wobel schrieb:Auch
Es ist möglich.
Es ist ein bewusster sozialer Schutzschirm: Wer in so jungen Jahren dauerhaft schwer erkrankt, soll nicht lebenslang ausschließlich auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Das geht tatsächlich – genau für solche tragischen Fälle hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (§ 53 SGB VI) eine spezielle Schutzfunktion für Jugendliche und junge Erwachsene eingebaut.
Das Gesetz fängt genau die Situationen ab, in denen junge Menschen durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall aus der Bahn geworfen werden, bevor sie überhaupt richtig in die Rentenkasse einzahlen konnten. Das Ganze funktioniert über einige rechtliche Kniffe, die in diesem Fall exakt ineinandergreifen.
Die abgebrochene Lehre rettet den Rentenanspruch.
Wer eine Lehre beginnt, zahlt ab dem ersten Tag Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.
Für junge Menschen gilt die Sonderregel der vorzeitigen Wartezeiterfüllung.
Tritt eine volle Erwerbsminderung während der Ausbildung oder innerhalb von 6 Jahren danach ein, reichen bereits 12 Monate an Pflichtbeiträgen aus.
Es müssen also keine 5 Jahre eingezahlt worden sein. Wenn die Person vor dem endgültigen Abbruch insgesamt mindestens ein Jahr in der Lehre war (oder durch Nebenjobs davor Beiträge angesammelt hat), ist die formale Hürde für immer geschafft.
Da die Person in der kurzen Ausbildung meist nur sehr wenig verdient hat, würde die Rente rein rechnerisch extrem niedrig ausfallen.
Hier greift die sogenannte Gesamtleistungsbewertung, die Rentenversicherung nimmt die wenigen echten Monate der Ausbildung und bewertet sie pauschal höher, da es sich um eine Berufsausbildung handelte.
Aus diesem Durchschnittswert wird ein fiktives Einkommen ermittelt, das als Basis für die kommenden Jahrzehnte dient.
Dass eine Person mit 19 Jahren eine Erwerbsminderungsrente und mit 31 Jahren 1.400 Euro Rente erhält – trotz Hauptschulabschluss und ohne Ausbildung – wirkt auf den ersten Blick ungewöhnlich, ist aber gesetzlich genau geregelt. Der springende Punkt ist, dass in jungen Jahren fiktive Zeiten ("Zurechnungszeiten") angerechnet werden.
Auch andere Faktoren spielen vor allem bei der Berechnung eine entscheidende Rolle, denn
bei einer Erwerbsminderungsrente wird so getan, als hätte die Person bis zu einem bestimmten Alter regulär weitergearbeitet und Beiträge eingezahlt.
Da die Rente in jungen Jahren beginnt, wird ein riesiger Zeitraum an "Beitragsjahren" (fast 50 Jahre) fiktiv hochgerechnet.
Schulzeiten und Zeiten der Berufsvorbereitung oder Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr zählen als Anrechnungszeiten für die Rente.
Grundsätzlich muss man in der Rentenversicherung 5 Jahre Wartezeit erfüllt haben. Wenn die Erwerbsminderung jedoch innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung (oder Schulzeit) eintritt, gilt die Wartezeit unter bestimmten Bedingungen vorzeitig als erfüllt, auch wenn man selbst kaum eingezahlt hat.
Auch ohne abgeschlossene Ausbildung berechnet sich die Rente aus dem Durchschnittseinkommen aller bisherigen (und fiktiven) Beitragsjahre.
Wenn das fiktive Einkommen hochgerechnet wird und die Person ihr Leben lang so bewertet wird, als hätte sie durchschnittlich verdient, kann diese Rentenhöhe entstehen. Zudem werden EM-Renten, die in den vergangenen Jahren begonnen haben, durch gesetzliche Zuschläge aufgestockt.
Es ist also eine Kombination aus extrem langer fiktiver Zurechnungszeit und den besonderen Schutzregeln für junge Menschen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) festgeschrieben sind.
Genau für solche tragischen Fälle hat der Gesetzgeber im Sozialgesetzbuch (§ 53 SGB VI) eine spezielle Schutzfunktion für Jugendliche und junge Erwachsene eingebaut.
Das Gesetz fängt genau die Situationen ab, in denen junge Menschen durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall aus der Bahn geworfen werden, bevor sie überhaupt richtig in die Rentenkasse einzahlen konnten.
Es müssen also keine 5 Jahre eingezahlt worden sein. Wenn die Person vor dem endgültigen Abbruch insgesamt mindestens ein Jahr in der Lehre war (oder durch Nebenjobs davor Beiträge angesammelt hat), ist die formale Hürde für immer geschafft.
Das alles steht so sinngemäß im Gesetz der Deutschen Rentenversicherung.
Der exakte Gesetzestext, der wie diese Schutzklausel wirkt, steht im § 53 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI):
„(2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.“
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