@RinTin:
Nur für mich: Liege ich falsch in meiner Annahme, dass nach aktuellem Recht (und somit nicht alleinig basierend auf den - zumindest bekannten - Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer) bei einer Verurteilung "Lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe mit der Feststellung der besondere Schwere der Schuld", eine Freilassung auf Bewährung auch schon nach 15 Jahre
+ ein Tag theoretisch möglich ist?
Ich lese hier und da, dies sei nicht möglich. Was eigentlich genau - also welcher Zeitraum x nach "den" 15 Jahren, ist nicht möglich?.
Laut Wikipedia gibt es weder eine Unter- oder Obergrenze. Allerdings kenne die gesetzliche Grundlage, auf die man sich bei Wikipedia hierbei bezieht, nicht.
Bei Wolfgang Werlé waren es aber 16 Jahre, was laut Presse auch nicht möglich gewesen sein soll. Immerhin: 15 Jahre + ein Jahr, bei einer nicht festgesetzten Unter- und Obergrenze.
Kann man daher nicht auch 15 Jahre + ein Tag - zumindest theoretisch und im Einklang mit dem aktuellen Recht - annehmen?