Salomania schrieb:Eine Nichtversorgung nach einer Freiheitsberaubung dürfte, aber ich bin kein Jurist, auch in die Kategorie „Mord“ fallen.
Durch eine mögliche, denkbare Freiheitsberaubung (nur eine Vermutung, klar, halte ich aber für wahrscheinlicher und könnte auch erst im Verlauf des Abends an einem festen unbeweglichen Ort bzw. Standort wie ein Haus, Scheune, Garage etc. daraus geworden sein) hätte sich der oder die Täter zumindest erst mal in eine sogenannte Garantenstellung begeben. Der oder die wären rechtlich verpflichtet gewesen für ihr weiteres Wohlergehen zu sorgen - laienhaft gesprochen.
Ob Mord durch Unterlassen in Betracht kommt, hängt dann aber noch von (neben dem mindestens bedingten Vorsatz auf den Tod bezogen) von weiteren Merkmalen ab.
Bin auch kein Jurist, sondern nur Laie, aber ein sie Verdursten zu lassen (was ich neben aktiver Begehungsform Ersticken als auch Überdosierung von irgendwelchen Substanzen, als gar nicht mal abwegig empfinde), hätte für mich als Laie den Tatbestand der Grausamkeit erfüllt, weil sie dadurch, durchs Verdursten zu lassen, ja unnötige Qualen erlitten hätte.
736b79 schrieb:Natürlich wird sie Angst gehabt haben. Hier hat sie sehr gut reagiert, klare Message an den zuhörenden Täter. Soweit meine Spekulation.
Ja. Oder ihr wurde vorher unter Androhung von Gewalt oder einem anderen empfindlichen Übel genau eingetrichtert, wie sie auf bestimmte Fragen zu reagieren bzw. zu antworten hat.
Apropos, dass der oder die Täter sie für die Telefonate auf dem Beifahrersitz haben mitfahren lassen - möglich, für mich aber wahrscheinlicher, dass sie in einem Transporter oder falls ein PKW dann aber auf den Rücksitzen gesessen oder gelegen haben könnte.