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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

53.505 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 19:47
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Das Asylgesetz bezieht sich also sowohl auf politisch Verfolgte als auch auf Kriegsflüchtlinge
ja, genau - das Asyl-Gesetz
Das ist die ganze Zeit meine Rede, dass es den Unterschied zwischen A.-Gesetz und Asyl gibt.

Dann hättest du dich demnach hier falsch ausgedrückt:
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Nach internationalen Regeln schließt Asyl Kriegsflüchtlinge mit ein
Richtig müsste dein Satz also heißen: "schließt das Asyl-Gesetz Kriegsflüchtlinge mit ein"

können wir uns darauf einigen?
Zitat von abberlineabberline schrieb:Was halt interessant ist, dass immer mehr europäische Länder etwas tun, Deutschland sich aber sehr schwer tut mit dem, was in vielen anderen EU Staaten (plus Großbritannien) angegangen wird
so isses.
Zitat von abberlineabberline schrieb:Nur halte ich die deutsche Position auch für ein Risiko für die EU. Das trägt vermutlich viel zu Spaltungen bei
wie meinst du das mit den Spaltungen?
Die anderen Länder müssten doch D das Gleiche zugestehen, was sie selbst machen?
Zitat von abberlineabberline schrieb:Extreme Parteien werden in Deutschland dadurch gestärkt und die Unzufriedenheit in der Bevölkerung wird steigen. Das ist absehbar und gefährlich
ja, aber nur wenn das Asylrecht nicht verschärft würde.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 19:52
Zitat von abberlineabberline schrieb:Niemand will das GG abschaffen, aber man kann Gesetze erstmal konsequent umsetzen (Dublin etc) oder auch zeitgemäß anpassen
Dann sage mir bitte, wo du meinst, könnte die deutsche Regierung im Rahmen der nationalen Gesetzgebung und der Rechtsstaatlichkeit die Asylpolitik weiter verschärfen, wenn sie bereits auf der EU-Ebene das absolute Maximum durchzieht, das rechtlich hoch umstritten ist und wahrscheinlich zu Klagen bei den EU-Gerichten führen wird...!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 19:56
Zitat von OptimistOptimist schrieb:ja, genau - das Asyl-Gesetz
Das ist die ganze Zeit meine Rede, dass es den Unterschied zwischen A.-Gesetz und Asyl gibt.
Asyl meint umgangssprachlich, da wir hier keinen juristischen Jargon benutzen wollen, ein Antrag nach dem AsylG. Dort steht, dass man nur zusammen Asyl für Politisch Verfolgte und Kriegsflüchtlinge beantragen will.

Sonst belege du bitte, wo steht, dass es einen Unterschied zwischen Asylantrag und Antrag nach dem AsylG gibt...!
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Richtig müsste dein Satz also heißen: "schließt das Asyl-Gesetz Kriegsflüchtlinge mit ein"
Wir können uns darauf einigen, dass Politisch Verfolgte Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a GG sind, und die Gesamtgruppe von Asyberechtigten, einschl. der Kriegsflüchtlingen, die "Aslyberechtigten", die Gewährund des Schutzstatus entsprechend Asyl, da alles andere nach der Gesetzeslage Unsinn wäre.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:ja, aber nur wenn das Asylrecht nicht verschärft würde.
Wie kann man es verschärfen - ohne das GG abzuschaffen...? Das hat noch niemand hier beantworten können. Der Grund ist offenkundig.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:00
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Es ist grob irreführend zu behaupten, nur 22-25% der Asylanträge würden positiv beschieden werden, denn es fehlt der alles entscheidende Kontext.
@Panaetius

Nein, die belegte Wahrheit ist keineswegs irreführend, sie passt nur irgendwie nicht in Deine Argumentationskette.

Eine Ablehnungsquote von 75-78% wird auch durch Kontextualisierung nicht anders.

Zumal sehr viele Kriegsflüchtlinge, wie zB sehr viele Ukrainer oder auch Syrer ja gar keinen Asylantrag stellen, weil sie es nicht müssen, bzw mussten.

Also: Sollen Anträge, die abschlägig beschieden werden Deiner Meinung nach zu nahezu identischen Ergebnissen führen wie bewilligte Anträge?

Natürlich kann das dann nicht nur für Asylanträge gelten, sondern muss gleichsinnig für Kindergeldanträge unabhängig von Kindern gelten, für Bauanträge, für Anträge auf Haftverschonung, für Anträge auf Waffenbesitzkarten, für Anwohnerparkausweise unabhängig vom Wohnort, für Anträge jeder Art.

Soll es möglich sein, Anträge abzulehnen mit.Rechtsfolge. oder sollen ganz allgemein Bewilligungen und Ablehnungen nahezu identische Ergebnisse erzielen?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:02
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Sonst belege du bitte, wo steht, dass es einen Unterschied zwischen Asylantrag und Antrag nach dem AsylG gibt...!
mir ging's nie um die Antragstellung, sondern immer nur um den Schutzstatus.
Und dieser unterscheidet sich nun mal bei Verfolgten und Kriegsflüchtlingen - vom Namen her.
Müssen wir aber nicht weiter ausbauen, wenn du nicht zugeben magst, dass es diesen Unterschied gibt (und dass es mir nur darum ging)😉
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Wie kann man es verschärfen - ohne das GG abzuschaffen
es gab z.B. Dublin (die Länder an den Außengrenzen sollten nur Asylanträge bearbeiten müssen).
Wollte man nicht mehr (Gründe stehen auf einem anderen Blatt)


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:08
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Soll es möglich sein, Anträge abzulehnen mit.Rechtsfolge. oder sollen ganz allgemein Bewilligungen und Ablehnungen nahezu identische Ergebnisse erzielen?
ich hatte zunächst nicht gleich kapiert, was du gemeint hattest (lange Leitung 😄) aber jetzt weiß ich es.

Es ist ja wirklich widersinnig, dass eine Ablehnung eines Asylantrages genauso dazu führt, dass so jemand entweder durch Duldung oder dass er sich der Abschiebung entzieht, dann eben dennoch bleiben kann.
Wie ich schon immer schrieb, da sind ja die Asylprüfungen nur noch eine Farce, kann man sich gleich sparen - würde Geld und Man-Power sparen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:09
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Wie kann man es verschärfen - ohne das GG abzuschaffen...?
@Panaetius

Dann schauen wir doch erst mal, was das GG sagt:

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html

Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

Na so was...

Eine sehr viel restriktivere Auslegung des Asylrechts steht schon drin, kein Problem mit dem GG, thumbs up, alles geregelt, da fehlt nur noch die konsequente Anwendung, also das Gegenteil einer Abschaffung.

100% aller Asylforderer reisen auf dem Landweg aus Eu Staaten ein.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:19
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Eine Ablehnungsquote von 75-78% wird auch durch Kontextualisierung nicht anders.
Die Ablehnungsquote ist aber ca. 30%. Und jetzt?
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Zumal sehr viele Kriegsflüchtlinge, wie zB sehr viele Ukrainer oder auch Syrer ja gar keinen Asylantrag stellen, weil sie es nicht müssen, bzw mussten.
Bei den Syreren stimmt das schon mal nicht, da die Zahlen für 2025 nicht nur deshalb irreführend sind, weil die meisten Anträge nicht abgelehnt, sondern noch nicht bearbeitet wurden, sondern auch weil Syrer ab 2025 pauschal abgelehnt werden, und es insgesamt wenige Anträge waren.

Wenn man die Ukrainer hinzuzählte würde sich die Bewilligungsquote verbessern, denn die werden ja bewilligt (Einfache Mathematik).
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Also: Sollen Anträge, die abschlägig beschieden werden Deiner Meinung nach zu nahezu identischen Ergebnissen führen wie bewilligte Anträge?
Wo habe ich das geschrieben? Ich habe dich gefragt, was du verschärfen willst - ohne Komplettabschaffung des GG. Da kam von dir nichts.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Natürlich kann das dann nicht nur für Asylanträge gelten, sondern muss gleichsinnig für Kindergeldanträge unabhängig von Kindern gelten, für Bauanträge, für Anträge auf Haftverschonung, für Anträge auf Waffenbesitzkarten, für Anwohnerparkausweise unabhängig vom Wohnort, für Anträge jeder Art.
Wo ist das im GG festgelegt und welches Gericht hat das entschieden?

Außerdem stimmt das überhaupt nichts, natürlich gibt es eine Ungleichbehandlung zwischen abgelehnten und bewilligten Anträgern, nur gibt es qua GG auch Anspruch auf ein bestimmtes Existenzminimum - aber eben unterhalb desjenigen für Asylberechtigte, die noch zahlreiche weitere Besserstellungen haben.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:mir ging's nie um die Antragstellung, sondern immer nur um den Schutzstatus.
Und dieser unterscheidet sich nun mal bei Verfolgten und Kriegsflüchtlingen - vom Namen her.
Nicht im AslyG. Und das ist relevant.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:es gab z.B. Dublin (die Länder an den Außengrenzen sollten nur Asylanträge bearbeiten müssen).
Das steht so in Dublin nicht drin. Das bekannte (aber nachvollziehbar) Problem ist, dass z.B. Griechenland, Italien und Ungarn nicht Menschen gegen ihren Willen zwingen kann, einen Asylantrag dort zu stellen. Und auch kein wirkliches Interesse.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:24
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Dann schauen wir doch erst mal, was das GG sagt:
Von wann ist das GG?

Von wann ist das AsylG?

Was ist rechtsverbindlich - das aktuellere oder das ältere? - denn die widersprechen sich ja nicht.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Eine sehr viel restriktivere Auslegung des Asylrechts steht schon drin, kein Problem mit dem GG, thumbs up, alles geregelt, da fehlt nur noch die konsequente Anwendung, also das Gegenteil einer Abschaffung.
Deutschland muss nicht aufgrund des GG, sondern des EU- und UN-Rechts Kriegesflüchtlingen Asyl gewähren. Es müsste aus der EU, aber auch aus den meisten anderen internationalen Handelsbündnissen ausstiegen und somit einen ähnlichen interationalen Rang wie Nordkorea haben.

Trotzdem müssen den angenommenen Asylbewerbern Leistungen nach Art 1. GG und Art. 20 GG gewähren. Laut BVerfGm zuletzt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/10/ls20221019_1bvl000321.html

Bitte erstmal informieren, über was man da schreibt!!!
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:100% aller Asylforderer reisen auf dem Landweg aus Eu Staaten ein.
Kann man nicht nachweisen, wenn sie im Land selbst den Antrag stellen. Somit laut Dublin keine andere Zuständigkeit.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:28
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Die Ablehnungsquote ist aber ca. 30%. Und jetzt?
Nachdem ich die Bewilligungsquote hochwerig belegt hatte, belegst Du einfach eine Asylablehnungsuqote von 30% unf danach klären wir gemeinsam die 48%, die dann wohl abschließend bearbeitet, aber weder abgelehnt noch bewilligt werden. Das wäre ja interessant.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Wenn man die Ukrainer hinzuzählte würde sich die Bewilligungsquote verbessern, denn die werden ja bewilligt (Einfache Mathematik).
Das wäre mir neu, soweit ich weiss, müssen die gar keinen Antrag stellen, was ein Riesenunterschied ist.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Ich habe dich gefragt, was du verschärfen willst - ohne Komplettabschaffung des GG. Da kam von dir nichts.
Das hast Du gar nicht mich gefragt, aber egal. Man muss nichts verschärfen, ich erwarte lediglich, dass das GG umgesetzt wird, wie jeder rechtstreue Bürger.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:nur gibt es qua GG auch Anspruch auf ein bestimmtes Existenzminimum - aber eben unterhalb desjenigen für Asylberechtigte, die noch zahlreiche weitere Besserstellungen haben.
Es gibt aber laut GG nach Ablehnung eines Asylantrags gar keinen Anspruch auf Aufenthalt, also ist das gegenstandslos. Wer sich hier nicht legal aufhält oder gar nicht aufhält, muss auch hier nicht alimentiert werden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:28
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Deutschland muss nicht aufgrund des GG, sondern des EU- und UN-Rechts Kriegesflüchtlingen Asyl gewähren. Es müsste aus der EU, aber auch aus den meisten anderen internationalen Handelsbündnissen ausstiegen
weshalb sollte D aussteigen müssen? Ungarn z.B. muss dies doch auch nicht.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:100% aller Asylforderer reisen auf dem Landweg aus Eu Staaten ein.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Kann man nicht nachweisen, wenn sie im Land selbst den Antrag stellen
wie sollen die denn aber sonst ins Land gekommen sein?
Wäre es glaubhaft, dass sie mit dem Flugzeug kamen?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:32
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Deutschland muss nicht aufgrund des GG, sondern des EU- und UN-Rechts Kriegesflüchtlingen Asyl gewähren. Es müsste aus der EU, aber auch aus den meisten anderen internationalen Handelsbündnissen ausstiegen und somit einen ähnlichen interationalen Rang wie Nordkorea haben.
@Panaetius

Laut EU Statuten stehen Eu Regularien nicht über nationalem Recht von Verfassungsrang, sondern gleichrangig daneben. Warum sollte das auch so sein.

Es gibt keine EU Regel, die nationales Verfassungen außer Kraft setzt.

Falls Du anderer Meinung bist, wäre ich auf Belege gespannt.

Wir bräuchten ja auch kein GG, wenn EU Regeln es überstimmen würden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:40
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Nachdem ich die Bewilligungsquote hochwerig belegt hatte, belegst Du einfach eine Asylablehnungsuqote von 30% unf danach klären wir gemeinsam die 48%, die dann wohl abschließend bearbeitet, aber weder abgelehnt noch bewilligt werden. Das wäre ja interessant.
Deine Zahl stammt vom Oktober 2025 und bezieht sich nur auf Anträge die 2025 gestellt wurden, also teils noch nicht bearbeitet wurden, zudem die Statusänderung bei Anträgen aus Syrien eintrat. Die Zahl sagt also gar nichts.

Im Schnitt der Jahre 2015-2024 lag die Bewilligung zwischen 60 und 70%, das habe ich hochwertig belegt.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Das wäre mir neu, soweit ich weiss, müssen die gar keinen Antrag stellen, was ein Riesenunterschied ist.
Ja, wenn sie dazugezählt würden, wären die Anträge immer als bewilligt gezählt. Das würde die Gesamtbweilligungsquote - aufgrund der absoluten Zahl sogar deutlich - erhöhen.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Das hast Du gar nicht mich gefragt, aber egal. Man muss nichts verschärfen, ich erwarte lediglich, dass das GG umgesetzt wird, wie jeder rechtstreue Bürger.
Wer setzt denn das GG nicht um?

Dann frage ich dich gerne auch jetzt: was meinst du denn könnten man ändern - ohne das GG abzuschaffen und/oder aus der EU und dem ECHR auszutreten?
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Es gibt aber laut GG nach Ablehnung eines Asylantrags gar keinen Anspruch auf Aufenthalt
Das stimmt zwar, aber es geht um die Fälle, bei denen die Abschiebung scheitert. Diese haben nach Art. 1 und 20 GG Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, da sie sich in Deutschland aufhalten. So hat es das BVerfG mehrfach entschieden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:48
Zitat von OptimistOptimist schrieb:weshalb sollte D aussteigen müssen? Ungarn z.B. muss dies doch auch nicht.
Doch, Ungarn hat sich zwar tatsächlich in Einzelfällen offenbar geweigert, Asylanträge zu bearbeiten, wird deshalb aber auch regelmäßig von der EU Kommission verklagt, es werden Gelder aus dem Kohäsionsfond gekürzt usw.
Zitat von OptimistOptimist schrieb:wie sollen die denn aber sonst ins Land gekommen sein?
Wäre es glaubhaft, dass sie mit dem Flugzeug kamen?
Irrelevant, denn kein Land, bei dem nicht der Asylantrag registriert ist, wird seine Zuständigkeit erklären, und beweisen kann man es bei keinem konkreten Land.

Und ja, es ist theoretisch möglich, dass Menschen mit dem Schiff oder Flugzeug (letzteres schwieriger) anreisen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:54
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Laut EU Statuten stehen Eu Regularien nicht über nationalem Recht von Verfassungsrang, sondern gleichrangig daneben. Warum sollte das auch so sein.

Es gibt keine EU Regel, die nationales Verfassungen außer Kraft setzt.
Bitte belege deine Behauptung!

Es ist aber so, dass seit Maastricht 1992 das EU Recht Vorrang hat:
Der Grundsatz des Vorrangs (auch als „Vorrangigkeit“ oder „Vorrangstellung“ bezeichnet) des Rechts der Europäischen Union (EU) gründet auf der Idee, dass im Falle eines Konflikts zwischen einem Aspekt des EU-Rechts und einem Aspekt des Rechts in einem EU-Mitgliedstaat (nationales Rechts) das EU-Recht Vorrang hat.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/glossary/primacy-of-eu-law-precedence-supremacy.html

EU-Statuten muss der nationale Gesetzgeber umsetzen, sonst droht Vertragsstrafe
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Falls Du anderer Meinung bist, wäre ich auf Belege gespannt.

Wir bräuchten ja auch kein GG, wenn EU Regeln es überstimmen würden.
Siehe oben, aber die Frage ist irrelevant - es sei denn, du kannst mir zeigen, wo das GG Asyl für Kriegsflüchtlinge ausschließt?

Neueres Recht ist also insofern eine Ergänzung - das dem GG nicht widerspricht, siehe AsylG.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:55
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Im Schnitt der Jahre 2015-2024 lag die Bewilligung zwischen 60 und 70%, das habe ich hochwertig belegt.
@Panaetius

Na dann, Du hast Dinge belegt, die Schnee von gestern sind und ich die Gegenwart. Ok.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:, wenn sie dazugezählt würden, wären die Anträge immer als bewilligt gezählt. Das würde die Gesamtbweilligungsquote - aufgrund der absoluten Zahl sogar deutlich - erhöhen.
Nein. Das sind unterschiedliche Arten von Rechtsansprüchen. Du kannst einen ganz anderen Rechtsanspruch nicht verwenden, um die Statistik eines ganz anderen Rechtsguts aufzuhübschen.

Man kann die Durchfallquote beim Führerschein ja auch nicht durch bewilligte Angelscheine relativieren.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Wer setzt denn das GG nicht um?
Es gibt Asylprüfungen für Menschen, die aus anderen Eu Staaten hierher kamen. Das steht im.Gegensatz zum Wortlaut des sogar verlinkten GG.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Das stimmt zwar, aber es geht um die Fälle, bei denen die Abschiebung scheitert.
Das kann sein. Aus meiner Sicht ist der abschlägig beschiedene Antragsteller selbst für seine Heimkehr zuständig. Abschiebungen sind ja nur für Personen nötig, die sich rechtsgrundlos der Entscheidung widersetzen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:55
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:aber es geht um die Fälle, bei denen die Abschiebung scheitert. Diese haben nach Art. 1 und 20 GG Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG, da sie sich in Deutschland aufhalten.
wer seine Abschiebung verhindert bzw. einfach hier bleibt, obwohl er das gar nicht dürfte ist mMn illegal hier.
Wenn das Gesetz besagt, dass einem Illegalen dennoch das Existenzminimum gesichert werden muss, finde ich das sehr widersinnig.
Es zwingt ihn doch niemand in D zu bleiben, im Gegenteil er müsste raus, wieso soll er dann als Belohnung, dass er sich dem widersetzt vom Staat noch was bekommen?
Das begreife wer will.

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Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Deutschland muss nicht aufgrund des GG, sondern des EU- und UN-Rechts Kriegesflüchtlingen Asyl gewähren. Es müsste aus der EU, aber auch aus den meisten anderen internationalen Handelsbündnissen ausstiegen
Zitat von OptimistOptimist schrieb:weshalb sollte D aussteigen müssen? Ungarn z.B. muss dies doch auch nicht.
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Doch, Ungarn hat sich zwar tatsächlich in Einzelfällen offenbar geweigert, Asylanträge zu bearbeiten, wird deshalb aber auch regelmäßig von der EU Kommission verklagt, es werden Gelder aus dem Kohäsionsfond gekürzt usw.
Gelder kürzen ist aber kein Aussteigen (es ging ja nur darum, dass du meinst D müsste dann aus der EU und anderem austeigen)
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Und ja, es ist theoretisch möglich, dass Menschen mit dem Schiff oder Flugzeug (letzteres schwieriger) anreisen.
aber halt nicht glaubwürdig - nicht bei einer so großen Anzahl.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 20:59
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Bitte belege deine Behauptung!
@Panaetius

Sehr gerne:
Höreth

Das Verhältnis zwischen EU-Recht und Grundgesetz kann bis auf den heutigen Tag als nicht eindeutig geklärt bezeichnet werden. Obwohl das europ. Recht prinzipiell Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht genießt (auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht), steht es nicht »über« dem Grundgesetz. Zwischen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der europ. Gemeinschaftsrechtsordnung besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. 

Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/177026/grundgesetz-und-eu-recht/

Ist doch auch logisch, sonst gäbe es ja gar keine Stasten mehr in der EU. Dann bräuchten wir gar kein GG oder es wäre nur Tradition.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 21:07
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Na dann, Du hast Dinge belegt, die Schnee von gestern sind und ich die Gegenwart. Ok.
Wenn man es bei Wahlen auch so machte, und man zählt nur ein Drittel der Stimmen aus und verkündet dann das Ergebnis, und es geht gegen deine Interessen, würdest du dann auch sagen, die nichtgezählten Stimmen sind "Schnee von gestern", weil nur die Stimme zählen, die nachmittags abgegeben wurden, nicht vormittags?
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Nein. Das sind unterschiedliche Arten von Rechtsansprüchen. Du kannst einen ganz anderen Rechtsanspruch nicht verwenden, um die Statistik eines ganz anderen Rechtsguts aufzuhübschen.
Es geht darum, dass du oben behauptet hast, wenn man die Ukrainer hinzuzählte, wären die Bewilligungsquoten schlechter. Das Gegenteil ist aber richtig.
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Es gibt Asylprüfungen für Menschen, die aus anderen Eu Staaten hierher kamen. Das steht im.Gegensatz zum Wortlaut des sogar verlinkten GG.
Nein, das steht nicht im Gegensatz, sondern nur, dass Menschen, die aus einem sicheren Staat anreisen, sich nicht auf das Asylrecht berufen können. Dort steht nicht, dass keine Asylprüfungen durchgeführt werden dürfen. Wenn du anderer Ansicht bist, müsstes du den konkreten Wortlaut hier zitieren.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

gestern um 21:09
Zitat von PanaetiusPanaetius schrieb:Es ist aber so, dass seit Maastricht 1992 das EU Recht Vorrang hat:
Um die nationale Verfassung zu schützen, hat man Mechanismen eingebaut die dies nicht widerspruchslos hinnehmen müssen:
Obwohl das europ. Recht prinzipiell Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht genießt (auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht), steht es nicht »über« dem Grundgesetz. Zwischen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der europ. Gemeinschaftsrechtsordnung besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Die prinzipielle Vereinbarkeit des EU-Rechts mit dem Grundgesetz ist in Art. 23 GG (»Europaartikel«) dargelegt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat schon früh festgestellt, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung ihrerseits »eigenständig« sei und nicht von den Rechts- und Verfassungsordnungen der Mitgliedstaaten abgeleitet oder diesen gar untergeordnet sei. Dem entspricht auch, dass die »Hüter« beider Rechtsordnungen, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sowie der EuGH miteinander ein »Kooperationsverhältnis« pflegen und keines der beiden Gerichte den Anspruch erhebt, rechtlich über dem anderen zu stehen. Allerdings ist dieses Kooperationsverhältnis gewissen Schwankungen unterworfen, die v. a. darauf zurückzuführen sind, dass sich die Rechtsprechung des BVerfG nicht immer eindeutig zum Jurisdiktionsanspruch des EuGH bekennt (»Solange I und II«, »Maastricht-Urteil«). Gerade wenn es um den Schutz der Grundrechte geht, behält sich das BVerfG in Karlsruhe prinzipiell vor, als letzte Instanz Recht sprechen und gegebenenfalls sogar europ. Recht und Rechtsprechung ignorieren zu können, falls der europ. Grundrechtsschutz das laut Grundgesetz erforderliche Schutzniveau unterschreiten sollte. Auf der anderen Seite hat es bereits wichtige Entscheidungen des EuGH gegeben, die dazu geführt haben, dass das Grundgesetz geändert werden musste, weil einzelne Artikel nicht gemeinschaftsrechtskonform waren.
Quelle: https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-europalexikon/177026/grundgesetz-und-eu-recht/#:~:text=Zwischen%20der%20Verfassungsordnung%20der%20Bundesrepublik,(%C2%BBEuropaartikel%C2%AB)%20dargelegt.


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