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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.773 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 16:37
@intruder
Zitat von intruderintruder schrieb:Wenn ich die Diskussion hier richtig verstanden habe ist das doch eh schon der Fall ;)
(ehemalige) Taliban-Kämpfer, die evtl. für zahlreiche grausame Morde verantwortlich sind z.B., könnten durchaus mit gewissen "Überredungskünsten"/Androhungen Richtung Europa vertrieben werden.
Nach Auffassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) könnten ehemalige Taliban-Kämpfer in Deutschland einen Schutzstatus erhalten. Aufgrund drohender Folter oder Todesstrafe in Afghanistan könnten die Islamisten sogar Asyl in Deutschland erhalten, berichtet die Zeitung „Die Welt“ (Donnerstag). Zudem sorge ein Ermittlungsverfahren wegen Taliban-Mitgliedschaft für einen Abschiebestopp selbst bei ausreisepflichtigen, terrorverdächtigen Afghanen.
http://www.faz.net/aktuell/politik/bundestagswahl/bamf-ex-taliban-koennten-schutz-in-deutschland-erhalten-14989777.html

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 16:45
Allein die Zugehörigkeit zu den Taliban sei kein Ausschlussgrund von internationalem Schutz, da die Taliban als solche von den Vereinten Nationen nicht als terroristische Organisation eingestuft werden, so der Sprecher weiter. Bei Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit läge jedoch ein Ausschlussgrund vor. In solchen Fällen könne der Betroffene auch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Zahlreiche afghanische Flüchtlinge bezeichnen sich laut dem Bericht inzwischen bei Asylgesprächen als ehemalige Taliban-Kämpfer. Das Bundesamt hat demnach eine vierstellige Zahl von Verdachtsfällen an die deutschen Sicherheitsbehörden gemeldet. Einige der Afghanen, die teilweise behaupten, als Jugendliche von den Islamisten zwangsrekrutiert worden zu sein, hofften offenbar, so einer Abschiebung zu entgehen.

Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe ermittelt laut Informationen der Zeitung „Welt“ derzeit gegen 48 Verdächtige wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung der Taliban-Bewegung, die in Deutschland als terroristische Organisation verboten ist. Es habe sechs Festnahmen gegeben; in vier Fällen wurden die Taliban-Verdächtigen bereits angeklagt. Am Mittwoch begann in Berlin der erste Prozess gegen ein früheres mutmaßliches Taliban-Mitglied.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 16:50
Hier scheint es doch noch etwas zu geben

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung

Eine Schutzberechtigung der drei Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz – kommt nicht in Betracht, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Dazu gehören:
Wenn eine Person ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil sie wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.


Also lohnt der Stammtisch doch ....

http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html (Archiv-Version vom 18.12.2017)

Ist jetzt nur die Frage ob es trotzdem gegen Abschiebung schützt obwohl Ausschlussgründe vorliegen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 16:56
Zitat von choruschorus schrieb:(ehemalige) Taliban-Kämpfer
Wurden in meiner Jugend noch im ZDF als Helden und letztes Bollwerk gegen die Sowjetunion gefeiert ;) Wie die tapferen Kämpfer mit Gewehren die Helikopter der Roten Armee von Himmel holten wurde bejubelt. Ich nehme Bezug auf das ZDF-Magazin mit Gerhard Löwenthal.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 17:08
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/BJNR195010004.html#BJNR195010004BJNG001501310

Ist das jetzt aktuell oder hat mir ein Anwalt auch was falsches getextet.

3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 17:14
@chorus
Zitat von intruderintruder schrieb:Bei Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit läge jedoch ein Ausschlussgrund vor.
Problem: Das muss allerdings zweifelsfrei bewiesen werden.

Ein Ex-Taliban, der schuldig an zahlreichen grausamen Taten ist, dem allerdings nichts nachgewiesen werden kann, weil er unerkannt bleibt u.o. sich eine andere Identität zugelegt hat, rechtzeitig untergetaucht ist, kann einfach behaupten, dass er zwar Mitglied war, dazu gezwungen wurde, er sich jedoch nichts strafwürdiges hat zuschulden kommen lassen.

In diesem Fall bekäme er Asylschutz, weil er wegen dieser Mitgliedschaft verfolgt wird und geht straffrei aus.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 17:21
Zitat von intruderintruder schrieb:Wie die tapferen Kämpfer mit Gewehren die Helikopter der Roten Armee von Himmel holten wurde bejubelt.
Und in diesem ZDF-Magazin wurde nicht berichtet, dass die Talibans zahlreiche zivile Opfer massakriert haben und ein fanatisch-religiöses blutiges Terrorregime errichtet haben?


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13.12.2017 um 17:34
@neugierchen

Abs. 8 bezieht sich nur auf Punkt 1, nicht aber auf § 60 AufenthG Punkte 2 - 7, was du wieder schön unterschlagen hast.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.



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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 17:46
Zu § 60 Satz 8 bin ich allerdings sehr skeptisch, weil er deutsches Recht über internationales setzt, das in Satz 1 zusammengefasst ist. Ausnahmen sind also, wenn er eine Gefängnisstrafe über 3 Jahre erhalten hat oder eine Gefahr für die Bundesrepublik und deren Bürger darstellt, letzteres allerdings abgeschwächt als Kann-Bestimmung.

Wenn ich Anwalt wäre, würde ich wohl gegen Satz 8 vor dem EUGH klagen, da in diesem Fall das Leben des Beschuldigten nicht gesichert ist, d.h. wenn er eine hohe Gefängnisstrafe erhalten hat und nach Syrien abgeschoben wird und dort im Kugelhagel oder durch eine Bombe stirbt, wäre letztendlich Satz 8 des § 60 Schuld daran. Ob ich damit beim EUGH durchkäme, ist wieder eine andere Frage, weil das ja auch ein Politikum ist und Deutschland auf der EU-Bühne ziemlich stark dasteht, d.h. die Gefahr besteht, dass man Deutschland mehr durchgehen lässt als z.B. Griechenland oder Irland, wenn dort aus denselben Gründen geklagt würde.


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13.12.2017 um 17:52
@Realo
Darum bin ich auch die ganze Zeit skeptisch. In den Ausarbeitungen für den Bundestag steht ja auch immer das das internationale dem nationalen gleichgestellt ist. Das das internationale höher bewertet wird, hmmm.

Ich werde es nächsten Dienstag mal bei einem Glas Rotwein vertiefen. Die können zwar nicht speziell Ausländerrecht, sind in anderen Gebieten zuhause, aber das Grundverständnis der Gesetze sollten sie mir erklären können.

Die Bevölkerung könnte ja aber auch den Schutz vor Straftätern einklagen. Das von beiden nichts passiert wundert mich. Wäre doch auf jeden Fall ein Gebiet sich zu profilieren.


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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 17:56
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ich werde es nächsten Dienstag mal bei einem Glas Rotwein vertiefen.
ja, und dann frag mal gleich, ob einer der Sätze 2-7 dennoch die Abschiebung verhindern können, denn Satz 8 bezieht sich ja nur auf Satz 1.
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Die Bevölkerung könnte ja aber auch den Schutz vor Straftätern einklagen.
Na, dann musst du das aber mit deutschen Straftätern vergleichen, und die werden ja nicht abgeschoben. Ein simpler Schutz ist was anderes, als wenn die gesamte Republik bedroht wird, also z.B. durch einen geplanten Terroranschlag. Man muss da unheimlich vorsichtig sein und sich fragen, ob eine Klage überhaupt halbwegs Aussicht auf Erfolg hat und den würde ich in diesem von dir genannten Fall bestreiten.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 18:08
Zitat von RealoRealo schrieb:und dann frag mal gleich
Mach ich, das interessiert mich wirklich.
Zitat von RealoRealo schrieb:Na, dann musst du das aber mit deutschen Straftätern vergleichen
Das finde ich eben gerade nicht. Das ist eine zusätzliche Gefahr. Nach unseren Gesetzen ist ja geregelt wer hier zuziehen darf und wer nicht. Das ist doch der Knackpunkt das die Asylgesetzgebung so ausgehöhlt wurde, und das wir kein stimmiges Einwanderungsgesetz haben.

Die Hoffnung das sich da was grundsätzliches ändert habe ich bei der GroKo, oder KoKo nicht. Das wär vielleicht bei Jamaica möglich gewesen.

Jetzt kann man natürlich darüber diskutieren ob sie durch das Abschiebehemmnis legal im Land sind und Aufenthaltsrecht bekommen sollten. Aber gesetzt ist das in meinen Augen nicht.


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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 18:13
Nein, das ist unehrlich und fremdenfeindlich. Den Schutz, den du suchst, hast du auch vor Deutschen niemals. Wenn dich morgen eine Gruppe Neonazis überfällt, zusammenschlagt und ausraubt, ist der Schaden der gleiche, als wenn er von einem Ausländer begangen worden wäre. Und unser Grundgesetz unterscheidet eben nicht zwischen In- und Ausländern. Wie gesagt, der § 60 AufenthG regelt das schon, mehr wäre wiederum eine Überregelung zu Ungunsten der Migranten.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 18:23
Zitat von RealoRealo schrieb:Nein, das ist unehrlich und fremdenfeindlich
Ich finde das nicht fremdenfeindlich. Das ist gegen den Straftäter gerichtet, nicht nach dem Migrationshintergrund.

Die Ausweisung als mögliche aufenthaltsrechtlicheFolgeeiner strafrechtlichen Verurteilungistnicht schon Teil des Strafverfahrens. Sie ist
insbesondere nicht als Nebenstrafe oder Nebenfolge im Sinne der § 44 Strafgesetzbuch (StGB) ausgestaltet. Vielmehr handelt es sich bei der Ausweisung straffälliger Ausländer um Maßnahmen, die im Rahmen gesonderter aufenthaltsrechtlicher Verfahrenergehen
.
Die Ausweisung von Ausländern bestimmt sich nach den §§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
.
2
Dabei wiegt das nach § 53 Abs. 1 AufenthG zuberücksichtigende Ausweisungsinteressenach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer
, wenn der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vor-sätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits-oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung an-geordnet worden ist“. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer
,
wenn der Ausländer „wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist“. Handelt es sich bei dem Aus-länder um einen anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling, kommt eine Ausweisung nach §53 Abs. 3 AufenthG nur in Betracht, „wenn das persönliche Verhalten des Betroffenengegen-wärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist“.


https://www.bundestag.de/blob/424540/24ac093eae694ca5b7c9f805db67071d/wd-3-058-16-pdf-data.pdf

Fremdenfeindlich können doch nicht schon aufenthaltsrechtliche Verfahren sein. Wir leben doch eben nicht mit offenen Grenzen sondern in einem Staatsgebiet. Sonst könnten doch auch keine sozialen Leistungen gewährt werden.


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Realo ehemaliges Mitglied

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13.12.2017 um 18:26
Du verstehst mich (oder dich selbst) falsch. Es ging um deine zusätzliche Forderung
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Realo schrieb:
Na, dann musst du das aber mit deutschen Straftätern vergleichen

Das finde ich eben gerade nicht. Das ist eine zusätzliche Gefahr.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 18:30
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb: kommt eine Ausweisung nach §53 Abs. 3 AufenthG nur in Betracht, „wenn das persönliche Verhalten des Betroffenengegen-wärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist“.
Zitat von RealoRealo schrieb: Das finde ich eben gerade nicht. Das ist eine zusätzliche Gefahr.
Wenn diesem Gesetz gefolgt wird, dieses betrifft nur Migranten, wäre die Gefahr gebannt. Also ist es schon ein Unterschied ....

Deutsche können wir nicht ausweisen. Natürlich ist es für den Migranten ein Nachteil das er kann, aber das ist nicht fremdenfeindlich. Es ist fremdenfreundlich das sie kommen dürfen, hört sich zwar blöd an.... liegt aber in der Natur der Sache das es nicht feindlich gegen Migranten ist wenn man keine Straftäter möchte, denn nur eine bestimmte Gruppe wird ausgewiesen (wir diskutieren über die erheblichen Straftäter)


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Realo ehemaliges Mitglied

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 18:37
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Wenn diesem Gesetz gefolgt wird
Ja und das wird eben näher in § 60 Punkt 8 ausgeführt oder sagen wir konkretisiert. Dieser bezieht sich aber nur auf § 60 Punkt 1.

Wenn du mehr willst, ist das wieder eine rechtliche Schlechterstellung gegenüber deutschen Straftätern. Und wie gesagt, die Gefahr von einem ausländischen Straftäter ausgeraubt und misshandelt zu werden ist nicht größer als bei einem Deutschen. Was du "Zusatzschutz" nennst, ist einfach nur der Wunsch, dass alles sicherer wird. Das muss aber immer abgewogen werden mit dem Bedürfnis nach Freiheit: je "sicherer", umso mehr Einschränkung der Freiheit eines jeden. Das ist aber wieder kein spezifisches Ausländerthema und noch weniger eins, das mit der Asylgesetzgebung zu tun hat, um die es hier allein geht.

Ich verabschiede mich erst mal wieder.


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13.12.2017 um 18:41
@Realo

darf ich noch auf eine Antwort darauf hoffen?:
Es ging um Gewalttäter, welche nicht abgeschoben werden dürfen, wenn sie in ihrem Land mit Tod bedroht sind (und das Land auch nicht zusichert, darauf zu verzichten):

Tussinelda:
Der Schutz gilt demnach „ausnahmslos“, lässt nicht „einmal im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, Abweichungen zu“ und gilt unabhängig von den Aktivitäten der betroffenen Person

O:
Das Leben der Nation kann also bedroht werden, macht nichts, das Wohl des Täters kommt vor der Nation.

Heißt es nicht mehr, "Schaden vom ... Volk (Nation) ist abzuwenden"? Ist das schon gestrichen im GG, @Realo ?



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13.12.2017 um 18:53
@neugierchen
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ist jetzt nur die Frage ob es trotzdem gegen Abschiebung schützt obwohl Ausschlussgründe vorliegen.
Das Verbot der Abschiebung widerspricht nicht der Tatsache, dass bestimmte Menschen keinen subsidiären Schutz erhalten.

Es läuft so: Asylantrag, Prüfung dann Annahme oder Ablehnung aus genannten Gründen. Dann wird geprüft ob die Person abgeschoben werden kann. Wenn es wegen der Todesstrafe zB nicht geht, erhält er eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Das heißt er hat keine Bleibeberechtigung, kann aber aus humanitären Gründen auch nicht abgeschoben werden.

Defacto bleibt er aber hier. Ich persönlich wäre dafür, dass es bei bestimmten gefährlichen Menschen zu einer dauerhaften Abschiebehaft führen sollte. Das ist jedoch nicht der Fall.


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13.12.2017 um 19:08
@Bruderchorge
Ich habe schon mal über Transitzonen nachgedacht. Sie können jederzeit ausreisen von dort, nur eben nicht nach D ... besser als Haft, humaner und sicherlich mit einer kleinen Änderung der Gesetzgebung möglich. Für die Einreise sollen sie ja auch geschaffen werden.


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