Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.
15.11.2025 um 23:24Und hier noch offiziell (zumindest aus NRW), Hervorhebung in Fettschrift durch mich:LeonardodV schrieb:
Haha, wo soll denn das sein? Das gibt es nicht.Ernello schrieb:z.B. Essenscatering von außen möglich
https://www.justiz.nrw/BS/lebenslagen/Strafrecht/Ermittlungsverfahren_Beteiligte/Untersuchungshaft
Unterbringung während der Untersuchungshaft
Bei der Durchführung der Untersuchungshaft darf der Untersuchungsgefangene nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordern. Grundsätzlich gilt der Untersuchungsgefangene als unschuldig und ist daher so zu behandeln, dass nicht der Anschein entsteht, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten (§ 1 Abs. 1 UVollzG NRW). Deswegen darf der Untersuchungsgefangene beispielsweise seine eigene Kleidung tragen oder sich Verpflegung von einem (vertrauenswürdigen) Restaurant bringen lassen. Über den Freiheitsentzug hinausgehende Beschränkungen dürfen ihm nur dann auferlegt werden, wenn dies zur Abwehr der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist (§ 119 StPO) oder wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt unerlässlich ist (§ 1 Abs. 3 UVollzG NRW). Nur für die erstgenannten Beschränkungen ist ein sog. Beschränkungsbeschluss des Haftrichters erforderlich, während die übrigen Beschränkungen durch die Justizvollzugsanstalt angeordnet werden.
