Todesdrama am Großglockner
07.03.2026 um 12:17Ich habe mal die KI von Google zum Thema Mord durch Unterlassen bemüht.
Da sind im vorliegenden Fall doch etliche Punkte längst nicht erfüllt.
Da sind im vorliegenden Fall doch etliche Punkte längst nicht erfüllt.
Übersicht mit KI
Mord durch Unterlassen ist in Österreich möglich,
wenn der Täter eine rechtliche Pflicht zur Erfolgsabwendung (Garantenstellung) hat, vorsätzlich nicht handelt und dadurch den Tod eines Menschen verursacht. Dies entspricht einem unechten Unterlassungsdelikt (§ 2 StGB), wobei das Unterlassen dem aktiven Tun gleichsteht. Es drohen Freiheitsstrafen von 10 bis 20 Jahren oder lebenslang.
Wichtige Voraussetzungen und Grundlagen:
- Garantenstellung: Der Täter muss für den Schutz des Opfers rechtlich verantwortlich sein (z.B. Eltern für Kinder, Ehegatten, Garanten aus Vertrag oder Gefahrengemeinschaft).
- Vorsatz: Der Täter muss den Tod des Opfers zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden (Eventualvorsatz).
- Quasikausalität: Das gebotene, aber unterlassene Handeln hätte den Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert.
Beispiele: Ein Kind verhungern lassen (Eltern als Garanten) oder das gezielte Imstichlassen einer schwer verletzten Person mit Tötungsvorsatz.
- Abgrenzung: Das bloße Unterlassen der Hilfeleistung, ohne Garantenstellung und ohne Tötungsvorsatz, wird nach § 94 StGB (Imstichlassen eines Verletzten) oder § 95 StGB (Unterlassung der Hilfeleistung) bestraft.
- Verfahren: Mordfälle werden in Österreich vor dem Geschworenengericht verhandelt.









