leonor schrieb:Die Kinder sollen ja durch SH bereits seelischen Schaden genommen haben. Und dann landen sie bei CB, zeigen keine Auffälligkeiten und planen bereits ihre Kinderzimmer umzugestalten. Kein einziges Zeichen, dass sie Schreckliches erleben mussten.
Ja, da bin ich ganz bei Dir. Das habe ich mir auch schon überlegt: einerseits verbreitet CB permanent die Mär von ach-wie-traumatisierten Kindern, völlig fehl am Platz bei ihrem schrecklichen Vater - und dann macht es schwupp! Und alles ist wieder tutti, sobald die zarten Kinderfüßchen in Kontakt kommen mit Hamburger Boden. Wer soll den DAS glauben???
Die Kinder wurden nach Eintreffen in Hamburg geködert mit verlockender Aussicht auf Shoppingtouren, Spielzeugwünsche wurden stante pedes erfüllt usw. Und welches Kind würde da schon nein sagen, wenn man ihm das begehrte Skateboard oder Berge von Lego in die Hand drückt zur Ablenkung.
Einer 12jährigen einen Schminktisch zu versprechen klappt in der Regel, um sie (zumindest kurzfristig) positiv zu stimmen. Das sind alles materielle Werte. Zuschütten mit Spielzeug und Klamotten... na toll. Aber irgendwie fehlt mir da was. Kindererziehung besteht nicht nur aus blinder Erfüllung materieller Wünsche.
Nochmal zur Jugendamtstante: Sie hat insofern "recht", dass sie keine Anzeichen einer AKUTEN Kindeswohlgefährdung erkennen konnte bei ihrer Überprüfung. Abgesehen von der gewaltsamen Entführung, die man ja konsequent ausblendete. Akute Kindeswohlgefährdung hätte z.B. bedeutet: körperlich versehrte Kinder (durch CB), hungernde, erkennbar ungepflegte Kinder, nicht witterungsgemäß gekleidet. Keine Spielmöglichkeiten usw. Also alles ÄUSSERLICHE Parameter. Und ja: das stimmt sogar, wenn man ihrer Logik folgt. Wenn eine akute KWG dieser Art vorgelegen hätte, hätte man sofort in Obhut nehmen müssen.
Soweit könnte man das noch als ersten Schritt des JA sogar durchgehen lassen.
ABER: es fehlte der Folgeschritt, nämlich die Abklärung der LATENTEN KIndeswohlgefährdung. Dies hätte bedeutet: Einsatz eines Krisenclearing (nach §27.2 SGB VIII). Hier gut erklärt:
https://rif-familienhilfe.de/intervention-bei-krisen-und-clearing-%C2%A7-27-2-sgb-viii/Zu diesem Ergebnis zu kommen, hätte es allerdings die Berücksichtigung der Entführung bedurft - und die wurde aus mir unerklärlichen Gründen ausgeblendet.