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Migrantengewalt in Deutschland

62.301 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gewalt, Probleme, Ausländer ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Migrantengewalt in Deutschland

um 10:25
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Das läuft noch oder ist abgeschlossen?
in dem Artikel steht doch, es wurde Antragsschrift erstellt. Da kann das Verfahren ja noch nicht gelaufen sein, wenn die gerade gestellt wurde. Das prüft das Gericht und eröffnet dann das Verfahren.


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Migrantengewalt in Deutschland

um 10:33
Zitat von behind_eyesbehind_eyes schrieb:Das läuft noch oder ist abgeschlossen?
Die "Antragsschrift zum Sicherungsverfahren" entspricht einer Anklage im Strafprozess:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 413 Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__413.html

Es folgt eine Durchführung einer Hauptverhandlung, ganz als wäre eine normale Anklage erfolgt:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 414 Verfahren; Antragsschrift
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__414.html

In der Hauptverhandlung klärt sich dann im Zuge der Beweisaufnahme und Würdigung, ob der Angeklagte die Tat begangen hat und ob er schuldfähig ist. Je nach Ausgang kann dann entweder die Anordnung der Sicherung erfolgen oder das Verfahren in ein normales Strafverfahren überführt werden.
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 416 Übergang in das Strafverfahren
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt wird.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__416.html


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Migrantengewalt in Deutschland

um 10:39
Zitat von bgeowehbgeoweh schrieb:In der Hauptverhandlung klärt sich dann im Zuge der Beweisaufnahme und Würdigung, ob der Angeklagte die Tat begangen hat und ob er schuldfähig ist.
@bgeoweh
@Tussinelda
Ok danke. Also alles wie sonst auch. Klang auf den ersten für mich so, als ob man überhaupt nicht mehr aufklären wöllte was denn nun passiert ist und den einfach in die Psychiatrie steckt.


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Migrantengewalt in Deutschland

um 10:57
Zitat von canisrexcanisrex schrieb:Ob mit Schuldfähigkeit in "normaler" Haft oder in der geschlossenen Psychiatrie - macht am Ende keinen Unterschied für die Gesellschaft.
Aus meiner Sicht gibt es hier einen entscheidenden Unterschied, welche wieder von den üblichen Verdächtigen nicht verstanden wird.

In einer geschlossenen Psychiatrie kümmert man sich darum, dass dieser Mensch weder für andere noch für sich eine Gefahr darstellt. In einer Justizanstalt wird man nur weggesperrt. Da finden keine professionellen medizinischen Analysen statt, die ein solches Krankheitsbild behandeln. Nach Ende der Haftstrafe wäre also wieder ein Mensch mit Problemen auf den Strassen unterwegs.


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Migrantengewalt in Deutschland

um 11:03
Zitat von SvenLESvenLE schrieb:In einer Justizanstalt wird man nur weggesperrt. Da finden keine professionellen medizinischen Analysen statt, die ein solches Krankheitsbild behandeln. Nach Ende der Haftstrafe wäre also wieder ein Mensch mit Problemen auf den Strassen unterwegs.
Ich weiß nicht woher du dein Bild einer JVA hast, aber es ist zumindest mal veraltet.

Auch im "normalen" Justizvollzug gibt es den psychiatrischen Dienst, und neben einer längeren Haft durchaus auch verschiedenste Arten von Therapien, Ausbildung usw. - das "nur wegsperren" ist eher ein Phänomen des "Zuchthauses" aus dem frühen 20. Jahrhundert oder der DDR. Für schwere Fälle gibt es auch noch die Option des Justizvollzugskrankenhauses.


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Migrantengewalt in Deutschland

um 11:11
@bgeoweh
Mir ist schon klar, das es diese Funktionen auch dort gibt. In der allgemeinen Finanz- und Arbeitsmarktsituation kann ich mir eine adäquate Ausstattung der JVA einfach nicht vorstellen.

Es fehlt überall Geld und Personal und gerade dort soll das nicht der Fall sein?


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