Grillage schrieb:Man kann nicht beliebig jede Menge unnötige Extrakosten produzieren und sich diese dann, nur weil der Prozess geplatzt ist, dem Steuerzahler aus der Kasse ziehen.
es geht nicht um "Prozess geplatzt", sondern die Frage war, was im Fall eines Freispruchs passieren würde.
Ich will selbstverständlich niemandem "den Mund verbieten", aber ich halte die Frage erstmal noch für "ungelegte Eier", zumal die Antwort nicht nur vom Ergebnis, sondern auch vom Verlauf der neuen Verhandlung abhängen wird!
Ich gehöre zwar nicht zu der Fraktion, die glaubt, dass das erste Urteil in Ordnung war und Bestand hätte haben sollen, aber zugleich sehe ich nicht, dass die Unschuld des Angeklagten irgendwie belegt wäre und ein Freispruch quasi nur noch Formalie ist. Im Gegenteil, der erste Prozess hat aufgrund des Fehlverhaltens des Gerichts nichts zu einer Aufklärung des Verbrechens beigetragen, umso mehr Arbeit hat nun das Gericht im zweiten Prozess! Ich hoffe, dass das endlich ein Bemühen um Aufklärung vorhanden sein wird... Und da bislang in die Richtung nichts getan wurde, kann man seriöserweise auch keinerlei Vermutungen hinsichtlich des Ausgangs der Sache aufstellen.
Grundsätzlich gilt, dass nur "Notwendiges" ersetzt werden muss bei einem Freispruch. Was aber "notwendig" ist, darüber werden auch nicht selten weitere Prozesse geführt... Ich könnte mir vorstellen, dass, sollte es zu einem Freispruch kommen, auch hier noch ein nachgelagerter weiterer Rechtsstreit entsteht zu dieser Frage...
Triviale Aussagen dazu sind erstmal, dass nur Auslagen nach Gebührenordnung, für Anwälte wie Gutachter, erstattungsfähig sind. Wenn dort andere, höhere Honorare vereinbart wurden, bleiben die auch bei Freispruch in jedem Fall an dem Angeklagten hängen.
Wenn privat Gutachten in Auftrag gegeben wurden, kommt es darauf an, ob das Gericht diese für eine Urteilsfindung nutzen wird. Das Gericht kann die ablehnen, kann andere Gutachter beauftragen, aber kann die Gutachten auch sich "zu eigen machen" und in der Urteilsfindung nutzen. Ob diese Gutachten dann also als "notwendige" Auslagen eingestuft werden, wird sich erst im Verlauf des Prozesses zeigen.
Nachdem die Pflichtverteidiger entpflichtet wurden, wird das Honorar der Wahlverteidigerin nun im zweiten Prozess auf jeden Fall zu dem "Notwendigen" gezählt werden. Ob dies aber auch rückwirkend für den ersten Prozess gelten wird, wo es ja Pflichtverteidiger gab, bzw. ab welchem Zeitpunkt genau die Kosten der Wahlverteidigung "notwendig" betrachtet werden können, wird möglicherweise erst im Anschluss in einem weiteren Verfahren geklärt werden können.
Persönlich meine ich, dass angesichts dessen, dass die Pflichtverteidiger es ja versäumt hatten, den Anschein der Befangenheit der Richterin zu rügen, ihren Mandanten also unzureichend vertreten haben, auch im ersten Prozess die Wahlverteidigung als "notwendig" gezeigt hat, aber das könnte auch anders betrachtet werden...
Aber, wie gesagt, erstmal abwarten, was in dem zweiten Prozess nun rauskommt. Noch ist da nichts sicher...