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Todesdrama am Großglockner

1.224 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Sterbehilfe, Fahrlässige Tötung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 12:17
Ich habe mal die KI von Google zum Thema Mord durch Unterlassen bemüht.
Da sind im vorliegenden Fall doch etliche Punkte längst nicht erfüllt.
Übersicht mit KI

Mord durch Unterlassen ist in Österreich möglich,
wenn der Täter eine rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenstellung) hat, vorsätzlich nicht handelt und dadurch den Tod eines Menschen verursacht. Dies entspricht einem unechten Unterlassungsdelikt (§ 2 StGB), wobei das Unterlassen dem aktiven Tun gleichsteht. Es drohen Freiheitsstrafen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.

Wichtige Voraussetzungen und Grundlagen:

- Garantenstellung: Der Täter muss für den Schutz des Opfers rechtlich verantwortlich sein (z.B. Eltern für Kinder, Ehegatten, Garanten aus Vertrag oder Gefahrengemeinschaft).
- Vorsatz: Der Täter muss den Tod des Opfers zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (Eventualvorsatz).
- Quasikausalität: Das gebotene, aber unterlassene Handeln hätte den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.
Beispiele: Ein Kind verhungern lassen (Eltern als Garanten) oder das gezielte Imstichlassen einer schwer verletzten Person mit Tötungsvorsatz.
- Abgrenzung: Das bloße Unterlassen der Hilfeleistung, ohne Garantenstellung und ohne Tötungsvorsatz, wird nach § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) oder § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) bestraft.
- Verfahren: Mordfälle werden in Österreich vor dem Geschworenengericht verhandelt.



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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 12:39
- Abgrenzung: Das bloße Unterlassen der Hilfeleistung, ohne Garantenstellung und ohne Tötungsvorsatz, wird nach § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) oder § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) bestraft.
Die beiden hier genannten §§ lauten wie folgt:
§ 94 StGB Imstichlassen eines Verletzten
StGB - Strafgesetzbuch

(1)Absatz einsWer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Wer es unterläßt, einem anderen, dessen Verletzung am Körper (Paragraph 83,) er, wenn auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) des Verletzten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3)Absatz 3Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4)Absatz 4Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder einer strengeren Strafe bedroht ist.

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/94
§ 95 StGB Unterlassung der Hilfeleistung
StGB - Strafgesetzbuch

(1)Absatz einsWer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (Paragraph 176,) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2)Absatz 2Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/95



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07.03.2026 um 12:51
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Jein. Aussetzung brachte der Richter selbst ins Spiel, verwarf das wieder.
Du hast mich missverstanden. Das Delikt Aussetzung erwähnte ich nur zur Abgrenzung. (Deshalb schrieb ich wenn "Aussetzung" nachgewiesen worden wäre).

Mit "TP hat sich nicht stärker belastet, denn strafrechtlich* besteht kein Unterschied" meinte ich, was ich zuvor hier gepostet hatte:
Zitat von watnuwatnu schrieb am 03.03.2026:Der Richter machte plausiblere Vorschläge (s. u. Focus).
Darauf verlangte der RA eine Pause. In der wurde wohl beraten, ob der Angeklagte eingesteht, dass der Richter mit einer seiner Varianten recht hat (s. u. nachrichten.at). Strafrechtlich hätte das keinen Unterschied gemacht. (…)
Es werden jetzt Bilder von der Auffindungssituation gezeigt. "Ich tu mir hart ihre Variante mit dieser Auffindungssituation in Zusammenhang zu bringen", sagt Hofer. Kerstins Leichnam wurde an einer anderen Stelle gefunden, als von P. beschrieben. "Sie müsste dort abgeklettert oder abgestürzt sein", sagt Hofer.
19.02.2026 - 11:19 Uhr

Eine Erklärung wäre, sagt Hofer, dass Kerstin schon unterhalb der von P. beschriebenen Stelle nicht mehr weiterkonnte und P. sie zurückgelassen hatte. Es würde an der strafrechtlichen Verantwortung nichts ändern, sagt Hofer. Jetzt fordert Anwalt Jelinek eine Pause, um sich mit seinem Mandaten zu beraten.
19.02.2026 - 11:23 Uhr
Quelle: https://www.nachrichten.at/ticker/grossglockner-prozess-467/#pager-anchor
---
Bei jeder der beiden o. g. Versionen hätte der Richter im Schuldspruch die betreffenden Anklagepunkte annehmen/abweisen können.
Ich gehe davon aus, dass er bei seiner Einschätzung auch berücksichtigte, dass wohl verfahrensrechtliche Fehler gemacht wurden (s. dazu in meinem u. g. Zitat insbes. meine Hervorhebung). Unter anderem ist es fraglich, ob TP am 19.01.25 vorschriftsgemäß als Beschuldigter belehrt wurde. Das ist ein gravierender Fehler. Fehlt diese Belehrung, dürfen Aussagen nicht gegen ihn verwendet werden (Erläuterung für Interessierte ganz unten).
Zitat von watnuwatnu schrieb:4.
Verteidiger Jelinek kritisiert, wie die Befragungen direkt nach der Katastrophe erfolgten. TP widersprach später mancher der ersten Aussagen. Erste Vernehmungen wurden z. T. nicht sofort o. evtl. nicht vollständig dokumentiert. Ich vermute, auch deshalb legte der Richter manches zu Gunsten des TP aus.
Z. B. ist streitig, ob/wann TP als Verdächtiger/Beschuldigter belehrt und befragt wurde (also nicht mehr nur als Zeuge).

KRONE-TICKER (Ermittler aus Lienz)
17:06
Schlagabtausch zwischen Verteidiger und Ermittler
(…) „Wann hörte die Befragung auf? Hier gibt es keinen Zeitstempel“, so Jelinek. Der Polizist antwortet: „Für mich hat die Befragung aufgehört, als der Tod seiner Partnerin festgestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt galt er als Verdächtiger.“
(…)
Und der Verteidiger weiter: „Haben Sie ihm seine Rechte vorgelesen?“ Der Ermittler dann: „Vorgelesen nicht, ich habe sie ihm mitgeteilt. Das ist alles in diesem Aktenvermerk nicht vorhanden, das ist korrekt.“
Quelle: https://www.krone.at/4049197#liveticker-entries-anchor-4049196
- - - -
Laut mündl. Urteilsbegründung:
Die grobe Fahrlässigkeit sei "aufgrund der kumulativen Umstände jedenfalls erfüllt".
(Habe den Link zur Zusammenfassung von @emz gestern nochmals gepostet )
- - -
Besondere Regelungen betreffen die Aussage des Beschuldigten. Gemäß § 164 StPO ist der Beschuldigte vor seiner Einvernahme über sein Recht zu informieren, die Aussage zu verweigern. Eine solche Belehrung ist entscheidend, da keine Aussage des Beschuldigten, die ohne Belehrung über dieses Recht gemacht wurde, gegen ihn verwendet werden darf.
(…)
Zudem spielt die Glaubwürdigkeit von Aussagen und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, im Beweisverfahren eine wesentliche Rolle. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit obliegt dem Gericht, das auch alle Umstände in Betracht zieht, unter denen eine Aussage gemacht wurde.
Quelle: https://www.rechteasy.at/wiki/aussage/


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 12:52
Zitat von emzemz schrieb:Ich habe mal die KI von Google zum Thema Mord durch Unterlassen bemüht.
Da sind im vorliegenden Fall doch etliche Punkte längst nicht erfüllt.
Die Kerstin G hatte bis zum Schluss ihr Handy und den Biwak dabei, deshalb war es ihr theoretisch immer möglich die Tour abzubrechen und einen Notruf zu senden. So wie es der Richter dargestellt hat, hat sie sich in einer psychischen Abhängigkeit vom TP gefunden.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:01
Zitat von parabolparabol schrieb:So wie es der Richter dargestellt hat, hat sie sich in einer psychischen Abhängigkeit vom TP gefunden.
Ich weiß jetzt nicht, worauf du mit dem Hinweis auf eine psychische Abhängigkeit hinaus willst


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:03
Zitat von m_mucm_muc schrieb:Werden diese neu im Prozess erlangten Informationen dann nicht den einzelnen Anklagepunkten, von mir aus als Unterpunkte, hinzugefügt?
Eben weil sich das Gesamtbild nochmals verändert hat?
In einer Anklageschrift steht genau, welche Handlungen der Ankläger als beweisbar annimmt und zu welchem Delikt sie führen. Es gibt kein Verfahren, um auszuloten, was passiert sein könnte.

Anklagen können erweitert werden, eingeschränkt, teilweise summarisch abgehandelt werden (hier hat - meinem Verständnis nach - eine Vielzahl von Einzelfahrlässigkeiten zur Beurteilung als "grob fahrlässig" geführt, wenngleich einige der vorgeworfenenen Handlungen vom Richter als nicht erwiesen angenommen und verworfen wurden.)
Was hier hätte erfolgen hätte können: Die StA hätte aufgrund neuer Erkenntnisse bis zum Schluss der Verhandlung neue Anklagepunkte hinzunehmen können, sie hätte den Antrag zurückziehen können und einen neuen Strafantrag einbringen können (wegen anderer aufkommender Delikte, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit begründen würde). Das wurde nicht gemacht. Im Kurier-Ticker wurde geschrieben, dass bei der Befragung des SV der Eindruck entstanden ist, der Staatsanwalt sei nicht sehr alpinerfahren. Aber auch wenn man ihm das vorwerfen wollte: Das im Vorhinein allen Beteiligten bekannte Gutachten beruhte auch auf präzisen Fragen, die wiederum auf T's Sachverhaltsangaben beruhten ("Waren die Schuhe tauglich" etc). Eigentlich, in meiner Wahrnehmung, bezweifelte erstmals der Richter selbst den Ablauf, aber das ist eine Mutmaßung.

Aber kurzum: Jede Art von strafrechtlicher Verurteilung (oder Stattgebung eines zivilrechtlichen Begehrens) korrespondiert zwingend mit einem präzisen Antrag der Gegenseite, also diesfalls der Staatsaanwaltschaft. In höherer Instanz kann das im Regelfall nicht nachgeholt werden. Manchmal verschwimmen die Grenzen, weil ein Vorverhalten zu Tage tritt, das das angeklagte Verhalten wahrscheinlicher macht, aber ganz grundsätzlich gilt der uns allen bekannte Grundsatz: Es wird niemand verurteilt, weswegen er nicht angeklagt ist.

Und das sind (wiederholend die Punkte):
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht ihm mehrere Fehler zum Vorwurf:

Unerfahrenheit der Frau und herausfordernde winterliche Verhältnisse: Trotz der Unerfahrenheit der Frau, die noch nie eine alpine Hochtour in dieser Länge, Schwierigkeit und Höhenlage gemacht hat, und trotz der herausfordernden winterlichen Verhältnisse hat der Angeklagte mit ihr die alpine Hochtour auf den Großglockner über den Stüdlgrat im Winter unternommen.

zu spät gestartet: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung den Start der Tour rund zwei Stunden zu spät angesetzt.

keine Biwak-Notausrüstung: Der Angeklagte hat im Rahmen der Tourenplanung nicht mit einem Notfall gerechnet, sodass er keine ausreichende Biwak-Notausrüstung mitgeführt hat.

mit Splitboard und Snowboard-Softboots: Der Angeklagte hat es zugelassen, dass seine Freundin mit Splitboard und Snowboard-Softboots und damit eine für eine hochalpine Tour im kombinierten Gelände nicht geeignete Ausrüstung verwendet hat.

nicht rechtzeitig umgekehrt: Der Angeklagte hätte angesichts des starken bis stürmischen Windes mit Windgeschwindigkeiten bis zu 74 km/h sowie der Temperatur von ca. minus 8 Grad, was unter Berücksichtigung des „Windchill“-Effektes zu einem Kälteempfinden um minus 20 Grad führt, spätestens am sogenannten „Frühstücksplatzl“ umkehren müssen.

kein Notruf: Der Angeklagte hat es unterlassen, rechtzeitig vor Einbruch der Dunkelheit einen Notruf abzusetzen.

keine Notsignale an den Hubschrauber: Obwohl der Angeklagte mir seiner Freundin de facto ab ca. 20:50 Uhr nicht mehr weitergekommen ist, hat er weiterhin keinen Notruf abgesetzt und auch beim Überflug eines Polizeihubschraubers um ca. 22:50 Uhr keine Notsignale abgegeben, sondern mit einer Verständigung der Rettungskräfte bis 03.30 Uhr zugewartet.

nicht mehr erreichbar: Nach mehreren Versuchen der Alpinpolizei, mit dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen, hat er erstmals um 00:35 Uhr einen Alpinpolizisten angerufen. Obwohl der Inhalt des Gespräches unklar geblieben ist, nahm der Angeklagte nicht noch einmal Kontakt zu den Rettungskräften auf. Er hat sein Telefon auf lautlos gestellt und verstaut und daher weitere Anrufe der Alpinpolizei nicht mehr entgegen genommen.

keine Versorgung der Freundin: Der Angeklagte hat es unterlassen, seine Freundin an einen möglichst windgeschützten Platz zu bringen, um sie vor Wärmeverlust zu schützen. Bevor der Angeklagte seine Freundin gegen 02.00 Uhr zurückgelassen hat, hat er weder ihren Biwaksack noch die vorhandenen Alu-Rettungsdecken verwendet, um sie vor weiterer Auskühlung zu schützen oder ihr den schweren Rucksack samt Splitboard abgenommen.
Quelle: https://www.justiz.gv.at/sta-innsbruck/staatsanwaltschaft-innsbruck/medienstelle/pressemitteilungen/tod-einer-bergsteigerin-am-grossglockner-am-19-1-2025.11a2.de.html

Darüber wird verhandelt.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:04
Zitat von emzemz schrieb:Ich weiß jetzt nicht, worauf du mit dem Hinweis auf eine psychische Abhängigkeit hinaus willst
Wenn es diese Abhängigkeit nicht gegeben hätte, könnte der Richter TP auch nicht wegen Fahrlässigkeit verurteilen.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:17
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Und wie wahrscheinlich ist es, dass sie - sich noch schwach hochkämpfend - über Handlungsoptionen geredet haben und ausgemacht haben, dass er zum Schutzraum geht, um Hilfe zu holen? Ohne das Naheliegendste zu beauftragen, nämlich "Ruf Hilfe sofort am Handy".
Er hatte ja bereits 0.30 Uhr mit der Alpinpolizei telefoniert und erfahren, dass wegen Sturms kein Heli kommen kann. Das wird er K. kommuniziert haben, vielleicht auch dass damit zumindest die Rettungskette in Gang gesetzt wurde, da wird aber auch ihr klar gewesen sein, dass die Bergretter dann von unten hochkommen und das lange dauert. Da Kerstin wusste, dass für sie das nächste Ziel die Adlerhütte war oder gewesen wäre, wird er versucht haben ihr etwas Mut zu machen damit, dass dort auch andere späte Bergsteiger, die auf irgendeiner Glockner-Route nicht umgekehrt waren, Unterschlupf gesucht haben können.
Das Licht auf den WebCam Aufnahmen hat sich für 1,5 Stunden nach Mitternacht in dem Bereich befunden, wo sie dann aufgefunden wurde. Dann ist das Licht dort verschwunden und erst ab 2.30 Uhr hat man sein Licht bei der Abfahrt zur Hütte gesehen. Ich glaube schon, dass er da auf der Felswand versucht hat, sie hoch zu ziehen. Und letztlich ist es wohl wahr - er musste zur Adlerhütte um wenigstens sich selbst zu retten, er hatte nicht mal eine Notfalldecke dabei.
Zitat von m_mucm_muc schrieb:Und zuletzt hat er so lange vertändelt und abgewartet, bis er ganz sicher sein konnte, dass sie die Unternehmung nicht überleben wird, damit sie keinerlei Aussage mehr zu den Abläufen machen kann. Als bewusste Entscheidung in der Situation.
Wohlmöglich hat sie ihn dann in ihrer letzter Verzweiflung mit "geh, geh jetzt" weggeschickt bzw. wegschicken wollen, weil er schon über so lange Zeit so gar keine Anstalten machte, ihr ernsthaft zu helfen und ihr dämmerte, was das für sie heißen wird
Dass er nur darum noch zwei Stunden in dem eisigen Sturm oben verharrte, um erst 3.30 Uhr in die ungewärmte Hütte zu kommen, kann ich mir nicht vorstellen. Sie ist ja laut medizinischer Sachverständiger erst am Morgen verstorben.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:18
Zitat von emzemz schrieb:Ich habe mal die KI von Google zum Thema Mord durch Unterlassen bemüht.
Da sind im vorliegenden Fall doch etliche Punkte längst nicht erfüllt.
Befrag mal die KI zum Thema "Gefahrensituation eröffnen".


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:22
Zitat von watnuwatnu schrieb:Bei jeder der beiden o. g. Versionen hätte der Richter im Schuldspruch die betreffenden Anklagepunkte annehmen/abweisen können.
Ich gehe davon aus, dass er bei seiner Einschätzung auch berücksichtigte, dass wohl verfahrensrechtliche Fehler gemacht wurden (s. dazu in meinem u. g. Zitat insbes. meine Hervorhebung). Unter anderem ist es fraglich, ob TP am 19.01.25 vorschriftsgemäß als Beschuldigter belehrt wurde. Das ist ein gravierender Fehler. Fehlt diese Belehrung, dürfen Aussagen nicht gegen ihn verwendet werden (Erläuterung für Interessierte ganz unten).
Wo wurden denn Beweisergebnisse als nichtig festgestellt?


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:28
Zitat von watnuwatnu schrieb:
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Jein. Aussetzung brachte der Richter selbst ins Spiel, verwarf das wieder.
Du hast mich missverstanden. Das Delikt Aussetzung erwähnte ich nur zur Abgrenzung. (Deshalb schrieb ich wenn "Aussetzung" nachgewiesen worden wäre).

Mit "TP hat sich nicht stärker belastet, denn strafrechtlich* besteht kein Unterschied" meinte ich, was ich zuvor hier gepostet hatte:
Du hast mich dann aber in einem nicht zutreffenden Kontext zitiert.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:41
Zitat von MayorQuimbyMayorQuimby schrieb:Das würde alle Mordmerkmale erfüllen, bislang ging es doch um unterlassene Hilfeleistung?
Das österreichische Strafrecht kennt keine Mordmerkmale.
Ob Mord oder ein anderes Tötungsdelikt vorliegt, liegt allein an der inneren Tatseite = Vorsatz oder Eventualvorsatz, bzw ob eine "allgemein begreifliche Gemütsbewegung" des Angeklagten zum Totschlag abschwächt.

Rein theoretisch wäre aufgrund der Garantenstellung auch Mord durch Unterlassen denkbar gewesen, allerdings wäre der Nachweis sehr viel schwieriger gewesen. Allein schon weil man wohl nicht mit letzter Sicherheit sagen kann, ob Kerstin überlebt hätte, wäre er nicht davongelaufen.

Aber all das hätte-wäre-wenn führt halt jetzt zu nix mehr.

Was TP nun allerdings sehr wohl passieren kann, ist eine höhere Strafe im Berufungsverfahren - das ist in Österreich nämlich sehr häufig, um nicht zu sagen nahezu Standard. Sei ihm gegönnt, denn Reflexion oder gar Einsicht sehe ich bei ihm weit und breit nicht und seinem Verhalten nach scheint sich auch die Trauer um die verstorbene Freundin in überschaubaren Grenzen zu halten.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 13:43
@klara.verstand , ich hatte dich nicht direkt zitiert, sondern u. g. Post von @_Sockenpuppe .
Zitat von _Sockenpuppe_Sockenpuppe schrieb:
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 27.02.2026:Warum hat Thomas P. dann eine andere, ihn letztlich viel belastendere "Geschichte" erzählt? Keine Ahnung. Vielleicht Scham. Schuldgefühle. Hybris. Eingeschränkte Wahrnehmungs- und Steuerungsfähigkeit. Vielleicht ist auch in Wirklichkeit viel Schlimmeres vorgefallen, so dass er sich in seinen Augen mit seiner "Geschichte" noch entlastete. Dafü
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Er hat sich eine nachgewiesenermaßen falsche Version einfallen lassen, weil die Wahrheit noch schlimmer ist bzw ihn noch schlechter aussehen lässt. ZB dass er viel zu weit weg war von ihr.
Diesen Eindruck habe ich leider auch.
Das ändert nichts daran, dass du missverstanden hast, was ich in meiner AW bezüglich der Aussetzung schrieb:
Meine AW war:
Zitat von watnuwatnu schrieb:TP hat sich nicht stärker belastet, denn strafrechtlich* besteht kein Unterschied zwischen TPs Version und der Variante, die aufgrund der Ermittlungsergebnisse plausibler ist (*Quelle hatte ich in den letzten Tagen verlinkt).
Bezüglich des Strafmaßes verschlechtert hätte er sich, wenn ihm etwas gravierenderes nachgewiesen worden wäre, z. B. "Aussetzung" gem. § 82 Ö. STGB, den der Richter erwähnt hatte.
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/82



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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 14:38
Jetzt muss ich mich, nach langem, stillen Mitlesen (und Mitdenken), doch auch mal zu Wort melden:
Mir ist auf den Bildern der Adlerruhe um 01:00 Uhr (und auch um 01:30 Uhr) ein Lichtfleck aufgefallen, von dem ich zuerst dachte, er wäre nicht relevant, weil ich die Stelle am Kleinglockner verortet habe, doch offenbar täuscht die Perspektive von der Adlerruhe aus so sehr, dass es sich tatsächlich um eine Stelle unterhalb des Gipfels handelt, wie man sieht, wenn man die Bilder vom Lucknerhaus vergleicht. Schaut euch das mal an (zum Vergleich noch das Bild um 00:30 ohne Lichtfleck):


Adlersruhe 0030 UhrOriginal anzeigen (1,1 MB)

Adlersruhe 0100 UhrOriginal anzeigen (0,9 MB)

Adlersruhe 0130 UhrOriginal anzeigen (0,8 MB)

Für mich sieht das so aus, als wäre TP bereits um 01:00 Uhr irgendwo unterhalb des Gipfels herumgeklettert. Da der Fleck fast nicht gestreut ist, muss er ziemlich dicht vor dem Felsen gestanden sein (möglicherweise bewegungslos), evtl. war die Stirnlampe auch gedimmt zu dem Zeitpunkt. Das zweite Bild um 01:30 zeigt die Lampe dann wohl in Bewegung, wenn man das Bild vom Lucknerhaus vergleicht, wo es wieder deutlich gestreut ist.

Lucknerhaus 0130 Uhr

Wenn es tatsächlich TP war, dann war er um 01:00 Uhr zwar noch am Gipfel, aber nicht mehr in der Nähe der Stelle, an der K. gefunden wurde, sondern offenbar bereits Richtung Glocknerscharte/ Abstieg unterwegs, womit das mit den 2 Stunden bei K. noch unwahrscheinlicher wird, wie ich meine. Was meint ihr?

Und dann begreife ich noch etwas nicht ganz: Laut seiner Aussage hätte er K. mit einer Köpfelschlinge fixiert, gefunden wurde sie aber an einer Bandschlinge, siehe https://www.bergsteigen.com/news/neuigkeiten/glockner-drama-urteil/
Meinen bescheidenen Kletterkenntnissen nach habe ich gedacht, er behauptet also, dass er das Sicherungsseil, dass er im Vorstieg mitgeführt hat, an einem Felsvorsprung am Standplatz oberhalb von K.'s Auffindeort fixiert hat. Aber die Bandschlinge spricht dann wiederum für ein komplett anderes Szenario: Bandschlingen verwendet man doch eigentlich zur Eigensicherung, wenn ich da richtig liege? Heißt also, sie selbst hat die Bandschlinge angebracht und zwar theoretisch noch in der Wand, wo sie gefunden wurde, und nicht am Standplatz. Insofern wäre das Szenario, dass K. vom Standplatz aus abgestürzt, bzw. in ihrem Zustand abgeklettert ist, tatsächlich höchst unwahrscheinlich, so wie Gutachter und Richter meinten, denn wie hätte sie da die Bandschlinge anbringen sollen? Aber was ich mich eigentlich frage: Wo war dann das Sicherungsseil, dass TP im Vorstieg eigentlich hätte mitführen sollen? Hat er das etwa eingeholt und sie ohne Seil zurückgelassen? Ehrlich, bei dem Gedanken wird mir ganz schlecht....


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07.03.2026 um 14:45
Zitat von parabolparabol schrieb:Wenn es diese Abhängigkeit nicht gegeben hätte, könnte der Richter TP auch nicht wegen Fahrlässigkeit verurteilen.
Das kannst du so nicht folgern. Auf dem Berg war K. auf T. angewiesen, aufgrund dessen Erfahrung mit dem Gelände, der besseren Kondition usw. Daraus eine psychische Abhängigkeit zu konstruieren, ist nicht korrekt.


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07.03.2026 um 15:08
Danke @emz @watnu und @klara.verstand für Eure Ausführungen.

Mir drängt sich zudem der Gedanke auf, daß im Gedächtnis behaltend, dass dieser Fall als erstes wegweisendes Urteil zum "Führen aus Gefälligkeit" mit nationaler und internationaler Bedeutung für die Bergsteigerwelt, der Ball ganz bewusst etwas flacher gehalten wurde.
Und natürlich kann und sollte nur angeklagt werden, was zweifelsfrei bewiesen werden kann.

Ein weiterer Aspekt ist, dass Österreich nicht unerheblich vom Tourismus generell und von der Lage in den Alpen wirtschaftlich profitiert, bzw die geographische Lage die wirtschaftliche Haupteinnahmenquelle des Landes darstellt.

Auch vor diesem Hintergrund dürfte man sehr vorsichtig agiert haben.
Beim Oberlandesgericht werden Richter, immerhin drei in der Zahl, kaum vertiefte alpine Kenntnisse, vergleichbar mit denen des Richter Hofer, haben ...


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 15:37
Zitat von LillekattLillekatt schrieb:Wenn es tatsächlich TP war, dann war er um 01:00 Uhr zwar noch am Gipfel, aber nicht mehr in der Nähe der Stelle, an der K. gefunden wurde, sondern offenbar bereits Richtung Glocknerscharte/ Abstieg unterwegs, womit das mit den 2 Stunden bei K. noch unwahrscheinlicher wird, wie ich meine. Was meint ihr?

Und dann begreife ich noch etwas nicht ganz: Laut seiner Aussage hätte er K. mit einer Köpfelschlinge fixiert, gefunden wurde sie aber an einer Bandschlinge, siehe https://www.bergsteigen.com/news/neuigkeiten/glockner-drama-urteil/
Meinen bescheidenen Kletterkenntnissen nach habe ich gedacht, er behauptet also, dass er das Sicherungsseil, dass er im Vorstieg mitgeführt hat, an einem Felsvorsprung am Standplatz oberhalb von K.'s Auffindeort fixiert hat. Aber die Bandschlinge spricht dann wiederum für ein komplett anderes Szenario: Bandschlingen verwendet man doch eigentlich zur Eigensicherung, wenn ich da richtig liege? Heißt also, sie selbst hat die Bandschlinge angebracht und zwar theoretisch noch in der Wand, wo sie gefunden wurde, und nicht am Standplatz. Insofern wäre das Szenario, dass K. vom Standplatz aus abgestürzt, bzw. in ihrem Zustand abgeklettert ist, tatsächlich höchst unwahrscheinlich, so wie Gutachter und Richter meinten, denn wie hätte sie da die Bandschlinge anbringen sollen? Aber was ich mich eigentlich frage: Wo war dann das Sicherungsseil, dass TP im Vorstieg eigentlich hätte mitführen sollen? Hat er das etwa eingeholt und sie ohne Seil zurückgelassen? Ehrlich, bei dem Gedanken wird mir ganz schlecht....
So sehen es hier einige und ich gehöre dazu. Der Anruf um 0.35 wird vom oder kurz vorm Gipfel gewesen sein und da wird er sie schon lange hinter sich gelassen haben. Er ist einfach auf und davon - wie bei der Ex - und war dann oben der Meinung, sie kommt schon irgendwie nach. Er hat die Stunden davor schon nicht wahrgenommen, wie am Ende sie war, das wird sie im weiteren Verlauf, in dem es dann auch ihm an die Kräfte ging, nicht groß geändert haben. Fremde, die viel weiter weg vom Geschehen waren dagegen, hatte eine gute Ahnung davon, was sich da entwickelte.

Die arme Frau hing da wo fest, hat sich mühselig selbst gesichert und ist dann abgerutscht, bis sie alle ihre Kräfte endgültig verlassen haben. Und er war oben angekommen, es wurde kälter und kälter und er hatte nichts dabei, um sich warm zu halten. Also rief er die Rettung zurück - hier hatte schonmal Jemand geschrieben, dass er wahrscheinlich sein Handy für ein Gipfelfoto zückte und da dann die ganzen verpassten Anrufe sah. Als ihm klar war, dass kein Heli kommen kann und ihm aber auch klar war, zu ihr zurück das schafft er auch nicht, beließ er es dabei. Er hätte sonst sagen müssen, dass er sie schon länger hinter sich gelassen hat und keine Ahnung hatte, wo und in welcher Lage sie sich befand.

Von seinen Erzählungen glaube ich ganz ehrlich gar nichts.


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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 16:02
Vorab:
Mit
Zitat von watnuwatnu schrieb:Bei jeder der beiden o. g. Versionen hätte der Richter im Schuldspruch die betreffenden Anklagepunkte annehmen/abweisen können.
meinte ich
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:All diese Punkte machen ihm die finale Auffindesituation NICHT zum Vorwurf. Mit Ausnahme der nicht abgesetzten Notrufe sind das alles Planungs/einschätzungsfehler.
- - -

Zur Frage:
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Wo wurden denn Beweisergebnisse als nichtig festgestellt?
bezüglich
Zitat von watnuwatnu schrieb:Ich gehe davon aus, dass er bei seiner Einschätzung auch berücksichtigte, dass wohl verfahrensrechtliche Fehler gemacht wurden (s. dazu in meinem u. g. Zitat insbes. meine Hervorhebung). Unter anderem ist es fraglich, ob TP am 19.01.25 vorschriftsgemäß als Beschuldigter belehrt wurde. Das ist ein gravierender Fehler. Fehlt diese Belehrung, dürfen Aussagen nicht gegen ihn verwendet werden (Erläuterung für Interessierte ganz unten).
Meine o. g. Vermutung bezieht sich auf die Zu-Gunsten-Einschätzung des Richters, v. a. auf TPs Angaben zum 00.35-Rückruf. Der Richter lastete diesen Punkt TP nicht an (s. Quelle ganz unten). Er glaubte ihm laut Urteilsbegründung, dass TP davon ausging, einen Notruf abgesetzt zu haben.
Der Richter nahm auch an, dass TP in der Adlerssruhe Hilfe holen wollte, obwohl der SV Würtl das als "rettungstechnisch unsinnig" bezeichnete.

Zur Verteidigungsstrategie gehört M. E. die Kritik an den ersten Befragungen.
TP widersprach* im Nachhinein manchen Angaben, die er 2025 gemacht hatte. Das steht in meinem u. g. Post unter "1. bis 10.". Darüber steht mein Hinweis auf die Kritik des Verteidigers. (In den Tickern findet man dazu weitere Kritikpunkte des RA.)
Nur zur Info für neue UserInnen: Wenn man auf den Usernamen im Zitat klickt, springt man zum vollständigen Post. Die nachfolgenden Schnipsel-Zitate stammen also aus folgendem Post:
Zitat von watnuwatnu schrieb:Ich habe unten die Widersprüchlichkeiten zusammengefasst (1. bis 10.).
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* Entsprechende Schnipsel:
Unter 1., Aussage
Zitat von watnuwatnu schrieb:Polizeibeamter aus Lienz zu erster Befragung in Kals nach Katastrophe:
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Zitat von watnuwatnu schrieb:2.
Wohl schon ab Frühstücksplatz div. Probleme. 1,5 Std. Seilverhänger/-blockade nicht realistisch o. sehr dilettantisch
Das G. schon ab dem Frühstücksplatzl an "vielen Stellen Probleme" gehabt hätte, wie es im Protokoll steht, sei ein Missverständnis
Zitat von watnuwatnu schrieb am 21.02.2026: Dementsprechende Aktenvermerke könne er sich nicht erklären. (...)
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Zitat von watnuwatnu schrieb:5.
BIWAKSACK:
Biwaksack hatte er nicht mit. "Ich besitze keinen", sagt P. Auch jetzt nicht. Kerstin G. hatte hingegen einen Biwaksack und eine Rettungsdecke mit, das wusste P., sagt er.
Quelle: nachrichten.at
KRONE-TICKER:
19. Februar 2026;
13:59
(…)
Der Richter: „Aber uns gegenüber betonte der Angeklagte, dass er das sehr wohl gewusst habe.“ Die Einvernahme des Bruders ist nun beendet.
Einsatzleiter u. Hüttenwirt R.:
Laut Einsatzleiter habe der Angeklagte auf der Adlersruhe „sehr gefasst“ gewirkt. „Ich habe ihn gefragt, wie es Kerstin oben am Berg gehe. Er hat mir etwa von ihren Verletzungen erzählt“, schildert er, „im Sommer sagte er zu mir, dass er vom Biwaksack seiner Freundin nichts gewusst habe“.
--
Zitat von watnuwatnu schrieb:8.
00.35 Uhr "Missverständnis" Notruf (...)
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Zitat von watnuwatnu schrieb:10.
Abstieg Adlerhütte
Hat K. tatsächlich gerufen, "Geh"?
Warum hat TP sein Handy leise gestellt? Warum kein Kontakt zu K. während Abstiegs (keine Nachfrage, wie es ihr geht, kein seelischer Beistand)?
Äußert kritisch sieht Würtl (...)
Quelle: https://www.nachrichten.at/ticker/grossglockner-prozess-467/#pager-anchor

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Hier ist der Anklagepunkt, der TP nicht angelastet wurde:
Zitat von watnuwatnu schrieb am 23.02.2026:
• der Vorwurf, den Notruf statt um 0.35 Uhr erst um 03.30 Uhr abgesetzt zu haben (er
hätte ohnehin viel früher abgesetzt werden müssen), da das Gericht davon ausging,
dass der Angeklagte der Ansicht war, seine Schilderung beim Telefonat um 00.35 Uhr
sei hinreichend als Notruf zu verstehen gewesen
.
(...)



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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 17:10
Zitat von BohoBoho schrieb:Er ist einfach auf und davon - wie bei der Ex - und war dann oben der Meinung, sie kommt schon irgendwie nach.
Das kann er nicht ernsthaft geglaubt haben. Wenn sie es mit ihm zusammen kaum schafft, dann schon gar nicht allein. Ihm muss klar gewesen sein, dass sie stirbt, wenn er sie zurücklässt.
Zitat von Silberstreif.Silberstreif. schrieb:Sie ist ja laut medizinischer Sachverständiger erst am Morgen verstorben.
So wurde das nicht gesagt. Es heißt, als sie um ca. 10 Uhr morgens geborgen wurde, war sie mindestens schon 2 Stunden tot. "Mindestens" ist ja dehnbar. Ein genauerer Todeszeitpunkt ist angeblich nicht feststellbar.
Ein anderes bekanntes Beispiel ist der Tod einer 33-jährigen Frau am Großglockner im Januar 2025. Die Kombination aus massiver körperlicher Erschöpfung, Temperaturen unterhalb des Gefrierpunktes und Sturm führten vermutlich innerhalb von wenigen Stunden zum Tod durch Erfrieren.
(Hervorhebung durch mich).
Quelle: https://www.alpenverein.de/artikel/unterkuehlung-und-erfrierung-am-berg_4c4f95e5-5c6d-4146-bd4f-c3ede777ee50

Wenn er sie (nach eigenen Angaben) um 2 Uhr zurückgelassen hat, dann hat es sicher nicht 6 Stunden gebraucht, bis sie erfroren ist. Sie konnte sich kaum noch bewegen, es war Sturm und 9 Grad minus. Das muss wesentlich schneller gegangen sein, insofern ist die Angabe "mindestens 2 Stunden schon tot" eigentlich unbrauchbar. Auch seltsam, dass dem im Prozess so überhaupt nicht nachgegangen wurde.
Zitat von m_mucm_muc schrieb:Ein weiterer Aspekt ist, dass Österreich nicht unerheblich vom Tourismus generell und von der Lage in den Alpen wirtschaftlich profitiert, bzw die geographische Lage die wirtschaftliche Haupteinnahmenquelle des Landes darstellt.



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Todesdrama am Großglockner

07.03.2026 um 17:31
Zitat von klara.verstandklara.verstand schrieb:Befrag mal die KI zum Thema "Gefahrensituation eröffnen".
Warum sollte ich.


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