Tiergarten schrieb:Wenn das das Kriterium für eine gute Zeugenaussage sein soll, dann kann sich jedes Gericht künftig die Auslagen für Zeugen sparen. Denn dann reicht es, wenn ein Zeuge seine Aussage nicht unnötig ausschmückt und „zugibt“, dass er mehr nicht weiß.
Meiner Meinung nach wäre das das Kriterium einer guten Zeugenaussage, zumindest wenn man an einer echten Aufklärung interessiert ist, dass der Zeuge seine Erinnerung so neutral wie möglich schildert und zugibt, wenn er etwas nicht mehr oder nicht mehr genau weiß.
Allerdings muss ich dir zustimmen, dass sich Gerichte die Auslagen für Zeugen häufig sparen könnten. Nicht dass ich die für sehr hoch halte, aber ich denke man könnte sich in der heutigen Zeit, mehr auf objektive Daten und Wissenschaft verlassen, anstatt Zeugenaussagen so stark zu gewichten, obwohl man weiß, dass keine Erinnerung ein realistisches Abbild der Realität ist und eine Aussage nicht ohne unkontrollierbare Einflussfaktoren abgegeben werden kann.
In unserem Fall hätten sich auch sehr viele Ungereimtheiten vermeiden lassen, hätte man die Handydaten für die Tage um den 03.10. von Anfang an ausgewertet und eingeführt.
tombarnaby schrieb:Ich kenne mich mit Funkzellen nicht aus, weiß aber, daß es da irgendwelche Karten im Netz gibt.
Von Molberting bis Bernhaupten sind es nur 7 km. Kann es vielleicht sein, daß beide Orte durch eine gemeinsame Funkzelle abgedeckt sind?
Wie
@XluX auch schon angemerkt hat, wurden nur einmal Funkzellendaten erwähnt (
Spoiler
XluX schrieb:Es waren hauptsächlich Geodaten, nur einmal ging es um die Funkzelle A in Hohenaschau (Rn. 692).
), denn die Funkzellendaten sind nur eine gewisse Zeit verfügbar und wurden nur für Hohenaschau und Aschau gespeichert. Bei der restlichen Konstruktion war man auf die GPS-Daten von Vs Handy angewiesen, da ST die GPS-Daten-Funktion auf seinem Handy nicht aktiviert hatte. Fraglich ist, warum nicht Ls und Rs GPS-Daten berücksichtigt wurden.
Vor allem wenn die Richterin die GPS-Daten von V dann als Beleg für Ls Aussage anführt.
Aber genau in den von dir angesprochenen Randnummern befinden sich noch weitere Ungereimtheiten, die für mich unerklärlich sind.
So schreibt sie in den Rnr. 1270, dass die Geodaten „tatsächlich“ belegen würden, dass V ST abgeholt hat, siehe:
1270
Dass … dann tatsächlich den S*** T*** uch abgeholt hat, ist durch die Geodaten ihres Handy’s belegt: Am
03.10.2022 um 14:49 Uhr wurden Geodaten in A., … (Wohnanschrift von T***) und in der Funkzelle A.
produziert.
Obwohl L gar nicht behauptet hat, dass ST abgeholt wurde, sondern gemeint hat, dass sie und ihre Schwester R abgeholt hätten. (ST wird im Urteil mit Initialien erwähnt während die anderen Zeugen ‚geschwärzt‘ sind) Siehe:
348
Sie sei mit ihrer Schwester losgefahren, erst hätten sie noch den … abgeholt, seien danach nach Übersee
gefahren. Sie hätten dann so etwa 1-1 1/2 Stunden (bis etwa 17:30/18:00 Uhr) gespielt und danach so
allgemein geratscht.
In Rnr: 1271 wird dann ein nicht existentes Strandbad beschrieben, das „Strandbad Felden“ befindet sich in Bernau am Chiemsee mehr als 10km vom Strandbad Übersee in Übersee entfernt. Allerdings trifft die Beschreibung von L auf das Strandbad Felden zu, während die GPS-Daten in Übersee aufgezeichnet wurden.
1271
Dass die „Gruppe“ anschließend nach Übersee (Strandbad Felden) zum Tischtennisspielen fuhr, ist
objektiviert durch die am 03.10.2022 um 16:22 Uhr dort dokumentierten Geodaten von … Handy.