Zur Abschiebungshaft:
(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
1. Fluchtgefahr besteht,
2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist,
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html

Die Ausreisepflicht muss also "vollziehbar" sein - daran scheitert dies i.d.R. Die Haftzeiträume sind eng begrenzt. Nicht zulässig ist die Inhaftierung als Methode und/oder Drohmittel, um die Kooperation abgelehnter Asylbewerber zur Ausreise zu erhöhen.