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Gendern zur Pflicht machen?

15.785 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Menschen, Weiblich, Transgender ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Gendern zur Pflicht machen?

13.05.2026 um 16:54
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Reden wir vielleicht gerade aneinander vorbei?
Vielleicht. Wobei Gleichstellung zur Gleichbehandlung führen soll. Also zu einem Zustand, bei dem unterm strich alle das gleiche "bekommen".
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Ja, deshalb wäre ich ja an einem Beispiel interessiert gewesen, wo auch heute noch Frauen grössere Hürden entgegengesetzt werden als Männern.
Überall in der Arbeitswelt, wenn es darum geht, dass potentielle Schwangerschaften einen Karriereknick bedeuten. Wo Frauen benachteiligt sind, weil sie faktisch häufiger ausfallen (Kinderbetreuung). Wo Frauen benachteiligt sind, weil sie faktisch eher der Elternteil sind, die Arbeitszeiten zugunsten der Kinderbetreuung reduzieren. So sind halt die faktischen Zustände, von denen Männer übermäßig profitieren.


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13.05.2026 um 17:07
Zitat von azazeelazazeel schrieb:Ich brauche zum Verständnis mal ein Beispiel für eine Diskriminierung durch Gleichbehandlung.
Einfach ist es, wenn die Steuern für alle gleich wären: 1000 Euro im Monat, egal wie viel Du verdienst. Wenn also ungleiche Sachverhalte (Einkommen) gleich behandelt werden würden.

Bei den Geschlechtern ist es schwieriger. Ich hielte es für eine Diskriminierung, wenn man getrennte Umkleiden in Bädern verbieten würde (wobei da schon die Frage ist, ob wir es bei getrennten Umkleiden und WCs mit einer Ungleichbehandlung zu tun haben). Oder den Mutterschutz abschaffen (jeder Arbeitnehmer ist gleich).
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Die Männer werden diskriminiert.
Das hatten wir die letzten Seiten sehr ausführlich. Kurz: Die Quote diskriminiert nicht Männer, sonst wäre sie rechtlich nicht zulässig. Sie ist aber zulässig, dutzende Gerichtsentscheidungen haben das unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz bestätigt (fett von mir):
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Diese Pflicht des Staates kann nur verwirklicht werden, wenn Frauen in besonderer Weise gefördert werden. Frauen können nur dann signifikant gefördert werden, wenn Männer zugleich benachteiligt und ihrer Privilegien beraubt werden. Der Kuchen ist so wie er ist. Die Anzahl attraktiver Jobs ist nun mal beschränkt. Die Quote ist ein Mittel, das auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Im Gegensatz zu so mancher Mär ist dafür immer die entsprechende Qualifikation erforderlich. Und bei einer Überrepräsentation von Frauen verliert die Quote ihre Berechtigung.

Das ist herrschende Rechtsprechung und Lehre. Und Praxis in vielen anderen Ländern außerhalb Deutschlands.
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Manche Politiker besonders von "progressiven" Parteien sprechen aber davon - und verstehen das selbstverständlich auch so - dass das Grundgesetz die Gleichstellung fordert. Da das aber etwas völlig anderes ist, wird das Grundgesetz und dessen Intention anders interpretiert.
Sorry, das liegt nicht an ein paar "progressiven Politikern", sondern am Grundgesetz. Es ist Dir unbenommen, dem Grundgesetz alles mögliche andere zu entnehmen. Fakt ist, dass Dir von den maßgeblichen Institutionen nicht gefolgt wird. Fakt ist auch, das es den bislang Privilegierten nicht so gefällt, wenn ihnen Privilegien genommen werden.

Deshalb gibt es nicht so progressive Parteien, deren Abgeordnete zu 90% aus Männern bestehen (alte, weiße, dicke Männer), die Angst um ihre Pfründe haben und Gleichstellung hassen wie die Pest. Ist menschlich, aber halt nicht vernünftig.


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14.05.2026 um 14:13
Zitat von soomasooma schrieb:Nein. :)
Leider doch wie ich erfahren durfte.
Hatte ja auch auf einen Scherz "gehofft" 😃.


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18.05.2026 um 08:40
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 13.05.2026:Einfach ist es, wenn die Steuern für alle gleich wären: 1000 Euro im Monat, egal wie viel Du verdienst. Wenn also ungleiche Sachverhalte (Einkommen) gleich behandelt werden würden.
Aber genau das ist ja nicht das Wesen des Gleichheitsgrundsatzes. Dieser besagt doch, dass Gleiches gleich behandelt wird. Nicht, dass alles gleich behandelt werden soll. Insofern fehlt mir immer noch das Verständnis, in welchem Kontext eine Gleichbehandlung (im Sinne der hier herrschenden Rechtsordnung) zu einer Diskriminierung führen sollte.


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18.05.2026 um 08:43
Zitat von OriginesOrigines schrieb am 13.05.2026:Das hatten wir die letzten Seiten sehr ausführlich. Kurz: Die Quote diskriminiert nicht Männer, sonst wäre sie rechtlich nicht zulässig.
... und gleich darauf:
Frauen können nur dann signifikant gefördert werden, wenn Männer zugleich benachteiligt und ihrer Privilegien beraubt werden.
Benachteiligung ist Diskriminierung.

Und gleich mal die Frage: Welche Privilegien haben Männer?
Sie ist aber zulässig, dutzende Gerichtsentscheidungen haben das unter Beachtung von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz bestätigt (fett von mir):
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Wo haben Frauen Nachteile?
Der Kuchen ist so wie er ist. Die Anzahl attraktiver Jobs ist nun mal beschränkt. Die Quote ist ein Mittel, das auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.
Wo werden Frauen benachteiligt, wenn sie sich genauso am Kuchen bedienen dürfen wie Männer, aber ohne Sonderrechte?
Im Gegensatz zu so mancher Mär ist dafür immer die entsprechende Qualifikation erforderlich.
Die Mär ist tatsächlich, dass nur bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt werden würden. In echt werden auch schlechtere Frauen bevorzugt, nur um auf den gewünschten Frauenanteil zu kommen.
Sorry, das liegt nicht an ein paar "progressiven Politikern", sondern am Grundgesetz. Es ist Dir unbenommen, dem Grundgesetz alles mögliche andere zu entnehmen.
Das Grundgesetz spricht von Gleichberechtigung, nicht von Gleichstellung. Wenn von einigen Leuten aus der Gleichberechtigung eine Gleichstellung gemacht wird, ist das Uminterpretierung.
Deshalb gibt es nicht so progressive Parteien, deren Abgeordnete zu 90% aus Männern bestehen (alte, weiße, dicke Männer), die Angst um ihre Pfründe haben und Gleichstellung hassen wie die Pest. Ist menschlich, aber halt nicht vernünftig.
Das ist auf dem Niveau von "Alle Türken stinken", deshalb gehe ich da nicht weiter drauf ein.


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18.05.2026 um 08:48
Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Geht halt vorwärts wie mit der Schneckenpost.


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18.05.2026 um 09:15
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Die Mär ist tatsächlich, dass nur bei gleicher Qualifikation Frauen bevorzugt werden würden. In echt werden auch schlechtere Frauen bevorzugt, nur um auf den gewünschten Frauenanteil zu kommen.
ich denke, die Mär ist, dass qualifizierte Männer durchgängig auf irgendwelchen Posten sitzen, hatte ich schon mal im Frauenquotethread aufgezeigt und belegt.
Eine weitere Mär ist, dass Frauen, obwohl sie weniger qualifiziert sind, bevorzugt werden

Was hat das hier alles noch mit Gendern zu tun?

Ach und nicht zu vergessen, ja Frauen sind immer noch benachteiligt, liegt daran, dass diese Nachteile strukturell sind


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18.05.2026 um 09:16
Zitat von soomasooma schrieb:Geht halt vorwärts wie mit der Schneckenpost.
Welche Nachteile müssen noch beseitigt werden?


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18.05.2026 um 09:41
@zaeld
kannste hier mal gucken:
Vor dem Gesetz sind Frauen hierzulande gleichberechtigt. Zahlreiche Beispiele zeigen uns aber, dass die tatsächliche, praktische Umsetzung noch nicht überall im Alltag umgesetzt ist. Frauen und Mädchen haben auch heute noch Probleme, mit denen sich Männer und Jungen weniger oder sogar gar nicht auseinandersetzen müssen, und sie haben immer noch nicht überall die gleichen Chancen.
Quelle: https://www.kaiserslautern.de/gleichstellungsstelle/themen/die_probleme_einer_frau/index.html.de

oder hier
Die Gleichstellungsindikatoren geben einen Überblick zu Stand und Entwicklung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland. Unter den Dimensionen Partizipation, Bildung und Berufswahl, Erwerbsleben und Einkommen, Sorgearbeit sowie Gesundheit zeigen ausgewählte Kennzahlen, ob und welche Unterschiede zwischen den Geschlechtern (immer noch) bestehen und welche Entwicklungen sich in den letzten Jahren abzeichnen. Die Daten stehen auf Bundesebene bereit und werden stetig um weitere Indikatoren ergänzt. Ergebnisse in tieferer regionaler Gliederung sowie weitere Indikatoren befinden sich ebenso im Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland, den das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des Statistischen Bundesamtes herausgibt. Informationen zur Gleichstellung und den Gleichstellungsindikatoren bietet auch das Kapitel 7.6 des Sozialberichts 2024 (ehemals Datenreport).
Quelle: https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/_inhalt.html#641952


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18.05.2026 um 09:46
Zitat von zaeldzaeld schrieb:Das Grundgesetz spricht von Gleichberechtigung, nicht von Gleichstellung. Wenn von einigen Leuten aus der Gleichberechtigung eine Gleichstellung gemacht wird, ist das Uminterpretierung.
Deshalb gibt es nicht so progressive Parte
Bitte erläutere das konkret an der Norm.

Art 3 Abs 2 GG:
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Aussage 1: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt"
Aussage 2: "Beseitigung bestehender Nachteile und Durchsetzung der formalen Gleichberechtigung"

Aussage 2 ist die Definition einer Gleichstellung. Die Umsetzung formaler Rechte in einen Zustand der Gleichheit. Wo genau siehst Du hier eine "Uminterpretierung"?


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18.05.2026 um 10:31
@azazeel

(formale) Gleichberechtigung ≠ tatsächliche Gleichstellung


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18.05.2026 um 10:34
@sooma
Was möchtest Du mit Deinem Beitrag ausdrücken? Es ist doch inhaltlich völlig unstreitig, dass "Gleichberechtigung" und "Gleichstellung" zwei unterschiedliche Dinge sind. Das hat doch auch in diesem Thread niemand in Zweifel gezogen?


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18.05.2026 um 11:56
Zitat von azazeelazazeel schrieb:Aber genau das ist ja nicht das Wesen des Gleichheitsgrundsatzes. Dieser besagt doch, dass Gleiches gleich behandelt wird. Nicht, dass alles gleich behandelt werden soll. Insofern fehlt mir immer noch das Verständnis, in welchem Kontext eine Gleichbehandlung (im Sinne der hier herrschenden Rechtsordnung) zu einer Diskriminierung führen sollte.
Doch was ist "Gleiches"?

Nehmen wir die Vergleichsgruppe "Mensch".

So kann ich sagen: Männer und Frauen sind Menschen. Alle Menschen müssen gleichbehandelt werden. Also müssen Männer und Frauen gleichbehandelt werden.

Nun nehmen wir: Jugendliche und Erwachsene. Sie sind auch Menschen. Alle Menschen müssen gleich behandelt werden, also auch Jugendliche und Erwachsene. Deshalb müssen Jugendliche wie Erwachsene in gleicher Weise bestraft werden. Das Jugendstrafrecht diskriminiert die Erwachsenen?

Hier besteht der Fehler, nicht ausreichend differenziert zu haben, was die Unterschiede zwischen jugendlichen und erwachsenen Straftätern betrifft.

Entscheidend ist also, welche Vergleichsgruppen ich bilden darf, um festzulegen, was "gleich" oder "ungleich" ist. Das ist ja der wesentliche Bezugspunkt. Wenn ich Dinge gleich behandle, die ungleich behandelt werden müssten, verstoße ich gegen den Gleichheitssatz in gleicher Weise, wie wenn ich ungleiche Dinge gleich behandle. Also ein Differenzierungsgebot besteht.

Der Gleichheitssatz besteht also aus I. 1. Vergleichsgruppenbildung 2. Feststellung der unterschiedlichen/gleichen Behandlung II. sachliche Rechtfertigung der Gleich-/Ungleichbehandlung (Differenzierungsziel und -kriterium). Usw. Siehe z.B.:

https://www.uni-potsdam.de/de/rechtskunde-online/rechtsgebiete/oeffentliches-recht/grundrechte/gleichheitsgrundrecht-art-3-gg

Da das GG das Geschlecht sowohl in Art. 3 Abs. 2 ("Männer und Frauen") wie auch in Abs. 3 ("Geschlecht") erwähnt, ist also eine unterschiedliche rechtliche Stellung ("Gleichberechtigung") wie auch tatsächliche Stellung ("Benachteiligung") im Grundsatz verboten. Ausnahme wieder Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG: Die Beseitigung "bestehender Nachteile".

Das GG geht also davon aus, dass Frauen entgegen Art. 3 Abs. 3 GG benachteiligt werden. Und deshalb ist eine Ungleichbehandlung nicht nur zulässig, sondern auch verfassungsrechtliche geboten, wenn sie dazu dient, diese Benachteiligung zugunsten der Frauen Einfluss zu nehmen.


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18.05.2026 um 12:27
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Doch was ist "Gleiches"?
Das hängt am Kontext. Äpfel und Birnen sind "gleich", wenn der Kontext "Obst" ist. Ist der Kontext "Form" oder "Geschmack" sind sie es nicht.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:So kann ich sagen: Männer und Frauen sind Menschen. Alle Menschen müssen gleichbehandelt werden. Also müssen Männer und Frauen gleichbehandelt werden.
Genau. Wenn ich alleine dem "Menschsein" einen solchen Wert beimesse (was wir dank der Aufklärung zumindest in vielen Teilen der Welt zum Glück tun), dann ist das so. Das ist sozusagen der generelle Grundsatz. Quasi das "Obst" im o.g. Beispiel.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Nun nehmen wir: Jugendliche und Erwachsene. Sie sind auch Menschen. Alle Menschen müssen gleich behandelt werden, also auch Jugendliche und Erwachsene. Deshalb müssen Jugendliche wie Erwachsene in gleicher Weise bestraft werden. Das Jugendstrafrecht diskriminiert die Erwachsenen?
Diese Annahme ist falsch, weil im Kontext "geeignete Strafe" sachliche Unterschiede bestehen. Zwar sind beide Beteiligte Parteien "Menschen", aber das beschreibt nur einen Aspekt ihres Wesens (grundsätzliche Behandlung als Menschen", z.B. im Rahmen von "Würde des Menschen"), nicht aber alle Aspekte, die auf sachlichen Unterschieden beruhen können.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Entscheidend ist also, welche Vergleichsgruppen ich bilden darf, um festzulegen, was "gleich" oder "ungleich" ist.
Es kommt auf die sachlichen Gegebenheiten an. Gibt es bei Gruppen (oder Einzelpersonen) sachliche Unterschiede, die für eine sachliche Differenzierung relevant sind oder nicht.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Gleichheitssatz besteht also aus I. 1. Vergleichsgruppenbildung 2. Feststellung der unterschiedlichen/gleichen Behandlung II. sachliche Rechtfertigung der Gleich-/Ungleichbehandlung (Differenzierungsziel und -kriterium). Usw. Siehe z.B.:
Eben. Es ist Kontextabhängig, was sachlich unterschiedlich ist und was nicht.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Da das GG das Geschlecht sowohl in Art. 3 Abs. 2 ("Männer und Frauen") wie auch in Abs. 3 ("Geschlecht") erwähnt, ist also eine unterschiedliche rechtliche Stellung ("Gleichberechtigung") wie auch tatsächliche Stellung ("Benachteiligung") im Grundsatz verboten.
Bezieht sich Satz 1 wirklich auf eine "tatsächliche Stellung"? Woher leitest Du das konkret ab?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ausnahme wieder Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG: Die Beseitigung "bestehender Nachteile".
Warum eine "Ausnahme"? Es ist eine Ergänzung. Der Gesetzgeber sagt:
1. Ich möchte, dass für Frauen und Männer das gleiche Recht gilt (z.B. dürfen beide wählen etc.) und
2. Ich sehe, dass zwar formal die gleichen (selben) Rechte gelten - aber faktisch bestehen weiterhin Nachteile. Deswegen möchte ich als Gesetzgeber zusätzlich, dass auch die faktischen Nachteile ausgeglichen werden.
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das GG geht also davon aus, dass Frauen entgegen Art. 3 Abs. 3 GG benachteiligt werden.
Bezieht sich Art 3 Abs 2 Satz 2f. auf Abs. 3? Ich bin kein Verfassungsrechtexperte, aber die Sätze 2 f. von Abs 2 beziehen sich doch als Ergänzung auf Satz 1. Nicht?


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18.05.2026 um 13:00
Zitat von azazeelazazeel schrieb:Bezieht sich Art 3 Abs 2 Satz 2f. auf Abs. 3? Ich bin kein Verfassungsrechtexperte, aber die Sätze 2 f. von Abs 2 beziehen sich doch als Ergänzung auf Satz 1. Nicht?
Systematisch nicht. Abs. 2 Satz 2 kommt nach Satz 1 und modifiziert diesen.

Und ist deshalb eine Ausnahme dazu (und keine Ergänzung). Er erlaubt vom Grundsatz der Gleichberechtigung abzuweichen, weil formale Gleichberechtigung nicht "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" bedeutet. M.a.W.: Recht und Rechtswirklichkeit weichen voneinander ab.

Die Wortwahl in Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ("Beseitigung bestehender Nachteile") knüpft dagegen klar an Abs. 3 an ("niemand darf wegen seines Geschlechts [...] benachteiligt werden").

D.h. wieder, dass eine Benachteiligung der bislang noch immer bevorzugten Gruppe "Männer" zulässig ist, um Abs. 3 ebenfalls gerecht zu werden (der würde ja sonst Abs. 2 Satz 2 widersprechen und wieder aufheben).

Da der Abs. 2 Satz 2 von 1994 ist, gibt es sicher noch eine ausführliche Begründung des historischen Gesetzgebers. Sie wurde im Rahmen einer großen Verfassungsreform nach der Wiedervereinigung in das Grundgesetz genau mit dieser Intension eingefügt, um Frauenförderung unter einer gewissen (verhältnismäßigen) Benachteiligung der Männer rechtlich zu ermöglichen.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

Bin auch kein Experte. Aber ich versuche es mit Auslegung (Wortlaut, Systematik, Zweck der Vorschrift).


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18.05.2026 um 13:14
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Und ist deshalb eine Ausnahme dazu (und keine Ergänzung).
Wie kommst Du auf diese Schlussfolgerung? Das ergibt sich doch überhaupt nicht aus der Systematik. Der Gesetzgeber regelt in Satz 1 etwas, das regelbedürftig ist (gleiche Rechte für Frauen und Männer) und in Satz 2 f. auf Basis von Satz 1 etwas anderes. Nämlich basierend auf der Erkenntnis, dass trotz einer formalen Gleichheit vor dem Gesetz keine faktische Gleichheit herrscht und dass aber dieser Umstand der faktischen Gleichheit auch vom Gesetzgeber gewünscht wird.

Ich halte es ehrlich gesagt für völlig abwegig, hier eine Ausnahme zu sehen. Weil es auch gar keinen Grund dafür gibt. Weil alleine alleine schon der Umstand genügt, dass Frauen und Männer nicht gleich behandelt werden genügt, dass es sachliche Unterschiede gibt. Warum siehst Du hier eine Notwendigkeit für eine Ausnahme? Das wäre dann doch auch so formuliert. Wie z.B. in Art 5 Abs 2 GG. Nach dem Motto "grundsätzlich gilt X aber davon abweichend gilt Y."
Zitat von OriginesOrigines schrieb:D.h. wieder, dass eine Benachteiligung der bislang noch immer bevorzugten Gruppe "Männer" zulässig ist
Wird denn die Gruppe "Männer" benachteiligt? Es werden sicherlich durch manche Regelungen manche Männer in einem bestimmten Kontext benachteiligt - mit dem Ziel, in Summe eine generelle Gleichheit unabhängig vom Geschlecht zu erreichen. Männer haben generell faktische Vorteile, also bekommen Frauen ein bisschen Unterstützung, damit es faktisch gleich wird. Nicht?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Bin auch kein Experte.
Gar kein Jurist?


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18.05.2026 um 13:32
Zitat von azazeelazazeel schrieb:Wie kommst Du auf diese Schlussfolgerung? Das ergibt sich doch überhaupt nicht aus der Systematik.
Ich denke, Beides ist hier je nach Blickwinkel vertretbar (obwohl es schon etwas akademisch wird):

Systematisch ist der Abs. 2 Satz 2 eine Staatsaufgabe, die es dem Staat erlaubt, die Gleichberechtigung durchzusetzen und Benachteiligungen zu beseitigen. Wäre also Ergänzung, die aber an Satz 1 schon deutlich etwas ändert (alte Rechtslage bis 1994).

Für mich ist es systematisch ein Ausnahmeverhältnis, weil Grundsatz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt" im Ergebnis modifiziert wird: Eine Ausnahme von der Gleichberechtigung zu Gunsten der Frauen gilt, wenn deren Gleichberechtigung tatsächlich durchgesetzt oder Benachteiligungen beseitigt werden sollen.

Dann dürfen Männer rechtlich (!) schlechter gestellt werden, um tatsächlich eine Angleichung zu erreichen. Aber auch nur insoweit. Und das betrachte ich als Ausnahme vom Gleichberechtigungsgrundsatz in Abs. 2 Satz 1 und vom Benachteiligungsverbot (Abs. 3).

Kein Verfassungsexperte, jedenfalls nicht Artikel 3 GG.


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18.05.2026 um 14:49
@Origines
Hm, ich weiß nicht. Eine Ausnahme zu "gleiche Rechte" wäre etwas wie "Männer dürfen erst mal nicht mehr wählen, damit insgesamt frauenfreundlichere Politik gefördert wird." Aber z.B. eine Quotenregelung für eine Einstellung ist ja nicht per se eine Ungleichberechtigung, wenn es sachlich gerechtfertigte Gründe gibt (z.B. ein faktisch erschwerter Zugang zu einem Beruf, alleine weil man "Frau" ist). Sonst wäre ja auch Gesetzgebung, die dem Schwangerenschutz dient und Schwangeren (ausschließlich Frauen) durchaus auch etwas verbietet, nicht "gleiches Recht".

Ich sehe überhaupt keine Notwendigkeit, den generellen Grundsatz der Gleichberechtigung einzuschränken. Der gilt generell (also als Grundsatz) fort und nur wo es sachliche Unterschiede gibt (wie in Deinem Beispiel des Jugendstrafrechts) gibt es auch unterschiedliche Behandlungen, um dadurch in der Gesamtheit eine Situation herzustellen, in dem alle möglichst die gleichen Chancen haben.


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18.05.2026 um 17:04
https://starweb.hessen.de/elbib/bundesrat_bericht_verfassungsreform800_93.pdf

Seite 50:
Von anderer Seite wurde dies bestritten und hervor-
gehoben, daß die vorgeschlagene Formulierung nur
die Chancengleichheit - die Gleichheit der Aus-
gangschancen - einräume, aber keine Ergebnis-
gleichheit vorgebe. Deshalb sei das Wort „Gleichstel-
lung“ bewußt vermieden worden. Sinn der Neurege-
lung sei es, die Wirksamkeit des Grundrechts der
Gleichberechtigung der Geschlechter zu stärken,
nicht aber dieses Grundrecht einzuschränken.
Und weiter:
Der zweite Halbsatz beschreibt auch die Aufgabe des
Staates, auf die Beseitigung geschlechtsbedingter
gesellschaftlicher Nachteile hinzuwirken. Mit dem
Auftrag zur Nachteilsbeseitigung wird der Auftrag zur
Durchsetzung der Gleichberechtigung weiter ver-
stärkt. Die Beseitigung eines bestehenden Nachteils
selbst soll dabei das Ziel des staatlichen Handelns
darstellen. Eine vom Nachteil losgelöste Kompensa-
tion durch einen mit der konkreten Benachteiligung
sachlich nicht verbundenen Vorteil soll hingegen
nicht zulässig sein. Der Staat soll vielmehr auf die
Beseitigung von Nachteilen hinwirken, also etwa
berufliche Nachteile durch berufliche Vorteile aus-
gleichen. Diesem Ziel würde er nicht gerecht, wenn
Kompensationen ermöglicht würden, die mit dem
eigentlichen Nachteil nicht in unmittelbarem Zusam-
menhang stünden.
Der Gesetzgeber hat damals also ganz klar zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung differenziert und sich bewusst für die Gleichberechtigung und nicht die Gleichstellung entschieden, weil die Gleichstellung eine Diskriminierung ist. Dass heutzutage geneigte Kreise dazu tendieren Gleichberedchtigung und Gleichstellung synonym zu verwenden ist ein Taschenspielertrick, mit dem man eine GG Änderung ohne dafür notwendige parlamentarische Mehrheiten durchzusetzen versucht. Das Gesetz schaut auf die Beseitigung von konkreten Nachteilen und nicht auf die Ergebnisgleichheit.


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18.05.2026 um 21:05
Zitat von azazeelazazeel schrieb:Ich sehe überhaupt keine Notwendigkeit, den generellen Grundsatz der Gleichberechtigung einzuschränken. Der gilt generell (also als Grundsatz) fort und nur wo es sachliche Unterschiede gibt (wie in Deinem Beispiel des Jugendstrafrechts) gibt es auch unterschiedliche Behandlungen, um dadurch in der Gesamtheit eine Situation herzustellen, in dem alle möglichst die gleichen Chancen haben.
Nach Deinem Verständnis wäre jede sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung möglich. Aber dann bräuchten wir den Absatz 2 Satz 2 gar nicht, weil das der allgemeine Gleichheitssatz (Willkürverbot) ja zulässt. Der Satz von 1994 wäre dann nur Verfassungslyrik? Ne.

Sollen zudem nicht Absatz 2 Satz 1 (Gleichberechtigung) und Absatz 3 (Benachteiligungsverbot) genau das verhindern? Das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lässt deshalb eine Ungleichbehandlung nur dann zu, wenn "biologisch-funktionale" Unterschiede betroffen sind. Also der Mutterschutz z.B. Oder der Schwangerschaftsbruch, der nur an Frauen möglich ist (Täter kann aber genauso ein Mann sein).
Zitat von RerunRerun schrieb:Der Gesetzgeber hat damals also ganz klar zwischen Gleichberechtigung und Gleichstellung differenziert und sich bewusst für die Gleichberechtigung und nicht die Gleichstellung entschieden, weil die Gleichstellung eine Diskriminierung ist.
Das geht aus den beiden Zitaten nicht hervor, das hat auch damals niemand in der Verfassungskommission vertreten (S. 50 f.). Das ist auf Deinem Mist gewachsen. Zudem vermengst Du zwei Zitate auf S. 50, die nicht zusammengehören. Während das erste Zitat eine von zwei vertretenen Auffassungen wiedergibt (nämlich die, die der Norm eine schwächere Wirkung zubilligen), ist das zweite Zitat im Indikativ geschrieben und somit gemeinsame Auffassung gewesen.

Wichtig ist hierbei, dass das BVerfG schon 1992 entschieden hat: "Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots in Artikel 3 Absatz 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden." (BVerfGE 85, 191, 207).
Zitat von RerunRerun schrieb:Das Gesetz schaut auf die Beseitigung von konkreten Nachteilen und nicht auf die Ergebnisgleichheit.
Es herrschte damals wie heute weitgehend Einigkeit, dass kein Anspruch auf absolute Gleichstellung, also de facto Gleichheit, besteht. Es geht um die Gewährleistung gleicher Chancen und eine verbesserte Repräsentanz von Frauen in gesellschaftlich wichtigen Bereichen. Es geht um die "faktische Gleichberechtigung", die deutlich über die "Gleichheit vor dem Gesetz" hinausgeht.

In der Praxis wird heute Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als "Männergrundrecht" bezeichnet, weil daraus auch die Grenzen hervorgehen, inwieweit Männer durch begünstigende Regelungen für Frauen benachteiligt werden dürfen. Entscheidend ist dabeii letztlich das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das eine unangemessene Benachteiligung verbietet.
Zitat von RerunRerun schrieb:Dass heutzutage geneigte Kreise dazu tendieren Gleichberedchtigung und Gleichstellung synonym zu verwenden ist ein Taschenspielertrick, mit dem man eine GG Änderung ohne dafür notwendige parlamentarische Mehrheiten durchzusetzen versucht.
Es bleibt Dein Geheimnis, welche "geneigten Kreise" mit angeblichen "Taschenspielertricks" eine "GG-Änderung" ohne Mehrheit durchsetzen wollen. Das ist Geschwurbel.


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