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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.773 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 09:47
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Abschiebehaft ist keine Strafhaft,
das sollte man evtl. ändern. Siehe kc Beitrag

@Kc
zumal die Abschiebehaft ja auch nur in Fällen haltbar ist in denen Gründe vorliegen wie z.b. Straftaten oder Identitätsfeststellungsprobleme...
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:the_unforgiven schrieb:
Die Abschiebehaft in Eichstätt ist in einer JVA.

ja und das ist eigentlich laut der EU RückführungsRichtlinie verboten, aber was soll es......man hat ja keinen Platz für die Abzuschiebenden.....
Nun ich verstehe wie gesagt nicht was die JVA dort weiter genutzt wird, aber die JVA ist keine mehr.
Demnach blöd für die Anwohner abillig eng aber keine JVA sondern ein JVA Gebäude.....
Mir wär das Gebäude und die Lage zu schade dazu.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Die Menschen sollen sich freier bewegen können, selbst kochen, Handy benutzen......
können sie in Eichstätt. Also zum Handy stand da was zum bewegen auch. Nur Eichstätt ist halt eng.

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 09:48
@Kc
nicht die JVA, wie sie für Strafgefangene gedacht ist, sondern eine entsprechend angepasste Unterbringung. Ganz einfach. Man will mehr abschieben, es gibt aber keine Plätze in der Abschiebehaft....scheint aber hier ja niemanden weiter zu stören.

@the_unforgiven
Wikipedia: Aamir Ageeb
Aamir Ageeb (* 3. August 1968 in Khartum, Sudan; † 28. Mai 1999) war ein sudanesischer Flüchtling, der bei seiner Abschiebung an Bord des Lufthansa-Flugs LH 588 von Frankfurt am Main über Kairo nach Khartum an den Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung durch Polizeibeamte starb.
Reicht das? Ansonsten wäre es schön, wenn man selbst ein wenig informiert wäre, bevor man hier große Reden schwingt, Abschiebungen betreffend.
Ich warte auch noch auf die Zitate.....aber das nur nebenbei........die, die Du bisher erbracht hast ergeben nicht das, was Du behauptest ;)
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:zumal die Abschiebehaft ja auch nur in Fällen haltbar ist in denen Gründe vorliegen wie z.b. Straftaten oder Identitätsfeststellungsprobleme...
falsch


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 09:50
@Tussinelda

Aha, eine angepasste Unterbringung, okay. Und wie soll diese aussehen? Ich würde mich freuen, wenn du da etwas genauer werden könntest. Immerhin beschäftigst du dich ja schon sehr lange mit dem Themenbereich.
Wie sollte sich eine solche Einrichtung für Abzuschiebende gestalten?

Ziel muss ja der erfolgreiche Vollzug der Ausweisung sein. Wie erreicht man dies?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 09:55
@Kc
da reicht doch schon, dass sie festgehalten werden. Aber das muss ja keine reguläre Straftäterunterbringung sein.


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13.05.2019 um 10:01
@Tussinelda

Jaja, aber in was für einer Einrichtung kann man denn Abzuschiebende festhalten?
Wie gestaltet sich das?

Du willst also nichts, was irgendwie einem Gefängnis ähnelt. Was schwebt dir denn stattdessen vor?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:03
@Tussinelda
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:@the_unforgiven
Wikipedia: Aamir_Ageeb

Aamir Ageeb (* 3. August 1968 in Khartum, Sudan; † 28. Mai 1999) war ein sudanesischer Flüchtling, der bei seiner Abschiebung an Bord des Lufthansa-Flugs LH 588 von Frankfurt am Main über Kairo nach Khartum an den Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung durch Polizeibeamte starb.

Reicht das? Ansonsten wäre es schön, wenn man selbst ein wenig informiert wäre, bevor man hier große Reden schwingt, Abschiebungen betreffend.
Ich warte auch noch auf die Zitate.....aber das nur nebenbei........die, die Du bisher erbracht hast ergeben nicht das, was Du behauptest ;)
Naja, Du hast von zwei geredet die aufgrund von Zwangsmaßnahmen...
Du wartest auf nichts, schon längst gepostet.
Wieso bist DU angepisst wenn ich frage welche Fälle Du meinst, weil Du vergessen hast sie zu benenen und Dich über Dich selbst ärgerst etwa?


ok zur Sache:
die Anforderungen widersprechen sich ein wenig.
Einerseits sieht das Konzept ja vor möglichst wenig zu fesseln.
Andererseits ist genau beim anlegen besserer bequemerer Fessel der eine von den beiden ausgerastet.
Daher eben meine Laienmeinung daß man solche Fälle bei denen es -wie dort- vorher Anzeichen gibt eine ganz nandere qualität von Beförderung braucht zu der auch ein komplettes system von Hilfsmitteln zählt..

Also 4 stufen
-freiwillige Ausreise
-letzte chance auf freiwillige ausreise vor Abschiebehaft
-charterflug wie im CPT bericht bei ungefährlichen
-diejenigen die vorher schon gesondert inhaftiert werden müssen dann in einem "intensiv"flug in ligatursicherne Kabinen ähnlich einem Gefangegnenbus.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:07
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:the_unforgiven schrieb:
zumal die Abschiebehaft ja auch nur in Fällen haltbar ist in denen Gründe vorliegen wie z.b. Straftaten oder Identitätsfeststellungsprobleme...

falsch
falsch!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:13
@Kc
natürlich wird es einem Gefängnis ähneln, immerhin sind sie ja festgesetzt. Sie müssen aber eben nicht genau so wie Straftäter untergebracht sein, also - wie ich schon sagte - mehr freie Bewegung, mehr FreizeitBeschäftigung, mehr/andere Form von Betreuung durch Psychologen, Sozialarbeiter, Rechtsberatern und Dolmetschern, Internet, Handy etc. Es geht ja nicht um Resozialisierung von Straftätern, auf die die JVAs ja ausgelegt sind.
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:Du hast von zwei geredet die aufgrund von Zwangsmaßnahmen...
https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9222924.html
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:falsch!
Du musst nicht bestätigen, dass Du falsch liegst
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:zumal die Abschiebehaft ja auch nur in Fällen haltbar ist in denen Gründe vorliegen wie z.b. Straftaten oder Identitätsfeststellungsprobleme...
(2) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). 2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. 3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:20
Die – selten angeordnete – Vorbereitungshaft ist nur zulässig, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne Inhaftnahme wesentlich erschwert würde. Ihre Dauer soll sechs Wochen nicht überschreiten. Die Sicherungshaft – die am meisten vorkommende Form der Abschiebungshaft – ist zum einen für längstens zwei Wochen zulässig, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden kann. Im Übrigen muss im Einzelfall einer der gesetzlich geregelten Tatbestände festgestellt werden, aus denen auf die Gefahr geschlossen werden kann, der Ausländer werde nicht von selbst („freiwillig“) ausreisen und sich im Gegenteil der Abschiebung entziehen. Sicherungshaft ist unzulässig, wenn die Abschiebung nicht binnen drei Monaten durchgeführt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat. Sie kann bis zu sechs Monaten angeordnet und um längstens 12 Monate verlängert werden, falls der Ausländer die Abschiebung verhindert.
https://www.migrationsrecht.net/beitraege-zum-auslaenderrecht/abschiebehaft-politik-deutschland/voraussetzungen-und-dauer.html

etliche erfolgreiche Verfahren stellen sicher daß anlasslos keine Abschiebehaft stattfindet.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
bedeutet genau das was ich sagte:
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:he_unforgiven schrieb:
zumal die Abschiebehaft ja auch nur in Fällen haltbar ist in denen Gründe vorliegen wie z.b. Straftaten oder Identitätsfeststellungsprobleme...
hältst Du Dich an die regeln, gibt es keine juristischen Probleme die geklärt werden müssen, gibt es keine Abschiebehaft.


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13.05.2019 um 10:22
@the_unforgiven
nee, eben nicht genau das, was Du geschrieben hast. Naja, man kann es ja nachlesen, ich werde nicht das doch/nein/doch Spielchen mit Dir spielen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:25
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:@the_unforgiven
nee, eben nicht genau das, was Du geschrieben hast. Naja, man kann es ja nachlesen, ich werde nicht das doch/nein/doch Spielchen mit Dir spielen.
gut, wie auch imemr es in Deiner Sprache zu formulieren ist, ohne eine der Bedingungen aus DEINEM Poist zu erfüllen gibts keine Abschiebehaft, r8?

Und wenn nun diese Teilmenge und davon noch einige die eine Gefahr für sich selbst und andere sind in ein Gebäude kommen sollen so sieht es für mich wie eine JVA aus mit Einzelzellen... oder eine Psychatrische Klinik mit Gummizelle..


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:29
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:gut, wie auch imemr es in Deiner Sprache zu formulieren ist, ohne eine der Bedingungen aus DEINEM Poist zu erfüllen gibts keine Abschiebehaft, r8?
schrieb ich das?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:31
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:the_unforgiven schrieb:
gut, wie auch imemr es in Deiner Sprache zu formulieren ist, ohne eine der Bedingungen aus DEINEM Poist zu erfüllen gibts keine Abschiebehaft, r8?

schrieb ich das?
öm... können wir uns nicht darauf einigen daß diese Bedingungen die Du dort geschrieben hast erfüllt sein müssen für Abschiebehaft??
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:(2) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). 2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. 3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html



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13.05.2019 um 10:32
@the_unforgiven
das habe ich nicht geschrieben, das ist das Gesetz


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:35
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:@the_unforgiven
das habe ich nicht geschrieben, das ist das Gesetz
okeeee.... und dies hast Du in deinem Beitrag zitiert und diese Bedingungen gelten für Abschiebehaft, wird dürften uns da wohl einig sein so lautete meine Feststellung:
Zitat von the_unforgiventhe_unforgiven schrieb:Tussinelda schrieb:
@the_unforgiven
nee, eben nicht genau das, was Du geschrieben hast. Naja, man kann es ja nachlesen, ich werde nicht das doch/nein/doch Spielchen mit Dir spielen.

gut, wie auch imemr es in Deiner Sprache zu formulieren ist, ohne eine der Bedingungen aus DEINEM Poist zu erfüllen gibts keine Abschiebehaft, r8?



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13.05.2019 um 10:39
@the_unforgiven
was willst Du eigentlich? Es sind die gesetzlichen Bedingungen, die weitaus weiter gefasst sind, als Du behauptet hast. darum ging es. Ich hoffe doch, dass sich an die Gesetze gehalten wird.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:44
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:mehr freie Bewegung, mehr FreizeitBeschäftigung, mehr/andere Form von Betreuung durch Psychologen, Sozialarbeiter, Rechtsberatern und Dolmetschern, Internet, Handy etc.
Macht durchaus Sinn bei Asylsuchenden, die gewalttätig geworden sind von wegen mehr freie Bewegung etc.

Ist ja auch nicht so, das Psychologen jederzeit Termine frei haben. Der Normalbürger muss da schon mal was warten, mag wohl aber von Ort zu Ort unterschiedlich sein.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:46
Zitat von boraboraborabora schrieb:Macht durchaus Sinn bei Asylsuchenden, die gewalttätig geworden sind von wegen mehr freie Bewegung etc.
wie meinen? Wie kommst Du jetzt darauf? Es geht grundsätzlich um Abschiebehaft. Mal wieder nicht nachgelesen?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 10:49
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Mal wieder nicht nachgelesen?
Ich habe tatsächlich nicht alles gelesen.
Jedoch meine ich, kann man es auch übertreiben.

Und der ganze "Spass" muss auch noch finanziert werden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.05.2019 um 11:00
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:@the_unforgiven
was willst Du eigentlich? Es sind die gesetzlichen Bedingungen, die weitaus weiter gefasst sind, als Du behauptet hast. darum ging es. Ich hoffe doch, dass sich an die Gesetze gehalten wird.
ok, dann ist ja alles klar, Wir können also davon ausgehen daß jemand der in abschiebehaft sitzt (und nicht wieder im eiltempo rausgeholt wird) diese BEdingungen erfüllt. BEispiele die darunter fallen haben ich mit ".." gefolgt als unvollständige Aufzählung angeführt.

Wenn Dir diese Formulierung unzutreffend war so hast Du sie nun ja korrigiert und ich bitte meinen Satz so zu verstehen wie der zitierte Gesetzestext lautet.

So nun haben wIr also einen der
1) nach EU Einreise nach D weiterreist und nach Einreiseland abzuschieben ist
1a) ein Gefährder ist der zur Gefahrenabwehr abzuschieben ist
2) er seinen Aufenthaltsort nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mitgeteilt hat (aka Abgetaucht ist)
3) ersichd er Abschiebung entzogen hat
4) er sich der Abschiebung entzogen hat
5) Fluchtgefahr
(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:

1.
der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
2.
der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
3.
der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will,
4.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
5.
der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will,
5a.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus oder
6.
der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__2.html


Also DIESE Fälle allesamt müssen alle sicher und zumutbar teils eigengefährdungssicher untergebracht werden.
Und ich hoffe doch daß diese Fälle nicht der Normalfall sind.
Und für DIESE Fälle sollte eine JVA wohl eher passen als ein Ferienlager.


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