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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

55.074 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 20:28
@Panaetius

Das ist schon echter Irrsinn. In anderen Angelegenheiten führen gefälschte Dokumente nie zu einem.positiven Bescheid, wenn man kein Asyl beantragt. Beim Bauantrag oder beim Finanzamt haben gefälschte Unterlagen Konsequenzen, beim Thema Asyl Stand heute aber immer noch nicht.

Was für eine schwachsinnige Regelung. Kann man niemandem erklären.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 20:59
Zitat von sacredheartsacredheart schrieb:Das ist schon echter Irrsinn. In anderen Angelegenheiten führen gefälschte Dokumente nie zu einem.positiven Bescheid, wenn man kein Asyl beantragt. Beim Bauantrag oder beim Finanzamt haben gefälschte Unterlagen Konsequenzen, beim Thema Asyl Stand heute aber immer noch nicht.

Was für eine schwachsinnige Regelung. Kann man niemandem erklären.
doch, kann man erklären und wurde schon zigfach erklärt. Das kann man nämlich nicht mit einem Bauantrag vergleichen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

um 21:16
Zitat von GwyddionGwyddion schrieb:Ja... so lange verweilen sie im Ankerzentrum. Punkt. Das verstößt gegen keine GFK oder gar das GG.
Okay, das ist tatsächlich komplizierter. Aber wenn man sowohl Asylbewerber, die sich weigern, ihre Identität aufzuklären, als auch solche, die aus nachvollziehbarem Grund das nicht unmittelbar können, aber an der Feststellung aktiv mitwirken und einen wahrscheinlich zutreffenden Asylgrund haben, in sozusagen strengere Unterbringungszentren verlegt, würde das gegen die Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die verschiedenen Asylgestze verlangen im Endeffekt nur die aktive Mitwirkung an der Identitätsfestellung, sehen aber keine Nachteile vor, wenn diese (zunächst) nicht glückt.

Außerdem habe ich noch das hier gefunden:
Die Antragsteller können sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats frei bewegen.
Quelle: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02024L1346-20240522

Das wäre in den Ankerzentren insofern nicht gegeben:
Es besteht Residenzpflicht, oft auch „Bleibeverpflichtung“ genannt. Das heißt, dass die Betroffenen das Zentrum zwar jederzeit verlassen dürfen, die zugehörige Stadt bzw. den Landkreis jedoch nur mit Genehmigung
Quelle: Wikipedia: Ankerzentrum

Die Ankerzentren sind für die unmittelbare Abschiebung da, nicht pauschal um Menschen abzuschrecken, die sich aus verschiedenen Gründen nicht ausweisen können.


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