helwa schrieb:Auf welcher Grundlage hat sie überhaupt ein Zeugnisverweigerungsrecht? Um sich nicht selbst zu belasten wegen evtl. Falschaussage?
Heißt das, wenn man erstmal unterschiedliche Aussagen macht, dann kann man danach als Zeuge die Aussage verweigern?
@helwa:
Die Sache ist nicht ganz einfach, klar ist erstmal die Grundlage des Zeugnisverweigerungsrechts, nämlich § 55 StPO:
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StPO/55.html(Hervorhebung durch mich.)
Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 52 Abs. 1 StPO (den ich hier jetzt nicht zitiere) erstens, dass die Zeugin nicht nur zu ihrem eigenen Schutz, sondern auch, um ihre Schwester und/oder Mutter zu schützen, ggf. die Aussage verweigern darf.
Der 2. Punkt betrifft das Delikt, dessen sie sich selbst, ihre Schwester und/oder ihre Mutter strafbar gemacht haben könnte. Wenn die Zeuginnen unvereidigt geblieben sind, könnte (im Falle einer Falschaussage) § 153 StGB zur Anwendung kommen, bei Vereidigung § 154 StGB:
§ 153 Falsche uneidliche Aussage
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__153.html(Hervorhebung durch mich.)
Hier ist allerdings die hervorgehobene Stelle wichtig. Eine falsche Aussage bei der polizeilichen Vernehmung fällt nicht unter $ 153 StGB, weil die Polizei keine "zur eidlichen Vernehmung ... zuständige Stelle" ist.
Damit gibt es mehrere Gründe, warum sie die Aussage verweigern kann:
1. Sie selbst hat im 1. Prozess falsch ausgesagt und müsste sich jetzt mit einer wahren Aussage selbst belasten.
2. Ihre Schwester hat entweder im 1. Prozess oder jetzt im 2. Prozess falsch ausgesagt und sie selbst würde diese jetzt mit einer wahren Aussage belasten.
3. Ihre Mutter hat entweder im 1. Prozess oder jetzt im 2. Prozess falsch ausgesagt und sie selbst würde diese jetzt mit einer wahren Aussage belasten.