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Doppelmord Babenhausen

26.215 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2009, Nachbar ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Doppelmord Babenhausen

Doppelmord Babenhausen

14.09.2019 um 12:34
Wir alle wollen ja keine Fehlurteile haben, daher habe ich sogar etwas Verständnis für Leute, die meinen, ihr Fall wäre ein Fehlurteil. Jedoch sehe ich für die tatgerichtliche Schwurgerichtskammer in diesem Fall keinen anderen Urteilsspruch als möglich an, als den ausgesprochenen. Einen Freispruch in dubio pro reo sehe ich da nicht.

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Doppelmord Babenhausen

14.09.2019 um 15:57
Entgegen der hier mehrheitlich verbreiteten Unkenrufe bin ich der Überzeugung, das der Drops hier noch nicht gelutscht ist und es spannend bleibt.

Das Wiederaufnahmevorbringen hat eine zentrale Beweishypothese widerlegt, was bisher verkannt wurde.

Der Sachverständige Philipp Cachèe hatte sich mit seinem Gutachtenauftrag des Verteidigers damit auseinanderzusetzen:

"Steht die gerichtlich angenommene Tatvariante des Verwendens einer mit Bauschaum gefüllten PET-Flasche als selbstgebautem Schalldämpfer mit dem Spurenbild des Tatorts im Einklang – und zwar insbesondere mit dem vorgefundenen Spurenbild, wonach die meisten „Schaumstoffflocken“ im Eingangsbereich der Wohnung gefunden worden sind, während im Schlafzimmer der Ehefrau weniger und im Schlafzimmer der Tochter nur vereinzelt derartige Partikel festgestellt werden konnten (Bl. 4500 d. HA), also „am Anfang mehr Partikel und später mit jedem weiteren Schuss weniger austreten würden, weil der Weg zwischenzeitlich sprichwörtlich ‚freigeschossen‘ sei“ (UA S. 114) bzw. „mit der steigenden Anzahl der Schüsse durch die mit Bauschaum ausgefüllte PET-Flasche grundsätzlich weniger Partikel hinausgeschleudert werden“?"

Mit diesen Feststellungen verbindet das Gericht in seiner Entscheidung die Recherche eines PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer mit dem Spurenbild am Tatort und schafft so eine entscheidende Grundlage für die spätere Verurteilung.

Das bei der Tat ein nach der Anleitung "Silencer.ch" selbst angefertigter PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer zum Einsatz steht für die Kammer zweifelsfrei fest.

Diese "Schusskanalhypothese" ist widerlegt, da entgegen dieser Annahme der Bauschaum bei jedem Schuss komprimiert, erschüttert und zerwirkt wird.

Der Gutachter Cachée führt dazu aus:

"Auf Grundlage der Ergebnisse der wiederholt durchgeführten und dokumentierten experimentellen Beschüsse ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht möglich ist, mit der vom Gericht zu Grunde gelegten Waffen- Schalldämpfer-Konstellation (Aufbau) ein Spurenbild wie am Tatort zu erzeugen."

Wie diese "Schusskanalhypothese" Eingang in die Überzeugungsbildung des Gerichtes gefunden hat bleibt ungeklärt. Somit durfte sich es bei dem Gutachten auch um ein neues und auch geeignetes Beweismittel handeln.

Hingegen ist die Herkunft der Überzeugung der Darmstädter Schwurgerichtskammer, es würde sich ein Schusskanal in der mit Bauschaum gefüllten Flasche bilden, im Urteil und den Akten nicht nicht nachzuvolziehen. Der BKA Sachverständige Pfoser hat diese jedenfalls nicht aufgestellt, da seine Beschussversuche ein gegenteiliges Spurenbild erzeugten.

Deswegen muss hier ein Missverständnis vorliegen. Dieses kann auch dadurch befördert wurden sein, dass die Videoaufnahmen nicht vollständig eingesehen wurden.

Ungeklärt auch ob das Gericht die hieraus erkorene Feststellung, es entstünde ein "Schusskanal" bildete und ob es dafür seine eigene Sachkunde nutzte und dies nur aus Ungeschicklichkeit zwischen die Beweiswürdigung über zwei Sachverständigenaussagen in die Urteilsgründe geschrieben hat.

Sonst hätte das Gericht nicht in den Urteilsgründen erwähnt auf dem Video sei eine Schussserie zusehen, bei der die ersten fünf Schüsse eingespannt und die weiteren fünf Schüsse freihändig abgegeben wurden.

Hingegen ist auf der nachträglich über die Staatsanwaltschaft Darmstadt vom BKA beschafften DVD jedenfalls keine Schussserie von zehn Schüssen zu sehen, sondern in zumindest falscher Reihenfolge verschiedene Flaschen, mit farbigen Kappen und unterschiedlicher Menge an Bauschaum zu sehen. Dies Schüsse wurden insgesamt viermal eigespannt und sechsmal freihändig abgegeben.

Jedenfalls möchte ich meinen das wir in Bezug auf die Verwertung des mündlichen Gutachten des Sachverständigen Pfoser, insbesondere die Ermittlung und Anwendung der "Schusskanalhypothese" auf das Beweisthema etwas haben, was die freie richterliche Beweiswürdgung überschreitet.

Das ist insbesondere deswegen bedeutsam ist, da das Gericht sich hier mit diesem in Augenschein genommenen Beweismittel, gerade die sichere Überzeugung verschafft haben will, die Spuren am Tatort, wären zwanglos mit der Verwendung eines solchen PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfers vereinbar. Und damit die "Indizienstränge" Recherche der Internetseite "Silencer" und dem Tatortbefund an der Verteilung von Schaumstoffpartikeln, zentral verbindet.

Tragischer Weise hätte dieser Verfahrensfehler wohl schon in einer Aufklärungsrüge bei der Revision erhoben werden müssen, da wurde nur die allgemeine Sachrüge ohne Ausführungen eingelegt, was eben auf das fehlende Engagement der damaligen Verteidiger, zumindest nach der Urteilsverkündung hindeutet.

Hier gibt es also ein Problem bei der Aufklärung durch das Gericht. Da ist aus Gerechtigkeitsgründen nunmehr nicht mit der Begründung vom Tisch zu wischen, das Gericht habe sich damit beschäftigt wäre bloss zu einem andern Ergebnis gekommen.

Genau deswegen muss das Gericht auch nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichtes das Wiederaufnahmevorbringen umfassend prüfen und würdigen und eben nicht durch eine oberflächliche und verengte Beurteilung effektiven Rechtsweg für den Verurteilten abschneiden. So das hier im Fall der Fälle, eine Verfassungsbeschwerde gute Aussicht auf Erfolg hätte.


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14.09.2019 um 16:44
@P-Beobachter
Da ist ja auch null Zweifel. Da können die Unterstützer das noch eine Milliarde mal wiederholen. Aus Sch... wird kein Schokopudding, wenn man es nur oft genug, behauptet, es sei einer.
Ich finde es eher bedenklich, wenn solche Unterstützer unfreiwillig offenbaren, dass sie weder Urteil, noch Wiederaufnahmeantrag gelesen haben.
Aber trotzdem schreien sie :Freiheit für A.
Wenn es nach mir ginge, kann der für dieses grauenhafte Verbrechen bis zum letzten Tag im Gefängnis bleiben. Wer aus solchen Gründen zwei Menschen tötet und eine dritte beinahe tötet, hat das Recht auf Freiheit verwirkt.


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Doppelmord Babenhausen

14.09.2019 um 17:45
@ Rüdiger
Sie übersehen, daß im Urteil nicht von genau einem solchen SD gesprochen wurde, von denen Herr Cacheé einige verwendet hatte, als wären das die einzig denkbaren.
Sondern von SD, die in der Schweizer Website vorgestellt wurden, und da wurde ja einiges empfohlen, wie diese SD zu verbessern und zu ertüchtigen sind. Das ist einer der zentralen Fehler des WAV und seiner Gutachter, darauf hatte auch SV Erbinger hingewiesen.


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14.09.2019 um 18:28
@P-Beobachter

Sehe da kein Problem.

Jedenfalls lässt das Urteil keine Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung aufkommen. 

Urteilsgründe Seite 117:

"Dass unter Berücksichtigung alldessen - was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau " bei der
Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt , weil eine andere Ursache
für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten
Bauschaumteilchen nicht plausibel erklärbar ist - dessen Verwendung im Sinne des Resümees
des Sachverständigen Dr. Schulze nicht nur „absolut möglich und erklärbar" ist, vielmehr bei
der Tat tatsächlich ein selbstgebauter Schalldämpfer bestehend aus einer mit Bauschaum
befüllten PET-Flasche genutzt wurde , erschließt sich zur zweifelsfreien Gewissheit auch unter
weiterer Berücksichtigung der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Pfoser ,
der Augenscheinsnahme eines von ihm gedrehten Videos hinsichtlich seiner Tests mit - nach
der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch"
selbst angefertigten Schalldämpfern und seinen Erläuterungen dazu:"

Hieran ist das Wiederaufnahmegericht gebunden. Es kann lediglich im Freibeweis prüfen ob die neuen Beweise oder Tatsachen entscheidungserheblich sind. Was sehr wahrscheinlich gegeben sein wird.


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Doppelmord Babenhausen

14.09.2019 um 20:39
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Jedenfalls lässt das Urteil keine Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung aufkommen. 

Urteilsgründe Seite 117:

"Dass unter Berücksichtigung alldessen - was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau " bei der
Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt , weil eine andere Ursache
für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten
Bauschaumteilchen nicht
Habe das alles nicht verstanden. Bitte nochmal langsam und einfacher. Danke


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15.09.2019 um 01:43
@ Rüdiger

Es kommt auch auf die Seite 118 der UA an, die gibt mir recht. Cacheé hatte die denkbar schlechteste SD-Ausführung für seine Videos genommen.


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15.09.2019 um 01:49
Ich denke, man kann es auf einen Punkt zusammenfassen: Was soll sonst der vorgefundene Bauschaum am Tatort?

Für das Gericht stellt sich eine schlüssige Indizienkette dar:

1. Darsow hatte ein Motiv, hatte eine Gelegenheit zur Tatausführung
2. Darsow hat den Bau eines Schalldämpfers mittels Bauschaum recherchiert
3. Bauschaum wurde am Tatort unmittelbar auf, an und um die Leichen herum gefunden.

Aus diesen Punkten schliesst das Gericht, dass
A. Darsow der Täter ist
B. Er in irgendeiner Art und Weise die Tat unter Verwendug von Bauschaum ausgeführt hat

Dazu kommen noch einige andere Punkte, aber diese sind die entscheidenden.

Darsow (Strate) versucht nun Punkt B. zu eliminieren um dadurch Punkte 2 und 3 irrelevant zu machen. Das ist ihm aber nicht gelungen und kann ihm so auch nicht gelingen.

Die Gutachter Strates sagen lediglich, dass exakt die Art und Weise der Tatausführung, welche das Gericht angenommen hat, so nicht möglich sei. Sie können aber nicht auf Variationen eingehen.

Dagegen liegen unzweifelhaft die Bauschaumpartikel am Tatort vor. Denkbar ist eben u.a. eine kleine Veränderung der Bauweise des Schalldämpfers gegenüber der Bauanleitung, eine Variation der Füllmenge der Flasche, und sogar, dass Darsow nach den Schüssen auf Herrn Toll den Schalldämpfer im Haus bei den Schüssen auf die beiden weiblichen Opfer gar nicht mehr benutzt hat. Das würde die geringere als erwartete Menge Bauschaum erklären.

Ohne eine Erklärung für die vorgefundenen Bauschaumpartikel am Tatort, die nichts mit der Tat zu hat, wird Darsow hier keinen Erfolg haben, denke ich.


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Doppelmord Babenhausen

15.09.2019 um 08:44
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Und damit die "Indizienstränge" Recherche der Internetseite "Silencer" und dem Tatortbefund an der Verteilung von Schaumstoffpartikeln, zentral verbindet.
Und daran würde sich auch nichts ändern, wenn Darsow keine PET-Flasche verwendet haben sollte. Entgegen deiner Behauptung gab es auf der nämlichen Internetseite keineswegs eine fest vorgegebene "Anleitung", sondern grobe Vorgaben mit weitem Ermessensspielraum. Für welche Konstruktion sich Darsow nach anzunehmender Erprobung letztlich entschieden hat, weiß nur er und ist aus rechtlicher Sicht völlig irrelevant. Entscheidend ist die Kombination der nachweislichen Tatsachen: Recherche + Ausdruck + Bauschaum an den Leichen.

Wer insistiert, Darsow habe keine PET-Flasche verwendet, reitet ein totes Pferd.


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15.09.2019 um 09:24
@Deus_ex_Machin
Sehr richtig. Man könnte auch sagen, wieso druckt jemand, der nichts Böses im Schilde führt, eine solche Anleitung auf Arbeit aus und streitet es ab? Allein das spricht für die Vorbereitung der Wahnsinnstat.


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Doppelmord Babenhausen

15.09.2019 um 09:30
@P-Beobachter
@Rick_Blaine


Bei diesen Argumenten, die aber allesamt die Begründetheit betreffen, sehe ich aber keinen Raum den Antrag auf Wiederaufnahme zu verwerfen.

Dem Wiederaufnahmegericht ist es verwehrt, eigene, neue Feststellungen zur Tatausführung zu treffen.

Demnach verbietet es sich neuen Tatsachen und Beweismitteln, deswegen keine Erheblichkeit beizumessen, weil eine alternative Tatausführung vermutet wird ("irgendwas mit Bauschaum").

Diese bedarf grundsätzlich einer neuerlichen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.

Jedenfalls hat das erkennende Gericht, dem ja der Inhalt der "Bauanleitung" bekannt war, (denkgesetzlich) die dort bezeichneten Variationsmöglichkeiten ausgeschlossen oder zumindest für irrelevant erachtet, an diese Beweiswürdigung ist das Wiederaufnahmegericht gebunden.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens durch überspannte Anforderungen bei der Prüfung der Erheblichkeit neuer Tatsachen, sowie einer fehlenden Gesamtwürdigung, nicht ineffektiv werden darf.

"Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen geeignet sein, die in § 359 Nr. 5 StPO bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen. In dieser Hinsicht müssen sie erheblich sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 8). Vorzunehmen ist seitens der Fachgerichte zunächst nur eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung. Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden. Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist, wobei die Prüfung vom Standpunkt des erkennenden Gerichts aus zu erfolgen hat. Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen zur Straftat zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 9). Sind die neuen Tatsachen und Beweise unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die Erheblichkeit gegeben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 368 Rn. 10 m.w.N.)."

(Randnummer 45, 2 BvR 93/07, 16. Mai 2007)

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/05/rk20070516_2bvr009307.html

"Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens wird die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen und der den beigebrachten Beweismitteln zugedachte Erfolg unterstellt, es sei denn sie sind unwahr oder denkgesetzlich unmöglich. Vor diesem Hintergrund ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweisverfahren zu prüfen, ob das Urteil unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen und der neuen Beweismittel anders ausgefallen wäre. Das Wiederaufnahmegericht ist an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts gebunden." (OLG München 3 Ws 367, 368, 461, 462/15, 21.07.2015)


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Doppelmord Babenhausen

15.09.2019 um 09:40
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Jedenfalls hat das erkennende Gericht, dem ja der Inhalt der "Bauanleitung" bekannt war, (denkgesetzlich) die dort bezeichneten Variationsmöglichkeiten ausgeschlossen oder zumindest für irrelevant erachtet, an diese Beweiswürdigung ist das Wiederaufnahmegericht gebunden.
Nicht ausgeschlossen, das ist so nicht richtig. Es hatte sie wahrscheinlich nicht auf dem Schirm gehabt, nachdem SV Pfoser ja berichtete, daß es ihm gelungen sei, mehr als 10 Schüsse mit einer Flasche abzugeben. Und kein einziger Verteidiger hakte nach und insistierte über einen eigenen Beweisantrag!

Auch erkannte offenbar die Verteidigung nicht die Brisanz des Zusammenhangs zwischen dem häuslichen Anruf (Andreas Darsow sprach mit seiner Frau) und dem kurz danach erfolgten Ausdruck der Schweizer Website!

Da hätte sie eine plausible Erklärung bringen können / müssen, wenn es eine gegeben hätte.

Was schließen Sie daraus, Rüdiger?


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Doppelmord Babenhausen

15.09.2019 um 09:49
Die Verteidigung hatte doch ständig nur auf idpr spekuliert und ging damit baden, Rüdiger.

Das kann nun nach Lage der Dinge nicht mehr wettgemacht werden.


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Doppelmord Babenhausen

15.09.2019 um 09:58
So schwache Gutachten, die da von Winkelsdorf und Cacheé für Strate gemacht wurden, mit keinem einzigen Schuß mit der wesentlich schwächeren Tatmunition *, als in den eigenen Versuchen, die können doch nichts beweisen.

* Und Strate merkt das nicht einmal.


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15.09.2019 um 10:05
@P-Beobachter
Was auch immer in der Hauptverhandlung geschehen ist, ändert im Ergebnis nichts an der Bindung, der durch das Tatgericht vorgegebenen Beweiswürdigung.

Die anderen Themen haben zunächst keine Relevanz.

Das generelle Problem des nunmehr Verurteilten ist es gewesen, nach der von ihm kurz nach der Tatendeckung begehrten Geruchs- und Speichelproben nicht gleich zum Rechtsanwalt gelaufen zu sein. Er könnte immer noch in Freiheit leben.


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15.09.2019 um 10:09
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Das generelle Problem des nunmehr Verurteilten ist es gewesen, nach der von ihm kurz nach der Tatendeckung begehrten Geruchs- und Speichelproben nicht gleich zum Rechtsanwalt gelaufen zu sein. Er könnte immer noch in Freiheit leben.
Das generelle Problem des Verurteilen war - wie das der meisten Mörder - dass er ein paar Fehler gemacht hat. Der schwerste war sicherlich die Recherche und der Ausdruck vom Arbeitsplatz aus kurz nach einem aufwühlenden Anruf der Ehefrau, die vermutlich wieder mal über die Nachbarn klagte. Natürlich könnte er noch in Freiheit sein. Aber ich denke, jeder Mensch mit einem Gewissen wird froh sein, dass er überführt worden ist.


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15.09.2019 um 10:09
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Was auch immer in der Hauptverhandlung geschehen ist, ändert im Ergebnis nichts an der Bindung, der durch das Tatgericht vorgegebenen Beweiswürdigung.
Diese Beweiswürdigung erfolgte ja gemäß StPO § 261
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Und die führte zum Urteil, das ohne Rechtsfehler war, gemäß BGH, die Revision wurde verworfen.


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15.09.2019 um 10:10
@P-Beobachter
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Bei der Prüfung der Erheblichkeit des Wiederaufnahmevorbringens wird die Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen und der den beigebrachten Beweismitteln zugedachte Erfolg unterstellt, es sei denn sie sind unwahr oder denkgesetzlich unmöglich.



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15.09.2019 um 10:13
@P-Beobachter
Das Gericht ist seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, dies wurde von der Revision nicht endeckt. Was wohl auch an der eigenwilligen Präsentation der Urteilsgründe gelegen haben mag.


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