Tussinelda schrieb:Das stimmt nicht. Les mal Artikel 33 und hinzu kommt ja die Menschenrechtskonvention, auch wenn das offenbar einige gerne ignorieren wollen
denn die Genfer Flüchtlingskonvention schützt nicht 
M3T3Ors schrieb:denn die Genfer Konvention schützt nicht vor Strafe im eigenen Land wenn durch Straftaten im Aufnahmeland die allgemeine Sicherheit bedroht ist, eine Gefahr für die Allgemeinheit ist oder wegen  eines Verbrechens oder eines besonders schweren  Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Und jetzt musst du ganz tapfer sein, denn jetzt bemühen wir die Genfer Konvention und lesen dort
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 
1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten  sozialen  Gruppe  oder  wegen  seiner  politischen  Überzeugung  bedroht  sein  würde. 
2. Auf  die  Vergünstigung  dieser  Vorschrift  kann  sich  jedoch  ein  Flüchtling  nicht  berufen,  der  aus  schwer  wiegenden  Gründen  als  eine  Gefahr  für  die  Sicherheit  des  Landes  anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates  bedeutet,  weil  er  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines  besonders  schweren  Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Und dein darauf schon präventiv erfolgte Einwand der Menschenrechte wollen wir uns auch mal anschauen. Und jetzt musst du wirklich ganz, ganz tapfer sein. Also los geht es mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
ARTIKEL 2
Recht auf Leben
1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist
Du siehst hoffentlich dass die GFK nicht vor Strafverfolgung oder dem Entgehen einer Haftstrafe im Heimatland schützt. Die GFK tritt inkraft, wenn, wie ich schrieb, jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung vom Staat verfolgt und mit dem Leben bedroht wird.
Und bei der Menschenrechtskonvention sieht du ja jetzt, dass selbst die Menschenrechtskonvention die Todesstrafe für akzeptabel hält, wenn jemand ein derartig schweres Verbrechen begangen hat, dass darauf die Todesstrafe steht.