geprüft werden, wenn es inhaltlich mit rechtsmedizinischen Erkenntnissen korrespondiert. Ausser es ist
eindeutig Täterwissen. Jede Aussage die offensichtlich gegen objektive Erkenntnisse spricht, kann als Falschaussage erkannt werden, da ist es nicht notwendig die Aussage einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Nur Aussagen die zu den Erkenntnissen passen werden überhaupt einer solchen Prüfung unterzogen. Deshalb kann der Inhalt die Aussage per se nicht glaubhafter machen, vor allem wenn alles aus den Medien entnehmbar ist.