LeonardodV
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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.
gestern um 01:16@Lanza
Und noch zu NRW der entsprechende Auszug aus dem Untersuchungshaftgesetz des Landes:
Und noch zu NRW der entsprechende Auszug aus dem Untersuchungshaftgesetz des Landes:
§ 13Ich denke, nun ist es aber auch genug zu diesem Thema.
Persönlicher Bereich
(1) Untersuchungsgefangene dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Bettwäsche benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. Hierzu können in Ausnahmefällen für die Untersuchungsgefangenen Kleidungsstücke und Bettwäsche in der Anstalt abgegeben und dort abgeholt werden.
(2) Untersuchungsgefangene dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. Sie dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben, die ihnen von der Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden. Geld und Wertsachen dürfen Untersuchungsgefangene nicht in Gewahrsam haben.
(3) Sie dürfen aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genussmittel sowie andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs kaufen. Die Anstalt soll für ein Einkaufsangebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt. Das Nähere regelt die Anstalt.
(4) Soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert, können
1. die Rechte aus Absatz 1 ausgeschlossen oder eingeschränkt und
2. die in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Rechte eingeschränkt werden.
§ 14
Anstaltsverpflegung
Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung entsprechen den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. und werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen.






