Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
um 09:53Zur Abschiebungshaft:
Die Ausreisepflicht muss also "vollziehbar" sein - daran scheitert dies i.d.R. Die Haftzeiträume sind eng begrenzt. Nicht zulässig ist die Inhaftierung als Methode und/oder Drohmittel, um die Kooperation abgelehnter Asylbewerber zur Ausreise zu erhöhen.
(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wennQuelle: https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html
1. Fluchtgefahr besteht,
2. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist,
Die Ausreisepflicht muss also "vollziehbar" sein - daran scheitert dies i.d.R. Die Haftzeiträume sind eng begrenzt. Nicht zulässig ist die Inhaftierung als Methode und/oder Drohmittel, um die Kooperation abgelehnter Asylbewerber zur Ausreise zu erhöhen.