Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?
um 14:50@PanaetiusPanaetius schrieb:Na, dann zitier mal das Grundgesetz, wo einer Person, die bereits auf deutschem Gebiet Aslyantrag gestellt hat, bei der Einreise durch die Bundespolizei zurückgewesen werden muss.
1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Der Mann ist aus einem EU Staat eingereist. Danach hat er einen Asylantrag gestellt, vorher konnte er ja nicht. Also kann er sich nicht auf Asyl berufen. Warum muss man es denn dann noch prüfen? Man kann auch nicht sagen, dass der Absatz zwei da irgendwie uneindeutig in seiner Aussage wäre.
Bei Personen, die plötzlich hier sind, also wo wir nicht wissen, wo sie herkommen, ist das anders. Allerdings wissen wir auch bei denen, dass sie aus einem sicheren Drittstaat kommen. Wir wissen bloß nicht aus welchem. Also ist auch das ein rein formales Problem.


