Tiergarten schrieb:Ich bleibe bei der Kritik, dass die Kammer hier zu unpräzise war. Sie hätte genauer formulieren müssen, über welchen Bereich sich der Tatort erstreckte.
Ich glaube, dass das nicht zutrifft und die Kritik nicht gerechtfertigt ist.
In der Anlage zum Urteil befinden sich drei Karten, die nicht mit veröffentlicht wurden:
Wegen der Einzelheiten der Wegstrecken wird auf die in Anlage zum Urteil beiliegenden Karten Bezug genommen.
Quelle:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-26699 Karte 1 zeigt die für den Fall und das Urteil relevanten Gegebenheiten in Hohenaschau:
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Zunächst demonstrierte der Zeuge anhand einer PowerPoint-Präsentation die im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Geschehen relevanten und zentralen Örtlichkeiten.
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Zentraler Ort sei zum einen der Ortsteil HohenA. der Gemeinde A. am Chiemsee. Im südlichen Bereich dieses Ortteiles läge der Wohnort der H. W.. Des Weiteren befände sich dort auch der Club „E.“ und zwar in der … 5 sowie der angrenzende Festhallenparkplatz. Der Ortsteil HohenA. sei „geteilt“ durch eine Hauptstraße, die Kampenpenwandstraße. An dieser sei auch der Parkplatz zur Kampenwandbahn gelegen.
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Insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung ein Lageplan als Anlage zum Urteil genommen (Karte Nr. 1).
Quelle: s.o.
Die Karte 2 zeigt die Gegebenheiten rund um den Fundort der Leiche, der Bekleidung und des Handys:
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Weitere zentrale Örtlichkeit des gegenständlichen Verfahrens sei der Auffindeort des Leichnams der H. W.. Dieser sei ca. 12 km von HohenA. entfernt in der Gemeinde Prien am Chiemsee, Ortsteil Kaltenbach, gewesen. Der Leichnam sei in der Prien, in einer „Rechtskurve“ aus Fließrichtung gesehen in Ästen hängend am 03.10.2022 um 14:26 Uhr von dem Spaziergänger G. aufgefunden worden.
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Auch insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung ein Lageplan als Anlage zum Urteil genommen (Karte Nr. 2).
Quelle:s.o.
Und die dritte Karte dient einzig und allein dazu, den Tatort genau zu beschreiben:
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Schließlich führte der 1. sachbearbeitende Polizeibeamte und Zeuge KHK… aus, dass aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen in einer wertenden Gesamtschau wahrscheinlichste Tatörtlichkeit der Bereich der Linkskurve, gegenüber dem Burghotel in der K.-Straße ... liegend, im Bereich des dortigen Bärbachs gewesen sei. Der Bärbach, der wie bereits erwähnt, zum damaligen Zeitpunkt wie alle Bäche und Flüsse der Gegend aufgrund des Starkregens reißend gewesen sei und Hochwasser geführt habe, mache in nördlicher Richtung einen Rechtsknick im Bereich des Kampenwandparkplatzes, biege dann nach links in den Fluss Prien ab, die schlussendlich in den Chiemsee münde.
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Auf den Bereich der Linkskurve an der K.-Straße ... im Bereich des dortigen Bärbachs treffe auch der X. Weg, die Straße, in der der Angeklagte T. wohnhaft gewesen sei.
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Insoweit wurde zur zusätzlichen Verdeutlichung Karte Nr. 3 als Anlage zum Urteil genommen.
Quelle: s.o.
Ich denke, dass das Urteil in Bezug auf den vom Gericht angenommenen Tatort nicht wirklich zu verstehen ist, wenn einem diese Karten nicht vorliegen, auf denen eben der angenommene Tatort genau eingezeichnet ist. An den entscheidenen Stellen wird im Urteil auf die jeweilige Karte verwiesen, aus der der genaue Ort dann ablesbar ist.
Da uns die Karten eben nicht vorliegen, liest sich das für uns eben sehr vage und nur grob beschrieben. Erst mit den Karten, die ja Bestandteil des Urteils sind, kann man genau verstehen, welche Stellen genau gemeint sind.
Und dann möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass in dem Urteil explizit auf die Fundstelle von Hannas Ring als entscheidende Spur für die Festlegung des Tatortes genannt wird. Es ist also nicht so, wie hier ständig behauptet wird, dass es am angenommenen Tatort keinerlei Spuren der Tat gibt.
Dass Hanna den Ring verloren hat ist meiner Meinung nach nur durch einen handgreifliche Auseinandersetzung mit dem Täter zu erklären. Wie sollte sie den Ring denn bei einem Unfall verloren haben?