azazeel schrieb:Ich sehe überhaupt keine Notwendigkeit, den generellen Grundsatz der Gleichberechtigung einzuschränken. Der gilt generell (also als Grundsatz) fort und nur wo es sachliche Unterschiede gibt (wie in Deinem Beispiel des Jugendstrafrechts) gibt es auch unterschiedliche Behandlungen, um dadurch in der Gesamtheit eine Situation herzustellen, in dem alle möglichst die gleichen Chancen haben.
Nach Deinem Verständnis wäre jede sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung möglich. Aber dann bräuchten wir den Absatz 2 Satz 2 gar nicht, weil das der allgemeine Gleichheitssatz (Willkürverbot) ja zulässt. Der Satz von 1994 wäre dann nur Verfassungslyrik? Ne.
Sollen zudem nicht Absatz 2 Satz 1 (Gleichberechtigung) und Absatz 3 (Benachteiligungsverbot) genau das verhindern? Das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt deshalb eine Ungleichbehandlung nur dann zu, wenn "biologisch-funktionale" Unterschiede betroffen sind. Also der Mutterschutz z.B. Oder der Schwangerschaftsbruch, der nur an Frauen möglich ist (Täter kann aber genauso ein Mann sein).
Rerun schrieb:Der Gesetzgeber hat damals also ganz klar zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung differenziert und sich bewusst für die Gleichberechtigung und nicht die Gleichstellung entschieden, weil die Gleichstellung eine Diskriminierung ist.
Das geht aus den beiden Zitaten nicht hervor, das hat auch damals niemand in der Verfassungskommission vertreten (S. 50 f.). Das ist auf Deinem Mist gewachsen. Zudem vermengst Du zwei Zitate auf S. 50, die nicht zusammengehören. Während das erste Zitat eine von zwei vertretenen Auffassungen wiedergibt (nämlich die, die der Norm eine schwächere Wirkung zubilligen), ist das zweite Zitat im Indikativ geschrieben und somit gemeinsame Auffassung gewesen.
Wichtig ist hierbei, dass das BVerfG schon 1992 entschieden hat: "Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots in Artikel 3 Absatz 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden." (BVerfGE 85, 191, 207).
Rerun schrieb:Das Gesetz schaut auf die Beseitigung von konkreten Nachteilen und nicht auf die Ergebnisgleichheit.
Es herrschte damals wie heute weitgehend Einigkeit, dass kein Anspruch auf absolute Gleichstellung, also de facto Gleichheit, besteht. Es geht um die Gewährleistung gleicher Chancen und eine verbesserte Repräsentanz von Frauen in gesellschaftlich wichtigen Bereichen. Es geht um die "faktische Gleichberechtigung", die deutlich über die "Gleichheit vor dem Gesetz" hinausgeht.
In der Praxis wird heute Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als "Männergrundrecht" bezeichnet, weil daraus auch die Grenzen hervorgehen, inwieweit Männer durch begünstigende Regelungen für Frauen benachteiligt werden dürfen. Entscheidend ist dabeii letztlich das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das eine unangemessene Benachteiligung verbietet.
Rerun schrieb:Dass heutzutage geneigte Kreise dazu tendieren Gleichberedchtigung und Gleichstellung synonym zu verwenden ist ein Taschenspielertrick, mit dem man eine GG Änderung ohne dafür notwendige parlamentarische Mehrheiten durchzusetzen versucht.
Es bleibt Dein Geheimnis, welche "geneigten Kreise" mit angeblichen "Taschenspielertricks" eine "GG-Änderung" ohne Mehrheit durchsetzen wollen. Das ist Geschwurbel.