paxito schrieb:Welche Profession denn bitte?
Mir Fällt dort ein Psychologe ein.
paxito schrieb:Eine solche Regelung, auch wenn ich mich wiederhole, gehört ins Justizvollzugsgesetz und ist Länderangelegenheit. Auch wenn du das beharrlich ignorierst.
Was hat genau Missbrauch mit Vollzugsgesetz zu tun? Vollzuggesetze kommen erst zu Anwendung von die Strafe mit Vollzug angeordnet/Bestimmt wurde.
paxito schrieb:Das lässt sich im Justizvollzugsgesetz regeln.
Dann stelle ich mal die Frage welche Möglichkeit du da siehst? GGF direkt am Beispiel jemand lässt sich aus vollzugmildernden Gründen umbenennen bzw bezeichnen. Das sagt es aber nicht, es sprechen nur alle Dinge dafür.
paxito schrieb:Was du möchtest ist ja das Personen wie Liebich nicht als Frauen anerkannt werden. Als ob das irgendwie ne Ehre wäre oder eine Vergütung oder so. Ist es aber nicht, es würde im Übrigen das Problem nicht lösen.
Auf ganz ähnliche Weise könnte man sich Hafterleichterungen verschaffen, weil man sich als Divers, Homosexuell oder sonstwas definiert. Und entsprechend gehört das allgemein geregelt und nicht speziell für den Einzelfall.
Bitte nicht wie Liebich sondern Liebich auf Grund der Transphobie und Neonazivergangenheit. Ich habe nie Generalverdacht geäußert.
paxito schrieb:Was genau läuft denn im Fall Liebig ab? Wer prüft wo der untergebracht werden soll? Wer entscheidet das? Und auf welcher Grundlage? Du suggerierst da eine Handlungsunfähigkeit die es nicht gibt.
Egal wer prüft und entscheidet, kann über den Aspekt ob Mutwillen zur Täuschung zur Milderung der Haftumstände vorliegt nicht prüfen, weil es keine Kontrollmöglichkeit gibt. Da suggeriere ich nicht, ich weise auf diese Fehlende Funktion/Möglichkeit hin.
Um deine Frage mit meiner Aussage zu verbinden
Der Richter entscheidet über die Tat und spricht das Urteil, die Vollzugstelle entscheidet wohin der/die Verurteilte untergebracht wird. Und die Grundlage wie der/die verurteilte angesprochen wird, ob Mann Frau wird lediglich gemäß Ausweis/Papieren festgestellt, ob es zur Geschlechtsfestlegung einen biologischen Grund oder einen rechtlichen Grund gibt ist nebensächlich. Durch diese Nebensächlichkeit kann aber nicht ermittelt werden, ob hier Haftbedingungsverbesserung erschlichen werden will. Ergo gibt es einen fehlenden Baustein im Entscheidungs- und Handlungssystem. Und dabei muss ich nicht mal die vorhanden Gesetze bemängeln, sondern nur den fehlenden Baustein an sich benennen.
paxito schrieb:Der Fall ist zum Einen nicht abgeschlossen und zum Anderen als Konsequenz wenn da was nicht passt würde eben das sächsische Justizvollzugsgesetz geändert werden, nicht das Selbstbestimmungsgesetz. Wie ich dir predige.
Was abzuwarten wäre. Wenn es so kommt, schreibe ich dir hier gern zu meiner falschen Einschätzung eine Entschuldigung.
paxito schrieb:Das entspringt deiner Fantasie. Das es bei einer so gravierenden Änderungen des Personenstandsrechts unweigerlich zu Anpassungen kommen muss und sich vieles dann eben erst in der Praxis zeigt ist das Gegenteil von "Handlungsunfähigkeit".
Das sehe ich nicht so. Denn der Fall Liebich zeigt es in der Praxis wo es Probleme gibt. Eventuelle Änderungen erfolgen möglicherweise aber nicht gesichtert später.
Ebenso lässt mich dein Satz erkennen, dass auch du zugeben musst, das Gesetze einem lernt und Entwicklungsprozess unterliegen.
RomanTisch schrieb:Man könnte noch hinzufügen: Geschäftsschädigung
Das gehört für mich in die unternehmerische Selbstbestimmung mit rein, da diese sich ja über Ihre Geschäftsmodell konzeptionell Gedanken machen. Aber ja, die Schädigung ist eine mögliche Folge.