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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

18.897 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 13:27
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Welche "Wirklichkeit" meinst Du? Worauf gründet sie sich?
Meine Begründung basiert ausschließlich auf dem öffentlich zugänglichen Urteil und der Prozessberichterstattung (deshalb nochmal der Link).
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Im Urteil auf Grundlage des ersten Strafprozesses ist dokumentiert, dass die Sachverständigen, die dort vor Gericht auftraten, ein Unfallgeschehen ausgeschlossen haben.
Du dagegen stellst Behauptungen auf, aber belegst sie nicht.
Ich greife Dir aber hier gerne unter die Arme:

Denn tatsächlich hat der Hydromechaniker laut erstem Urteil das Treiben (dann plötzlich doch) als Ursache zumindest für die Kopfverletzungen ausgeschlossen:
830
Als Hindernis sei lediglich der Straßendurchlass „A.“ zu nennen, wo es theoretisch zu einem Anstoß des Körpers gekommen sein könnte. Allerdings sei aus hydromechanischer Sicht ein Auftreffen auf den immer gleichen Gegenstand (z.B. Stein) und dadurch die Entstehung von mehreren Kopfverletzungen ohne Schürfungen, also solchen in einem 90° Winkel, im fließenden Gewässer ausgeschlossen.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-26699?hl=true

Wenn man an dieser Stelle weiterliest, findet man eine seitenlange Abhandlung darüber, wie Normalkräfte vs. Scherkräfte wirken, welche Stellen für Verletzungen infrage kommen und warum ein Körper nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (in einem treibenden oder reißenden Gewässer) mehrmals auf dieselbe Stelle trifft und noch weniger wahrscheinlich Schultern nacheinander an potenziellen Verletzungsstellen brechen können (auch wenn es durchaus solche Stellen gibt).

Was er auf seiner Drohne oder vor Ort o.ä. anscheinend aber leider nicht gesehen hat, ist die Schleuse (das Schütz mit den Schrauben) - obwohl er sie konkret benennt:
854
Die Oberprienmühle sei voll automatisiert, d.h. bei Hochwasser schließe sich die davor befindliche Schleuse auf 15-20 cm. Ein Körper könne dort nicht hindurch treiben.
Ein Körper könne dort nicht hindurchtreiben.
Dass die Schleuse bei Hochwasser geschlossen ist und ein Körper dort dann ja fast zwingend anstoßen muss (mit senkrechten Normalkräften), hat er nicht ein einziges Mal angesprochen. Warum nicht? Tja, er hat es wohl schlichtweg übersehen. Das ist aus meiner Sicht offensichtlich, weil er andere potenzielle Stellen sehr detailliert analysiert hat.

Aber letztendlich hatte er ja schon vorher in einem Schreiben an die Vorsitzende (vielleicht sollten sie das mit den E-Mails besser lassen) zugegeben, dass er von Menschen im Wasser keine Ahnung hat und eigentlich auch überhaupt nichts ausschließen kann und will:
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb am 01.10.2025:„Sehr geehrte Frau Aßbichler,

Ich werde das Gutachten am 16.1 halten. Es wird aber nicht eindeutig ausfallen. Die Verletzungen können im Wasser entstanden sein, aber nicht eindeutig.“

Weiter räumt er ein, dass er noch nie mit Wasserleichen befasst war, aber darüber gelesen hat.
Hat halt nicht zum Verbrechen gepasst bzw. zum mittlerweile aufgehobenen Urteil. Aber Hauptsache, man kann es hier in diesem Forum immer wieder so hindrehen, dass es doch irgendwie passt. Trotz aufgehobenem Urteil.

Zu den anderen zwei Gutachtern gerne nochmal meinen Link lesen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 13:51
Zitat von XluXXluX schrieb:Du dagegen stellst Behauptungen auf, aber belegst sie nicht.
Weil ich diese Behauptungen hier im Thread schon hinreichend aus dem Urteil belegt habe. Du stellst ja selbst fest:
Zitat von XluXXluX schrieb am 07.11.2025:Nur hinterher stützen sich alle Gutachter gegenseitig auf ihre Gutachten und kommen zu dem Schluss, dass es so und nicht anders gewesen sein kann. Und dass die großflächigen Blutungen, Brüche und Kopfverletzungen nur durch einen Angriff passiert sein können. Und auch wenn die Brüche rein theoretisch auch im Wasser entstanden sein können - dann aber nicht beide, weil nicht hintereinander, sondern
Die beiden Brüche seien zumindestens in zeitlich engem Zusammenhang gesetzt worden, eine zeitgleiche Entstehung sei wahrscheinlich. (956)
Für mich klingt das alles überhaupt nicht plausibel.
"Für mich klingt das alles überhaupt nicht plausibel." - Deine Bewertung.

E-Mail-Verkehr zwischen einem Gutachter und der Vorsitzenden der Kammer ist das Eine, was unter Wahrheitspflicht (Sachverständige unterliegen ihr wie Zeugen und dürfen also nicht irgendwelche Märchen zusammenfabulieren) dann öffentlich vor Gericht ausgesagt wird, ist das andere.

Solcher Austausch zwischen Gutachter und Gericht hinter den Kulissen mag Zweifel nähren, ob die Feststellungen des Gutachters der Wahrheit entsprechen - aber daraus lässt sich halt noch nicht ableiten, sie seien falsch. Der Gutachter kann genauso über Nacht seine Expertise nochmals überdacht und dann nach bestem Wissen und Gewissen vor Gericht ausgesagt haben.

Dass sich die Gutachter gegenseitig auf ihre Gutachten stützen, ist keine Absonderlichkeit. Sie dürfen natürlich Übereinstimmungen als Argument für ihre Auffassung heranziehen. Es wäre abstrus, fachliche Meinungen anderer Disziplinen zu ignorieren.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 13:54
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Weil ich diese Behauptungen hier im Thread schon hinreichend aus dem Urteil belegt habe.
Verlinke das doch bitte nochmal.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 14:16
Zitat von XluXXluX schrieb:Verlinke das doch bitte nochmal.
Auf die Schnelle: Beitrag von Origines (Seite 870)

und

Beitrag von Origines (Seite 870)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 16:25
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Unser Rechtssystem gibt dem Tatgericht eben einen weiten und weitgehend nicht mit der Revision angreifbaren Spielraum in der Beweiswürdigung.
Dass dem nicht ganz so ist und die Beweiswürdigung nur innerhalb ihrer engen Grenzen angewendet werden darf, hat der BGH erst vor Kurzem wieder klargestellt und in einem Beschluss ausführlich dargelegt.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche
Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das
ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung
widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder
einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH,
Beschluss vom 27. September 2023 – 4 StR 148/23, Rn. 10 mwN).
Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen
wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien
auseinandergesetzt hat. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass
das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend
gewürdigt, die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine
Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung
eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht
zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder
naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl.
BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 – 2 StR 283/23, Rn. 10 mwN). In
Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und die
Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt,
müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle
Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die
Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen
können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023
– 4 StR 400/22, Rn. 7 und 4 StR 462/22, Rn. 8 sowie Senat, Beschlüsse vom
23. Mai 2000 – 1 StR 156/00, Rn. 9; und vom 26. Juni 2024 – 1 StR 176/24,
Rn. 7; jeweils mwN).
Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2026/1_StR__37-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zufälligerweise betrifft dieser Beschluss eine hier wohl bekannte Jugendkammer in Traunstein.
Dieser Beschluss steigert natürlich meine Überzeugung, dass das Urteil jedenfalls gekippt worden wäre und wie schon früher ein paar Mal behauptet, bin ich mir sicher, dass sich eben diese Jugendkammer schon im Eiskeller-Prozess nicht in den Grenzen der Beweiswürdigung aufgehalten hat und das zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ich habe nur wiederholt darauf hingewiesen, dass die einzigen bislang in der Öffentlichkeit erörterten wissenschaftlichen Gutachten davon ausgehen, ja nach Aussage vor der ersten Kammer ein Unfallgeschehen "ausgeschlossen" haben. Dieser erkenntnistheoretische Inhalt ist ja nicht durch den BGH aufgehoben worden. Und diese Beurteilungen durch Sachverständige sind inhaltlich auch bislang nicht widerlegt worden.
Also nirgendwo wurden die Gutachten veröffentlicht, öffentlich ist nur die Auslegung der Kammer dieser Gutachten. (Diese Auslegungen wurden aufgehoben, da es mit all seinen Erkenntnissen aufgehoben wurde.)
Selbst wenn man an den Aussagen zu den Gutachten und den Ausführungen dazu im Urteil festhalten will, es wurden wenige Szenarien ausgeschlossen, wie die Verletzungen entstanden sein können - also bei einigen dieser Verletzungen handelt es sich nicht um Treibverletzungen oder sie sind an bestimmten Hindernissen nicht entstanden. Wie man daraus schließen können will, dass sie deshalb gänzlich „ausgeschlossen“ seien, oder eine „Fremdeinwirkung“ beweisen würden, ist nicht nachvollziehbar und ergibt keinen Sinn.
Da wären wir wieder beim §261 StPO, bei der Würdiigung darf nicht gegen Denkgesetze verstoßen werden und Beweise müssen erschöpfend gewürdigt werden. Auf einer mehr als 10 km langen Strecke eines reißenden Wildwasserfluss lediglich Treibverletzungen und ein paar ausgesuchte Hindernisse zu berücksichtigen, während man Sturz- Aufprall- und Anstoßverletzungen usw. aussen vor lässt, kann nicht als erschöpfende Würdigung angesehen werden. Und zu behaupten, dass etwas Fremdeinwirkung beweise, weil es sich nicht um eine Treibverletzung handelt, widerspricht Denkgesetzten.
Hier sollte dir nun auch der Grund einleuchten, weshalb die gutachterlichen Erkenntnisse eines Urteils mitaufgehoben werden. Ein befangener Richter könnte schon allein durch die Fragestellung Einfluss auf das Gutachten nehmen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 19:49
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Zufälligerweise betrifft dieser Beschluss eine hier wohl bekannte Jugendkammer in Traunstein.
Dieser Beschluss steigert natürlich meine Überzeugung, dass das Urteil jedenfalls gekippt worden wäre und wie schon früher ein paar Mal behauptet, bin ich mir sicher, dass sich eben diese Jugendkammer schon im Eiskeller-Prozess nicht in den Grenzen der Beweiswürdigung aufgehalten hat und das zu einer Aufhebung des Urteils geführt hätte.
So deutlich wie das hier formuliert worden ist, stellt dies vielleicht sogar den Abschluss einer Entwicklung dar, bei der der BGH als Revisionsgericht doch stärker als früher sich auch die Beweiswürdigung anschaut und schneller bereit ist eine unklare oder widersprüchliche Beweisführung zu monieren. Früher gab es ja den legendären "Olli-Kahn-hält-alles"-Senat, bei dem Revisionen wegen solcher Punkte im Prinzip im Ansatz chancenlos waren. Die "freie Beweiswürdigung" ist ein unbestimmter Rechtsgriff, der eben erst durch Auslegung konkretisiert wird. Die Auslegung ist dann eben oft auch ein Spiegel ihrer Zeit. Aufgrund des einen oder anderen Fehlurteils und dem Umstand, dass es nur eine Tatsacheninstanz gibt, hat hier wohl ein Wandel stattgefunden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 19:58
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Also nirgendwo wurden die Gutachten veröffentlicht, öffentlich ist nur die Auslegung der Kammer dieser Gutachten.
Öffentlich waren die Darlegungen der Gutachter im Prozess (unter Wahrheitspflicht, § 72 StPO) - und nur darauf bezieht sich das Gericht im Urteil (Öffentlichkeitsprinzip).

Dass Ausführungen der Gutachter unterschiedlich gewertet und gewürdigt werden können, heißt noch nicht, dass Denk- oder Logikfehler vorliegen.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2026/1_StR__37-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zufälligerweise betrifft dieser Beschluss eine hier wohl bekannte Jugendkammer in Traunstein.
Vielen Dank für diesen Rechtsprechungshinweis! Das wäre schon wieder juristische Höchststrafe. Ohne das aufgehobene Urteil zu kennen, sind hier doch ein paar Dinge bemerkenswert und anders, die ich so im Fall T. nicht gesehen habe.

1. Der BGH folgt einem Antrag des Generalbundesanwalts (GBA). Die Bundesanwaltschaft übernimmt im Revisionsverfahren die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Revisionsverfahren vor den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs. Hier hat also schon die Staatsanwaltschaft die Revision für begründet gehalten. Das ist außerordentlich selten und mir bislang noch nicht begegnet.

Der BGH hat die Begründung des GBA 1:1 übernommen, als nicht noch selbst argumentiert. Auch das ist sehr selten und mir bislang noch nicht begegnet.

2. Es gab letztlich nur ein Beweismittel, das die Verurteilung des Angeklagten getragen hat: Eine Wiedererkennung durch einen Zeugen. Das schließt eine Verurteilung im Grunde nicht aus (freie richterliche Beweiswürdigung), erfordert aber eine besonders sorgfältige und differenzierte Begründung, a) warum das Gericht diesem Zeugen glaubt und b) warum die Aussage ein so hohes Gewicht hat, dass sie eine Verurteilung rechtfertigt. Hier scheint jedoch die Begründung außerordentlich oberflächlich oder gar nicht vorhanden gewesen zu sein.

Im Fall T. bezog sich dagegen das Gericht auf eine ganze Reihe von Beweismitteln und Tatsachen. Bis hin zu den Gutachten. Ich habe die Argumentation des Gerichts im Urteil auch nie als oberflächlich wahrgenommen. Sie muss nicht zwingend überzeugend sein, sondern es reicht, dass der Sachverhalt so möglich ist. Dass sie in weiten Teilen langatmig war und Zeugen- und Sachverständigenaussagen rezitierte, ist ohne Belang.

Genau das hat aber wohl im von Dir aufgetanen BGH-Fall gefehlt (evtl., weil es hier mehrere Angeklagte gegeben hat, deren Tatbeteiligung nicht einfach nachzuweisen war). Da scheint mir der Revident (BGH-Jargon) neben den anderen Angeklagten "durchgerutscht" bzw. nebenbei "mitverknackt" worden zu sein. Geht natürlich nicht. Und Gerichte sind da eigentlich auch darauf geeicht, verschiedene Tatbeiträge akribisch zu sezieren.

3. Der BGH macht noch - nun eigenständig - Rechtsfehler bei der Subsumtion des vom Gericht erkannten Sachverhalts unter die Strafnormen aus. Auch das ist ein Momentum, dass im Fall T. keine Rolle spielte.
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Die "freie Beweiswürdigung" ist ein unbestimmter Rechtsgriff, der eben erst durch Auslegung konkretisiert wird. Die Auslegung ist dann eben oft auch ein Spiegel ihrer Zeit. Aufgrund des einen oder anderen Fehlurteils und dem Umstand, dass es nur eine Tatsacheninstanz gibt, hat hier wohl ein Wandel stattgefunden.
Auf jeden Fall. Vor 20 oder 25 Jahren war das noch anders. Da hätte der BGH das erste Urteil nicht aufgehoben und wenn doch, dann wäre T. im zweiten Prozess wieder verurteilt worden (so ging es Genditzki). Da hat ein Wandel sowohl beim BGH wie in der bayerischen Justiz stattgefunden. So konträre Urteile hätte es in Bayern früher nicht gegeben. Da war der Korpsgeist wesentlich ausgeprägter. Da wurde eben "alles gehalten", nicht nur von Olli Kahn.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 20:55
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Da hätte der BGH das erste Urteil nicht aufgehoben und wenn doch, dann wäre T. im zweiten Prozess wieder verurteilt worden (so ging es Genditzki). Da hat ein Wandel sowohl beim BGH wie in der bayerischen Justiz stattgefunden. So konträre Urteile hätte es in Bayern früher nicht gegeben
Ich hoffe nicht, dass dem so gewesen wäre. Mir ist klar, was es mit dem Senat damals auf sich hatte, aber diese Mail bzw. der Umgang damit gesund zu beten, ich weiß ja nicht.

Aber besonders letzteres, wüsste ich nicht wie das hätte gehen sollen. Das erneute Urteil gegen Genditzki war zwar ein Wahnsinn und sie hatten auch nicht wirklich was in der Hand, aber bei ST ist ja wirklich alles zusammengebrochen.

Auch das erste Gericht wusste schon, dass es von Lea und Adrian abhängt ihn zu verurteilen und es nicht einfach reicht einen Unfall auszuschließen. Also sicher hätten die schon ihn nicht verurteilt, wenn sie den Aussagen nicht geglaubt hätten.

Die Aussagequalität von Adrian war im zweiten Verfahren so schlecht, das hätte man auch vor 20 Jahren nicht begründen können. Und bei Lea hätte man allein aufgrund der objektiven und digitalen Beweise absichtlich die Augen dermaßen verschließen müssen. Ein zweites Mal dürfte das nicht wieder 5 Leuten passieren, da müsste man dann wirklich von Rechtsbeugung oder absoluter geistiger Umnachtung ausgehen. So etwas kann einmal passieren, aber nicht ein zweites Mal.

Auch sonst blieb ja nichts mehr verdächtiges übrig.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 23:03
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Zufälligerweise betrifft dieser Beschluss eine hier wohl bekannte Jugendkammer in Traunstein.
Und der größte Zufall ist, dass hier dieselbe Vorsitzende agiert hat.
Mindestens zwei komplett aufgehobene Urteile innerhalb eines Jahres, das ist hart. Ob jetzt die (Besorgnis der) Befangenheit schlimmer war oder die eklatanten Beweiswürdigungsfehler, darüber lässt sich streiten.

Die Ähnlichkeiten zum Eiskeller-Urteil sind frappierend:
c) Lediglich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Zeuge P. den unbekannten Tatgenossen als männliche Person beschrieb, der keine sichtbaren Tätowierungen aufgewiesen habe (UA S. 29, S. 49-50). Daneben habe der Angeklagte einmal einen Ziegenbart getragen, als der Zeuge ihn zu einem - nicht näher spezifizierten - späteren Zeitpunkt gesehen habe (UA S. 21, S. 49-50).

Das aber steht in Widerstreit mit dem Umstand, dass es dem Angeklagten an nennenswertem Bartwuchs mangelt (UA S. 20-21, S. 36, S. 38) und er zugleich über auffällige Tätowierungen sowohl an seinen Unterarmen als auch an seiner linken Hand verfügt (UA S. 38).
Quelle: https://openjur.de/u/2545635.html (da kann man die verlinkten Paragrafen direkt anklicken).

versus

ST soll V oder L oder wem auch immer beim Tischtennis oder Nachtspaziergang oder wo auch immer etwas erzählt haben (als Täterwissen bezeichnet), was so gar niemand der vermeintlich Anwesenden gehört hat - insbesondere weil die angeblichen Täterwissen-Zeugen teilweise nicht mal anwesend waren. Alles dokumentiert durch Handydaten - aber hey: Ein Handy kann ja auch allein zuhause rumlungern oder Tischtennis spielen oder was auch immer.
Die offensichtlichen Widersprüche dabei - egal. Was nicht passt, wird passend gemacht.


Oder das hier: (wie schön, dass zumindest der BGH Zirkelschlüsse erkennt)
Die Jugendkammer ist diesem Widerspruch unter anderem mit der Erwägung begegnet, dass der Zeuge aufgrund der von ihm im Zuge des Tatgeschehens durchlebten Ausnahme- und Stresssituation möglicherweise in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (UA S. 49-50). Hierdurch hat sie indes in bedenklicher Weise einen Umstand herangezogen, der gegen die Möglichkeit einer zuverlässigen Täteridentifizierung spricht, um damit nachfolgend die gegenteilige Schlussfolgerung zu begründen
versus

ST hat eine Extrarunde gedreht - und das wissen wir, weil er ja sonst H nicht hätte niederschlagen können.

Das mit dem Stein ist Täterwissen, weil H ja mit einem Stein niedergeschlagen wurde - und letzteres wissen wir, weil ST von dem Stein wusste.



Und so weiter und so fort ... (je länger ich mich wieder damit beschäftige, desto unglaublicher wird es).
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Hier scheint jedoch die Begründung außerordentlich oberflächlich oder gar nicht vorhanden gewesen zu sein.
Ob fehlende oder fehlschlüssige Begründung, gibt sich da nichts.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Auch das ist sehr selten und mir bislang noch nicht begegnet.
Es kommt auch nicht besonders häufig vor, dass der BGH dem GBA nicht folgt in seiner Empfehlung. Und trotzdem war es im Eiskeller-Urteil so. Ich weiß nicht, was mehr wiegt...
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Im Fall T. bezog sich dagegen das Gericht auf eine ganze Reihe von Beweismitteln und Tatsachen.
So ein Quatsch. Nur weil man es immer wieder wiederholt ...
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ich habe die Argumentation des Gerichts im Urteil auch nie als oberflächlich wahrgenommen.
Dazu ist halt auch nicht jeder in der Lage - heißt aber nicht, dass es nicht unglaublich oberflächlich war.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es gab letztlich nur ein Beweismittel, das die Verurteilung des Angeklagten getragen hat: Eine Wiedererkennung durch einen Zeugen.
"Nur" ist gut.
Bei ST gab es bis zu AMs legendärem Auftritt nicht mal einen Zeugen, sondern ... äh ... gar nichts (du willst nicht ernsthaft Pornogucken als Beweismittel werten, oder?).
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Bis hin zu den Gutachten.
Wie oft sollen wir es hier eigentlich noch wiederholen? Die Gutachten sind doch kein Beweis für STs Schuld, allerhöchstens ein Indiz für irgendeine Tat. Och menno.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Auch das ist ein Momentum, dass im Fall T. keine Rolle spielte.
Hier genauso: Der BGH hat dazu keine Stellung bezogen - das heißt nicht, dass es keine Rolle gespielt hat.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Beitrag von Origines (Seite 870)
Dort steht:
Die Entstehung der symmetrischen, beidseitigen Fraktur der Schulterdachknochen, rechts mit Stück Fraktur und Fraktur Richtung Körpermitte (ohne relevante äußere Verletzungen bzw. Scherverletzungen, sei ebenfalls im Rahmen des Treibervorgangs nicht plausibel.
Ich denke, Dir ist selbst klar, dass "nicht plausibel" etwas anderes ist als:
Zitat von OriginesOrigines schrieb:ja nach Aussage vor der ersten Kammer ein Unfallgeschehen "ausgeschlossen" haben.
Und um das Ganze abzuschließen:
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das wäre schon wieder juristische Höchststrafe
Das wäre nicht, das IST juristische Höchststrafe.
Da ist die freie richterliche Beweiswürdigung wohl klar an ihre Grenzen gestoßen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

25.08.2026 um 23:04
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Öffentlich waren die Darlegungen der Gutachter im Prozess (unter Wahrheitspflicht, § 72 StPO) - und nur darauf bezieht sich das Gericht im Urteil (Öffentlichkeitsprinzip).
Ok, dann sind aber Ergebnisse aus den Gutachten, die von der Verteidigung beauftragt wurden, ja auch öffentlich, da diese von den Verteidigern auszugsweise öffentlich vorgetragen wurden. Ebenso die Email-Korrespondenz der Vorsitzenden mit dem Gutachter.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Dass Ausführungen der Gutachter unterschiedlich gewertet und gewürdigt werden können, heißt noch nicht, dass Denk- oder Logikfehler vorliegen.
Das stimmt, Ausführungen unterschiedlich zu werten bedeutet kein Denk-Logikfehler. Wenn man aber selbstständig Schlussfolgerungen aus den Ausführungen zieht, können Denk- und Logikfehler entstehen. Das ist hier passiert, weder lassen die Ausführungen der Gutachter den Schluss, den du verteidigt hast, zu - dass „Fremdeinwirkung bewiesen“ worden sei, noch kann man aus den Ausführungen logisch schließen, dass ein „Unfallgeschehen ausgeschlossen“ sei.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Im Fall T. bezog sich dagegen das Gericht auf eine ganze Reihe von Beweismitteln und Tatsachen. Bis hin zu den Gutachten. Ich habe die Argumentation des Gerichts im Urteil auch nie als oberflächlich wahrgenommen. Sie muss nicht zwingend überzeugend sein, sondern es reicht, dass der Sachverhalt so möglich ist. Dass sie in weiten Teilen langatmig war und Zeugen- und Sachverständigenaussagen rezitierte, ist ohne Belang.
Naja, diese ganze Reihe an Beweismitteln sollte überhaupt einmal ein Verbrechen begründen, weil dessen Vorliegen ja fraglich war und ob ST überhaupt irgendwo hingelangen hätte können, wo er auf H. hätte treffen können. Eine Schuldfrage/Tatbeteiligung betreffend, war das Urteil meiner Meinung nach extrem oberflächlich, schlecht begründet und unlogisch. Eigentlich nur die beiden Hörensagen-Zeugen, deren widersprüchliche Aussage man nicht überprüft hat, mit fadenscheinigen Begründungen eine Glaubhaftigkeit bescheinigt hat und Täterwissen erfunden hat, da finde ich einen Tatzeugen überzeugender.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Genau das hat aber wohl im von Dir aufgetanen BGH-Fall gefehlt (evtl., weil es hier mehrere Angeklagte gegeben hat, deren Tatbeteiligung nicht einfach nachzuweisen war).
Aus dem Beschluss kann man meiner Meinung nach nicht schließen, dass es für das Verbrechen selbst weniger Beweismittel gab, aber ich vermute auch, dass diese im Vergleich zum 1. Eiskeller-Urteil nicht so zentral und prominent behandelt wurden. Im Regelfall behandelt ein Urteil die Beteiligung eines Angeklagten und muss nicht erst beweisen, dass es überhaupt ein Verbrechen gab. Wenn man ein Verbrechen überhaupt erst nachweisen muss, macht das ein Urteil aber auf keinen Fall gehaltvoller.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

26.08.2026 um 11:21
Zitat von XluXXluX schrieb:Und der größte Zufall ist, dass hier dieselbe Vorsitzende agiert hat.
Mindestens zwei komplett aufgehobene Urteile innerhalb eines Jahres, das ist hart. Ob jetzt die (Besorgnis der) Befangenheit schlimmer war oder die eklatanten Beweiswürdigungsfehler, darüber lässt sich streiten.
Jetzt frage ich mich nur noch, ob auch die österreichische Ermittlerin hier wieder mit von der Partie war, die "Lieblingsfreundin" von Frau Rechtsanwältin Rick, auf die sie sowohl im "Badewannenmord" und im "Eiskellerfall" eine wohl weniger rühmliche Rolle spielte.


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26.08.2026 um 11:42
Zitat von RedRalphRedRalph schrieb:Jetzt frage ich mich nur noch, ob auch die österreichische Ermittlerin hier wieder mit von der Partie war, die "Lieblingsfreundin" von Frau Rechtsanwältin Rick, auf die sie sowohl im "Badewannenmord" und im "Eiskellerfall" eine wohl weniger rühmliche
Das sind zwei verschiedene Personen. Die eine ist Diana U., die Andere ist die zweite Hauptsachbearbeiterin.

Ob in dem jetzt aufgehobenen Urteil schon bei den Ermittlungen falsch gehandelt wurde oder gar Rechte vorenthalten, finde ich schwer zu beurteilen.

Aber auch unabhängig davon, war der Eiskellerfall ja nicht der einzige Fall wo skandalös gehandelt wurde.

Hier einmal:

https://www.merkur.de/bayern/rosenheim-kripo-belauscht-gespraech-einer-verdaechtigen-mit-einem-arzt-zr-9916485.html


Und ob nach dem Eiskeller alles rechtens gelaufen ist oder es da vllt auch wieder bei wichtigen Fällen zu Unrechtmäßigkeiten und Täuschungen seitens der KPI gekommen ist, das müsste leicht herausfinden zu sein.


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26.08.2026 um 12:20
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:as ist hier passiert, weder lassen die Ausführungen der Gutachter den Schluss, den du verteidigt hast, zu - dass „Fremdeinwirkung bewiesen“ worden sei, noch kann man aus den Ausführungen logisch schließen, dass ein „Unfallgeschehen ausgeschlossen“ sei.
Ich habe nie den Schluss gezogen, "Fremdeinwirkung sei bewiesen", schon weil es sich um Indizien handelt. Genauso wenig habe ich den Schluss gezogen, ein "Unfallgeschehen" sei "ausgeschlossen".

Bitte unterstelle mir nicht Dinge, die ich nicht geäußert habe.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wenn man ein Verbrechen überhaupt erst nachweisen muss, macht das ein Urteil aber auf keinen Fall gehaltvoller.
Ob eine Straftat begangen worden ist und ob eine bestimmte Person der Täter war, sind zwei unterschiedliche Sachverhaltsfragen. Dabei ist ohne Straftat kein Täter möglich, sehr wohl aber eine Straftat ohne Täter. Warum ein Urteil deshalb mehr oder weniger "gehaltvoller" wird, kann ich nicht nachvollziehen.

Sehr wohl kann ich nachvollziehen, dass T. nicht der Täter sein kann, wenn es gar kein Verbrechen gibt. Im zweiten Verfahren kam das Gericht aber zu dem Ergebnis, dass selbst bei der Annahme, es handle sich um ein Verbrechen, keine Beweise für eine Täterschaft des T. existieren.

Aus Sicht des T. und seiner Verteidigung müsste es also völlig schnuppe sein, wie Hanna W. zu Tode gekommen ist.

Ob Hanna W. auf Grund einer Straftat getötet worden ist, weiß ich nicht. Es gibt prozessual eingeführte Gutachten, die das belegen. Davon sind Behauptungen der Verteidigung über widersprechende Expertisen zu unterscheiden. Erst recht, wenn lediglich das Ergebnis kommuniziert wurde. Die Öffentlichkeit kann nicht deren Methode und Schlüssigkeit beurteilen. Wissenschaftlich betrachtet sind sie ein Nullum, so lange sie nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sind, wie es bei den drei Gutachten im ersten Prozess der Fall ist.

Vom Sollen darf nicht auf das Sein geschlossen werden. Das ist meine fachliche Sicht auf den objektiven Erkenntnisstand. Ob Hanna W. Opfer eines Verbrechens oder ihrer 2 Promille wurde, ist mir beim Stand der Strafverfolgung persönlich völlig schnuppe.


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28.08.2026 um 00:00
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Bitte unterstelle mir nicht Dinge, die ich nicht geäußert habe.
Würd ich doch nie!

Hier hast du die 'bewiesene Fremdeinwirkung' verteidigt:
Zitat von Covid-19aCovid-19a schrieb am 24.08.2026:
Zitat von WattWatt schrieb am 24.08.2026:Das Verletzungsmuster beweist eine aktive Fremdeinwirkung
Eine falsche Behauptung kann noch so oft wiederholt werden, sie bleibt falsch
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 24.08.2026:
Zitat von Covid-19aCovid-19a schrieb am 24.08.2026:Eine falsche Behauptung kann noch so oft wiederholt werden, sie bleibt falsch
Nein, das ist keine falsche Behauptung.
Und hier hast du behauptet, dass die Gutachter oder in den Gutachten ein Unfallgeschehen ausgeschlossen worden sei.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:dass die einzigen bislang in der Öffentlichkeit erörterten wissenschaftlichen Gutachten davon ausgehen, ja nach Aussage vor der ersten Kammer ein Unfallgeschehen "ausgeschlossen" haben.
Da das aber so von keinem der Gutachter geäußert wurde, muss das ja eine Schlussfolgerung von dir sein.
Ansonsten müsstest du schon darauf hinweisen wessen Schlussfolgerungen du hier wiedergeben möchtest. (Zum Beispiel: Die 2 Jugenkammer schließt aus den Gutachten, dass ein Unfallgeschehen auszuschließen sei.)

Ach ja, und sogar in diesem Beitrag ziehst du wieder diese Schlussfolgerung.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ob Hanna W. auf Grund einer Straftat getötet worden ist, weiß ich nicht. Es gibt prozessual eingeführte Gutachten, die das belegen.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Die Öffentlichkeit kann nicht deren Methode und Schlüssigkeit beurteilen. Wissenschaftlich betrachtet sind sie ein Nullum, so lange sie nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sind, wie es bei den drei Gutachten im ersten Prozess der Fall ist.
Welche öffentliche Diskussion gab es denn zu den ersten drei Gutachten und was ist dir und der restlichen Öffentlichkeit über die Methoden und Schlüssigkeit dieser Gutachten bekannt?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ob eine Straftat begangen worden ist und ob eine bestimmte Person der Täter war, sind zwei unterschiedliche Sachverhaltsfragen. Dabei ist ohne Straftat kein Täter möglich, sehr wohl aber eine Straftat ohne Täter. Warum ein Urteil deshalb mehr oder weniger "gehaltvoller" wird, kann ich nicht nachvollziehen.
In einem Prozess geht es um die Schuld oder Unschuld eines Angeklagten eines möglichen Täters und nicht darum ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Wenn der Prozess und das Urteil hauptsächlich aus dieser Sachverhaltsfrage besteht und der Tatnachweiß nur stiefmütterlich als irgendwie möglich behandelt wird, würde ich es als wenig gehaltvoll und am Thema vorbei bezeichnen. Offenbar kann man damit einige täuschen und darf sich nicht wundern, wenn diese Argumentation übernommen wird und als Begründung für Verdächtigungen die Vermutung ausreicht, dass es kein Unfall war.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Vom Sollen darf nicht auf das Sein geschlossen werden. Das ist meine fachliche Sicht auf den objektiven Erkenntnisstand.
Damit willst du mich doch nur provozieren 🤪


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

28.08.2026 um 14:11
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Es gibt prozessual eingeführte Gutachten, die das belegen.
Es ist wirklich nicht leicht, wenn Du zwei Sätze weiter oben den Unterschied zwischen Beweisen und Indizien betonst, dies aber selbst nicht unterscheidest.
Kein einziges der in diesem Fall eingeführten Gutachten belegt eine Straftat oder einen Unfall (das Thema hatten wir schon). Natürlich auch keines der Verteidigung.
Ein Gutachten ist die zusammenfassende Beurteilung einer im besten Fall fachkundigen Person. Dabei sollte es nach wissenschaftlich anerkannten Regeln (nachvollziehbar) erstattet werden und den Sachverhalt frei von jeglicher Beeinflussung (Neutralität) und auf Basis des aktuellen Wissensstandes (Evidenz) bewerten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das Gericht muss dem Gutachten nicht folgen - es handelt sich um eine Einschätzung, die durch Daten, Literatur o.ä. untermauert sein sollte, aber es ist per se kein Beleg.

Gutachten können sich widersprechen und auch falsch sein. Letzteres kommt in Deutschland vergleichsweise häufig vor, man glaubt es kaum.
In diesem Fall sind meiner Meinung nach einige Punkte der einzelnen Gutachten aus wissenschaftlicher Sicht wenig nachvollziehbar. Und ich glaube auch nicht, dass es Zufall war, dass die Münchner Rechtsmedizinerin schon Monate vor einer möglichen erneuten Aussage von einer langanhaltenden Krankheit heimgesucht wurde.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Wissenschaftlich betrachtet sind sie ein Nullum, so lange sie nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sind, wie es bei den drei Gutachten im ersten Prozess der Fall ist.
Für eine wissenschaftliche Betrachtungsweise bräuchtest Du immer auch die Quellen, die zu der entsprechenden Beurteilung führen. Leider wurde keines der Gutachten je veröffentlicht. Das, was man im ersten Prozess mitbekommen hat, wirft für mich eher Zweifel auf.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Vom Sollen darf nicht auf das Sein geschlossen werden. Das ist meine fachliche Sicht auf den objektiven Erkenntnisstand.
Wie objektiv (D)ein Erkenntnisstand sein kann, wenn zum einen öffentlich wird, dass die geforderte Neutralität vielleicht nicht immer gewahrt wurde (E-Mail an Vorsitzende), zum anderen aber vor allem das Urteil selbst inkl. aller Erkenntnisse wegen Besorgnis der Befangenheit aufgehoben wurde, musst Du Dir selbst beantworten.
Fakt ist aber doch, dass alle Gutachter hätten neu gehört werden müssen und man sich nicht auf die alten Vorträge und Aussagen im ersten Prozess beziehen durfte. Warum wohl?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aus Sicht des T. und seiner Verteidigung müsste es also völlig schnuppe sein, wie Hanna W. zu Tode gekommen ist.
Abgesehen davon, dass es um Mitgefühl gegenüber H und ihren Angehörigen geht (deshalb sollte das niemandem mit auch nur minimaler Empathie "schnuppe" sein) - geht es für ST und seine Verteidigung leider auch um Rehabilitation.
Du merkst doch selbst, dass sogar hier in diesem Forum immer wieder rumgetrollt wird von Leuten, die anscheinend nicht die geistigen Fähigkeiten besitzen, mehr als 10 Wörter zu schreiben, aber gezielt Zweifel schüren wollen (warum auch immer - ich vermute eine wie auch immer geartete persönliche Verbindung zu dem Fall).


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

28.08.2026 um 14:50
Zitat von XluXXluX schrieb:Und ich glaube auch nicht, dass es Zufall war, dass die Münchner Rechtsmedizinerin schon Monate vor einer möglichen erneuten Aussage von einer langanhaltenden Krankheit heimgesucht wurde.
Das ist eine krasse, unverschämte Unterstellung.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

28.08.2026 um 14:57
Zitat von WattWatt schrieb:Das ist eine krasse, unverschämte Unterstellung.
Machst du doch auch leidenschaftlich.

Mir persönlich wäre es lieber, wenn mir eine Krankheit unterstellt wird, als einen Mord, den ich nicht begangen habe.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.08.2026 um 09:57
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ob Hanna W. auf Grund einer Straftat getötet worden ist, weiß ich nicht. Es gibt prozessual eingeführte Gutachten, die das belegen. Davon sind Behauptungen der Verteidigung über widersprechende Expertisen zu unterscheiden. Erst recht, wenn lediglich das Ergebnis kommuniziert wurde. Die Öffentlichkeit kann nicht deren Methode und Schlüssigkeit beurteilen. Wissenschaftlich betrachtet sind sie ein Nullum, so lange sie nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sind, wie es bei den drei Gutachten im ersten Prozess der Fall ist.
Dass die Gutachten wissenschaftlich ein Nullum sein sollen, weil sie nicht in einer öffentlichen Diskussion gewesen waren, ist grober Unfug. Ob deren Ergebnisse zutreffend sind, wurde nur nicht von einem Gericht untersucht.

Ich denke, dass Du „wissenschaftlich“ mit „rechtlich“ verwechselt hast. Denn im Allgemeinen wird die Frage, ob es wissenschaftlich ein Nullum ist, in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit geklärt. Die Sachen werden offengelegt und müssen auch von Wissenschaftlern nachprüfbar sein.

Ein Prozess ist jedoch etwas anderes, da entscheiden Richter drüber, die rechtliche Laien sind, die manchmal auch nicht ganz unvoreingenommen rangehen. Auch hier werden die Gutachten so gut wie nie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Auch gelangen sie höchst selten (so gut wie nie) in Fachkreise. Man bekommt allenfalls nur den Vortrag des Gutachters und die Fragen in der Verhandlung mit. Ob auch diese Gutachten in Wirklichkeit ein „wissenschaftliches“ Nullum darstellen, weiß man nicht, da sie für die (wissenschaftliche) Öffentlichkeit in der Regel nicht überprüfbar sind. Würde man immer bei einer fehlenden Veröffentlichung von einem Nullum sprechen, so wären die meisten Gutachten, die in rechtlichen Verfahren eingeführt werden, ein wissenschaftliches Nullum.

Ich glaube selbst Du wirst das nicht behaupten wollen.


Aber auch wenn man behaupten würde, dass die Gutachten ein rechtliches Nullum sein sollen, ist Unfug. Die Verteidigung hat sie in das Verfahren eingebracht, die Richter hätten die Gelegenheit gehabt, über sie zu entscheiden, was aus anderen Gründen nicht erfolgte. Sie sind in Wirklichkeit dem Gericht zugänglich gemacht worden, es hätte darüber entscheiden können. Man kann daher auch nicht von einem rechtlichen Nullum ausgehen, es ist schlich und einfach nur offen geblieben.

Selbst wenn man meinen würde, dass auch Gutachten, die in ein Verfahren eingeführt wurden, ein rechtliches Nullum darstellen würden, nur weil ein Gericht darüber noch nicht entschieden habe, dann ist Dein Vergleich bzgl. der anderen Gutachten durch die Aufhebung des ersten Urteils obsolet geworden. Ich denke, Du wirst nicht behaupten wollen, dass ein voreingenommenes Gericht wirklich die Güte der Gutachten bewerten kann, wenn es seiner vorgefassten Meinung entspricht.

Daher gibt es weder wissenschaftlich noch rechtlich einen Unterschied. Der einzige Unterschied ist der, dass sie unterschiedliche Auftraggeber hatten.


Wenn man den weiteren Verlauf im zweiten Verfahren anschaut, so kann man sagen, dass das sowohl das Mützel- als auch das Peschel-Gutachten rechtlich gesehen wirklich zu einem Nullum geworden sind. Wäre das Verfahren fortgesetzt worden, hätte es ein neues gerichtliches Gutachten von einem anderen Gutachter geben müssen.

Außerdem sind nicht nur die Ergebnisse in die Öffentlichkeit gekommen, es war deutlich gehaltvoller. So wurde erklärt, warum die Gutachter der Verteidigung von dem Schütz als Ursache ausgehen. Grund ist u.a. die Form der Wunden, welche von Frau Mützel wahrscheinlich nicht ausreichend betrachtet wurde.


Man konnte sogar hier im Thread anhand eines IPhone das thermodynamische Gutachten mit recht einfachen Mitteln bestätigen! Sprich nicht nur für Wissenschaftler ist es nachvollziehbar, sondern auch für einen Laien mit etwas physikalischen Verständnis und dem Mut sein IPhone zu riskieren. Was will man mehr?

Man sieht allein an dem einfachen Experiment von @Tincho, wie mangelhaft damals die Ermittler, die STA und das Gericht gearbeitet haben. Sie haben ohne es ausreichend zu hinterfragen, den Zeitpunkt, zu dem das Smartphone in das Wasser gelangt ist, auf eine unbelegte Annahme, dass es den Zeitpunkt des Wasserkontaktes nur wenig verzögert. @Tinchos Experiment zeigt etwas ganz was anderes. Die Gutachten der Verteidigung ein Nullum? Lächerlich.

Außerdem ist es nicht so, dass die Gutachten der Verteidigung im zweiten Verfahren noch gar nicht berücksichtigt wurden. Der Experte, der u.a. die Logs ausgewertet hatte, hielt nun im zweiten Verfahren den Anrufversuch bei den Eltern durch den Wasserkontakt nun auch für eine mögliche Ursache. Diese Möglichkeit hatte er im ersten Verfahren noch nicht gesehen. Damit wir ein wesentlicher Punkt der ersten Urteilsbegründung, welcher ein Unfall ausgeschlossen haben soll, nicht mehr haltbar.


Man sieht, wesentliche Stützen des ersten Urteils waren schon im zweiten Verfahren, zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr haltbar (zum Nullum geworden).

Auch die Erklärungen des Hydromechanikers – jedenfalls wie sie aus dem Urteil hervorgehen – bzgl. der Hose des Opfers zeigt, dass er nur von singulären Ereignissen ausgegangen ist, welche die Hose komplett abgestreift hätten, müssen. Diese sind auch nicht vollständig.

Festgestellt wurde z.B. dass das Opfer mit der Halskette irgendwo hängen geblieben ist. Die Frage, was bei diesem nachgewiesenen Umstand mit der Hose erfolgt wäre, wurde vom Hydromechaniker wohl nicht behandelt.

Was da passiert sein könnte, muss man sich daher vorstellen:
Eine klaffende Hose hat eine große Angriffsfläche für das Wasser, es werden höhere Kräfte auftreten, welche die Hose – zumindest bis zu den Schuhen – abstreift. Da die Schuhe erst mal einen Widerstand bilden, wird die Hose auf links gedreht. Ob dann noch die Kräfte ausreichend sind, die Hose ganz abzustreifen, kann man nicht so einfach beurteilen. Ich persönlich glaube es nicht, da dann die Angriffsfläche für das strömende Wasser geringer ist, aber vielleicht reicht es doch aus. Aber selbst dann, wenn das nicht erfolgt wäre, die Hose wird dann hinter dem Opfer hergezogen und kann an weiteren Hindernissen im Schritt hängen bleiben und dabei komplett über die Schuhe gestreift werden.

Hier könnte so ein ähnliches Problem vorliegen, wie im Badewannenunfall, die Fantasie der Gutachter reicht manchmal nicht aus. Dahingehend hatte der Gutachter der Verteidigung hatte damals schon fast die richtige Sturzsequenz sich vorstellen können. Und dazu benötigt man auch Zeit, die Gutachter nicht immer haben. Der Hydromechaniker dürfte jedenfalls unter einem ziemlichen Zeitdruck gearbeitet haben, weil er erst beauftragt wurde, als das Gericht eigentlich schon das Justizopfer schuldig sprechen wollte.

Gerade wenn es sich um solche Unfälle mit vielen Möglichkeiten handelt, ist weniger die fachliche Expertise maßgebend, sondern die Fähigkeit haben, diese vielen Möglichkeiten überhaupt erst sich vorstellen zu können. Im Badewannenfall war Adamec dazu jedenfalls nicht in der Lage.


Ich denke, es gibt sehr viele Indizien, für einen Unfall, welche eine Straftat sehr unwahrscheinlich machen. das will ich hier aber nicht mehr weiter erörtern, das ist hier schon sehr häufig sehr gut erklärt worden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.08.2026 um 12:56
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Und hier hast du behauptet, dass die Gutachter oder in den Gutachten ein Unfallgeschehen ausgeschlossen worden sei.
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 25.08.2026:dass die einzigen bislang in der Öffentlichkeit erörterten wissenschaftlichen Gutachten davon ausgehen, ja nach Aussage vor der ersten Kammer ein Unfallgeschehen "ausgeschlossen" haben.
Ich gebe wieder, was im Urteil des ersten Prozesses schriftlich niedergelegt ist. Mehr nicht. Wieder eine Unterstellung.
Zitat von XluXXluX schrieb:Es ist wirklich nicht leicht, wenn Du zwei Sätze weiter oben den Unterschied zwischen Beweisen und Indizien betonst, dies aber selbst nicht unterscheidest.
Kein einziges der in diesem Fall eingeführten Gutachten belegt eine Straftat oder einen Unfall (das Thema hatten wir schon). Natürlich auch keines der Verteidigung.
Wenn Du unter "belegen" eine strafprozessual gesicherte Tatsache mit Rechtskraft verstehst, dann nein. Das erste Urteil wurde aufgehoben und präjudiziert auch nichts. Dann sind aber Deine Gegengutachten im zweiten Prozess ein Nullum, weil sie nie eingeführt und richterlich bewertet worden sind. Objektiv wissen wir nichts. Du weißt nichts. Und ich weiß nichts. Und nun?

Wenn ich schlicht auf das abstelle, was ich schwarz auf weiß lesen kann, dann gibt es über 100 Randnummern in einem vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz veröffentlichten Urteil, die die Darlegungen der Sachverständigen wiedergeben und bewerten. Und nur die hatten eine strafprozessuale Relevanz.
Zitat von XluXXluX schrieb:Für eine wissenschaftliche Betrachtungsweise bräuchtest Du immer auch die Quellen, die zu der entsprechenden Beurteilung führen. Leider wurde keines der Gutachten je veröffentlicht.
Ich wiederhole mich: Veröffentlicht wurde ein Urteil, das die Aussagen der Sachverständigen vor Gericht darstellt. Ich habe die entsprechenden Stellen zitiert. Behauptet wurde von der Verteidigung, es gäbe Gutachten, die diese widerlegen würden. Mehr Informationen gibt es dazu nicht. Also kann man noch nicht mal seriös sagen "es steht Gutachter gegen Gutachter", weil diese Gutachten nie eingeführt oder veröffentlicht worden sind.

Da bin ich z.B. Strate immer dankbar gewesen: Der hat seine Gutachten in Wiederaufnahme auf seiner Webseite veröffentlicht. Und siehe da: Die gaben oft nichts her.

Sind die Gutachten der Verteidigung deshalb unter Verschluss? Damit man schön behaupten und rumraunen kann, die fehlerhafte Prozessführung und Beweiswürdigung noch skandalöser machen kann?
Zitat von XluXXluX schrieb:Das, was man im ersten Prozess mitbekommen hat, wirft für mich eher Zweifel auf.
So: Und das ist der erste Punkt, wo ich mitgehe.

Experten, die in einem solchen Fall (ohne Messerstiche oder Schuss im Kopf), mit solchen multiplen Verletzungsmustern nach kilometerlangem Treiben im Hochwasser eines Baches und Flusses, ausschließen wollen, es sei ein Unfall gewesen, die würden mich misstrauisch machen. Wahrscheinlichkeiten gerne. Aber "ausschließen" kann man eigentlich nur ein Ding der Unmöglichkeit, also auch kein theoretisch denkbares Szenario.

Und da habe ich auch meine Zweifel. Aber Zweifel reichen nicht, sie müssen begründet werden. Nicht mit allgemeinen Lebensweisheiten und gesunden Menschenverstand des Prozessbeobachters, sondern konkret. Das können nur andere Experten, die die Expertise überprüfen.

Diese Prüfung mag durch die Verteidigung hinter den Kulissen erfolgt sein. Ich kenne davon nichts. "Warum" und "wie" ist falsch gearbeitet worden? Was lässt sich anders interpretieren bzw. hätte anders interpretiert werden müssen? Würde mich das überzeugen, aus meinem Zweifel eine konträre Auffassung machen? Ich weiß es nicht, ich weiß nur, dass die Verteidigung behauptet, es sei eine Widerlegung.

Aber es handelt sich bei den Gegengutachten um ein Nullum. Es steht also nicht 1:1 (erst recht nicht 0:2), sondern 1:0. Materiell eingeschränkt mit dem eben geteilten Zweifel über die Absolutheit der prozessualen Gutachten im ersten Prozess. Und formal mit der Aufhebung des Urteils. Damit entfällt der "Beweis" als Rechtstatsache".

Aber das erste Gericht hat den Beweis als erbracht angesehen. Diese (rechtsunerhebliche) Tatsache bleibt genauso, wie der dargestellte Inhalt der Gutachten.

Und das fehlt bzgl. der Gegengutachten.
Zitat von XluXXluX schrieb:Fakt ist aber doch, dass alle Gutachter hätten neu gehört werden müssen und man sich nicht auf die alten Vorträge und Aussagen im ersten Prozess beziehen durfte. Warum wohl?
Weil es einer gänzlich neuen Beweisaufnahme bedurfte.
Zitat von WattWatt schrieb:Das ist eine krasse, unverschämte Unterstellung.
Das ist leider der herrschende Ton hier im Thread, was die an der Verurteilung des T. beteiligten Personen betrifft. Bei aller berechtigten Kritik an deren Handeln ist dieser hämische Unterton ein Kind unserer Zeit, des Internets, wo die Hemmungen fallen und die Emotionen eine ruhige, sachliche Auseinandersetzung erschweren.
Zitat von Rigel92Rigel92 schrieb:Ich denke, es gibt sehr viele Indizien, für einen Unfall, welche eine Straftat sehr unwahrscheinlich machen.
Und welche Gutachter haben diese Indizien geprüft? Sind zu dem Ergebnis gekommen, es sei "unwahrscheinlich"? Welche Argumente hatten sie die "Fremdverschuldentheorie" widerlegt?

Eine eigene Bewertung, ohne Kenntnis der Akten, der Obduktionergebnisse, auf Grundlage von everybody-science, die ist noch nicht mal ein Indiz. Das ist eine Meinung. Ich bin kein Hydromechaniker/Rechtsmediziner/Hydrologe usw. Ich kann mir hier keine Erkenntnis oder Meinung anmaßen. Andere offenbar schon.

Der Wunsch ist offenbar Vater des Gedankens.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

29.08.2026 um 18:30
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ich gebe wieder, was im Urteil des ersten Prozesses schriftlich niedergelegt ist. Mehr nicht
Hast du nicht mal gesagt, dass du in dieses Urteil nie wieder einen Blick werfen willst, weil es für dich bedeutungslos geworden ist?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aber es handelt sich bei den Gegengutachten um ein Nullum. Es steht also nicht 1:1 (erst recht nicht 0:2), sondern 1:0. Materiell eingeschränkt mit dem eben geteilten Zweifel über die Absolutheit der prozessualen Gutachten im ersten Prozess. Und formal mit der Aufhebung des Urteils. Damit entfällt der "Beweis" als Rechtstatsache".
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Wenn Du unter "belegen" eine strafprozessual gesicherte Tatsache mit Rechtskraft verstehst, dann nein. Das erste Urteil wurde aufgehoben und präjudiziert auch nichts. Dann sind aber Deine Gegengutachten im zweiten Prozess ein Nullum, weil sie nie eingeführt und richterlich bewertet worden sind. Objektiv wissen wir nichts. Du weißt nichts. Und ich weiß nichts. Und nun?

Wenn ich schlicht auf das abstelle, was ich schwarz auf weiß lesen kann, dann gibt es über 100 Randnummern in einem vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz veröffentlichten Urteil, die die Darlegungen der Sachverständigen wiedergeben und bewerten
Und was genau soll das bedeuten? Eine Strafprozessuale Wahrheit,die nie anerkannt wurde, ist nichts.

Dann wäre es auch für immer strafprozessuale Tatsache, wenn die Gutachter ausgesagt hätten, dass Wunden von fremden Mächten kommen und das Gericht sich dem angeschlossen hätte.



Es müsste dann auch 1:1 stehen,wenn die Gutachter, die vom zweiten Gericht bestellt worden wären, den Ersten widersprochen hätten. Denn die von der Verteidigung könnten unter den Voraussetzungen immer noch nicht mitgezählt werden und die Ersten haben immer noch irgendwann mal im Rahmen eines Verfahrens ausgesagt.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Aber das erste Gericht hat den Beweis als erbracht angesehen. Diese (rechtsunerhebliche) Tatsache bleibt genauso, wie der dargestellte Inhalt der Gutachten
Auch hier wieder, inwiefern hat diese Tatsache eine Bedeutung? Deren Meinung wurde nie rechtlich bestätigt. Und auch unabhängig davon, wüsste ich nicht, wieso man als vernünftig denkender Mensch, sich daran orientieren sollte oder es einem irgendwas sagen sollte, wenn sich alles andere, wofür sie Beweise als erbracht angesehen haben, sich als falsch herausgestellt hat. Aber genau der Rest der ungeklärt blieb, soll dann immer noch Theorien von anderen Leuten überlegen sein?

Ja, es ist passiert, dass es diese Schlussfolgerungen gab? Aber was könnte ich jetzt damit anstellen oder für Schlüsse daraus ziehen?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das ist leider der herrschende Ton hier im Thread, was die an der Verurteilung des T. beteiligten Personen betrifft. Bei aller berechtigten Kritik an deren Handeln ist dieser hämische Unterton ein Kind unserer Zeit, des Internets, wo die Hemmungen fallen und die Emotionen eine ruhige, sachliche Auseinandersetzung erschweren
Und inwiefern war die Aussage von großer Häme getragen? Es war doch eine Aussage, die mit der Sache zu tun hat.

Außerdem, kommt Emotion nicht von ungefähr. Gibt auch Leute, die sich durch die ganzen Sachen in ihrem Sicherheitsgefühl erschüttert sehen.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Und welche Gutachter haben diese Indizien geprüft? Sind zu dem Ergebnis gekommen, es sei "unwahrscheinlich"? Welche Argumente hatten sie die "Fremdverschuldentheorie" widerlegt?

Eine eigene Bewertung, ohne Kenntnis der Akten, der Obduktionergebnisse, auf Grundlage von everybody-science, die ist noch nicht mal ein Indiz. Das ist eine Meinung. Ich bin kein Hydromechaniker/Rechtsmediziner/Hydrologe usw. Ich kann mir hier keine Erkenntnis oder Meinung anmaßen. Andere offenbar schon
„Indiz“ ist einfach nur ein Wort für „Hinweis“. Du hast selbst mal gesagt, dass du anhand der Lage vom Bein im Badewannenfall sofort gewusst hättest, dass es ein Unfall war. War das Bein für dich dann auch erst nach dem Wiederaufnahmeverfahren ein Indiz?

Auch kann/muss man nicht für alle Indizien, die sich bei der Frage Unfall/Tötungsdelikt stellen, einen Experten befragen.

Natürlich ist es nur eine Meinung, die man sich bilden kann. Das ist jetzt aber keine bahnbrechende Mitteilung.



Wir sind eben wieder ganz am Anfang. Es gibt die Staatsanwaltschaft die der Öffentlichkeit kommuniziert, dass hier eine Tötung vorliegt. Aber halt lediglich gestützt auf Gutachten, von denen man jetzt weiß, diese Gutachter werden dazu nie wieder Erstattung abgeben. Und mehreren Gutachtern, die wenn auch nur im Fernsehen, eine andere Meinung vertreten. Wenn man dann noch von Anfang an immer wieder an der Theorie gezweifelt hat, dann ist man logischerweise geneigt in die Richtung Unfall zu spekulieren.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Da bin ich z.B. Strate immer dankbar gewesen: Der hat seine Gutachten in Wiederaufnahme auf seiner Webseite veröffentlicht. Und siehe da: Die gaben oft nichts her.

Sind die Gutachten der Verteidigung deshalb unter Verschluss? Damit man schön behaupten und rumraunen kann, die fehlerhafte Prozessführung und Beweiswürdigung noch skandalöser machen kann
Vielleicht. Vielleicht auch nicht. Vielleicht gibt es andere Gründe. Sei es der Zeitaufwand etc.

Aber wenn du dazu Ideen hast, was ist denn nun der Grund dafür, dass die LMU sich aus dem Verfahren rausgenommen hat? Wenn die weiterhin so viel hergeben, kann man doch irgendjemand aus dem Institut schicken und abwarten, wie das Gericht über die Befangenheitsanträge entscheidet.


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