Optimist schrieb:all das was du beschrieben und gezeigt hast, bedeutet also, wir müssen es weiterhin einfach so hinnehmen, dass nach D Asyl-Unberechtigte einwandern, unser Staat dagegen also ohnmächtig ist.
Ich finde, die Regierung tut bereits sehr viel, insbesondere die rechtlich umstrittenen Grenzkontrollen mit Zurückweisungen an den deutschen Außengrenzen.
Optimist schrieb:Nun ja, ein gutes politisches Zeichen ist das halt nicht. Ich wundere mich jedenfalls nicht darüber, dass z.B. die SPD nicht mehr so begehrt ist und die Linken schon gar nicht.
Die SPD blockiert die Grenzkontrollen oder andere Maßnahmen nicht. Die Linke würde es tun, hat aber gerade dadurch politsch Auftrieb. Daher würde ich mich um diese Partei auch nicht sorgen.
Optimist schrieb:zu deinem Bild:
da stand dass familiere Bindungen u.a. ein Abschiebehinderungsgrund sein kann.
Da könnte dann ein Abzuschiebender jemanden mit einem positiven Asylbescheid überreden, sich als Verwandter auszugeben ...
Wie sollte die Behörde nachweisen können, dass die gar nicht verwandt sind?
Wenn jemand als Asylberechtigter angenommen wird, muss die Identität ja geklärt sein. Sind dir Fälle von möglichen Missbrauch denn aus den Medien bekannt?
Optimist schrieb:Diesen Abschnitt verstehe ich nicht?
1.:
Hat die Farbe des Passes etwas zu bedeuten, oder warum wurde diese erwähnt?
2.:
dieser blaue Pass berechtigt also nur in Ausnahmefälle -> woher soll ein Grenzbeamter wissen, ob ein Ausnahmefall vorliegt?
3.:
wie ist dieser Satzteil zu verstehen? : "in Ausnahmefällen...berechtigt, illegal in ihr Herkunftsland"
4.:
das wirkt total widersprüchlich auf mich:
"Der Trick beruhe darauf, das Visum für die Reise nicht in den Pass einzukleben"
->
wenn jemand ein Visum für die Reise hat, wieso sollte er dieses dann raus machen wollen?
"Blauer Pass" bedeutet: die Person ist nach der GFK als asylberechtigte anerkannt. Der blaue Pass ist dann Ersatz für i.d.R. nicht vorhandene anderweitige Dokumente aus dem Herkunftsland bzw. aus dem Aufenthaltsland (die Person ist damit nicht deutscher oder EU-Staatsbürger). Der blaue Pass sagt nicht, welches das Ursprungsland ist. Der blaue Pass berechtigt aber grundsätzlich zu befristeten Aufenthalten in Drittländern und ermöglicht dann auch wieder die Einreise z.B. nach Deutschland. Ähnlich wie ein deutscher Staatsbürger mit einem Reisepass sich meist bis zu 90 Tage in Drittländern aufhalten kann (das liegt aber allein am Drittland bzw. welche Kooperationsveträge existieren).
Wenn aber jemand in sein Ursprungsland reist, obwohl er von dort geflohen ist, um Asyl zu beantragen, könnte er den Asylstatus bei der Rückkehr verlieren. Das ist nicht Sache des Ursprungslandes, in unserem Fall Afghanistan, sondern von Deutschland. Wenn bei der Einreise in Deutschland das Visum fehlt, welches die Reise in das Ursprungsland dokumentiert, tritt dieser Fall aber nicht ein, wenn dies nicht anderweitig auffällt. Fällt es doch auf, kann der Asylstatus entzogen werden, aber es gibt Ausnahmen: bei einem triftigen Grund, z.B. Beerdigung von nahen Angehörigen kann die Reise gestattet werden.
Das ist einfach ein Boulevard-Aufreger-Thema, da es nur einen sehr geringen Teil, wahrscheinlich deutlich weniger als 1% betrifft, und man auch in diesen Fällen nicht weiß, was der Reisegrund war.
Wer nur geduldet ist, bekommt keinen blauen Pass, sondern nur den Duldungsstatus, damit wäre eine Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich, diese könnte höchstens wieder illegal erfolgen und wäre dann wieder mit erheblichen Gefahren verbunden.
Optimist schrieb:Da könnte also jemand auf die Idee kommen, hier in D die guten Sozialleistungen zu kassieren, geht dann für ein halbes Jahr in den warmen Süden (im Winter z.B.) und lebt dort gut von den deutschen Leistungen.
Du versucht jedes Haar in der Suppe zu finden, aber mit Grundsicherung kann man maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr sich im Ausland aufhalten. Das kann man leicht überprüfen, indem sich die Person regelmäßig beim Amt melden muss. Und wie soll man die Zusatzkosten für 4 Wochen Wohnen aufbringen? Das sind auch nur theoretische Zeiten, denn grundsätzlich muss der Empfänger dem Arbeitsmarkt jederzeit zur Verfügung stehen und Ausnahmen davon eigens beantragen.
Wer dagegen von seinem eigenen Geld in Deutschland wohnt, kann damit mMn machen, was er will, auch längere Zeit ins EU-Ausland, wenn sie oder er sich das leisten kann. Das ist unabhängig von der Staatsbürgerschaft.