Triquetrum schrieb:dass es sich bei dem Täter um eine Person handelte, die sich an diesem Tag berechtigt, sei es als Angestellter, Bewohner oder Besucher, auf dem Gelände des Diakoniewerks aufhielt.
Wobei "berechtigt" ja im Grunde mehr oder weniger jeder ist, sich dort aufzuhalten. Es handelt sich beim WH ja nicht um ein eingezäuntes Gelände mit Zugangskontrolle.
Ich weiß aber, was Du meinst; vielleicht könnte man sagen, dass es sich um eine Person handelt, die
auch einen legitimen, nachvollziehbaren und unverdächtigen Grund hatte, sich am WH aufzuhalten.
Dass es sich also mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht um einen Täter handelte, der sich
ausschließlich zur Tatbegehung dorthin begeben hat.
Der, hätte man ihn bemerkt und angesprochen, sich nicht für seinen Aufenthalt dort hätte rechtfertigen müssen.