@Enterpise1701
Enterprise1701 schrieb:Hmm..hier lässt M.S die Handys verschwinden (warum auch immer, denn Anrufe oder SMS Aktivitäten können überprüft werden), er lässt aber nicht den Hinweis verschwinden (diesen nennt die Polizei aber nicht mit Inhalt) welches das Motiv erklärt. "Wir haben etwas im Haus gefunden, was ein Motiv erklärt" , so ähnlich äusserte sich die Polizei.
Die zuständigen Ermittler gehen von einer Kurzschlusshandlung des Herr S aus.
Kurzschlusshandlung ist ein umgangssprachlicher Begriff für eine Affekthandlung.
Affektive Erregung kann zu Explosivreaktionen und Kurzschlusshandlungen führen, bei denen sich massive Affekte direkt aggressiv entladen, ohne zügelnde Überlegung und ohne "den Filter der Gesamtpersönlichkeit" zu passieren.
Quelle:
Wikipedia: AffekthandlungEs mag sein -kommt bei erweiterten Suiziden wohl öfter vor- dass Anteile der Tat geplant waren.
Dennoch werden die möglichen Straftaten des Herr S vermutlich nicht komplett durchgeplant gewesen sein können.
Gerade wenn Affekthandlungen vorliegen, können Bewusstein / Wahnehmungen des Täters recht eingeschränkt sein, so dass alles,
was außerhalb seiner "wahnhaften Überzeugung/Zielsetzung" stattfindet, eine Störung dieser darstellt, und er auf die Störung mit ungeplantem Verhalten reagieren muss (das Beispiel mit dem Abwehrverhalten verdeutlicht das ganz gut, finde ich:
der Täter rechnete nicht mit Abwehr des Opfers, aber das Opfer wehrt sich; der Täter muss auf dieses nicht eingeplante Verhalten spontan reagieren, wobei dann "Fehler" passieren können).
Es ist nach meinem Verständnis nicht ungewöhnich, dass bei einer Straftat ungeplante Aspekte (z.B. mögliches Motiv wurde im Haus "vergessen") und geplante Aspekte (Zielsetzung: spurloses Verschwinden) zusammenkommen.