LackyLuke77 schrieb:V., die mit ihrer damaligen Aussage S. in U-Haft gebracht hatte, verweigerte heute die Aussage.
Nun ja, das wird V nicht gewusst haben, was die Folge ihrer Aussage war, und es wohl auch nicht gewollt haben - und in U-Haft gebracht hat T. der zuständige Haftrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Sherlock_H schrieb:Damit gibt es mehrere Gründe, warum sie die Aussage verweigern kann:
1. Sie selbst hat im 1. Prozess falsch ausgesagt und müsste sich jetzt mit einer wahren Aussage selbst belasten.
2. Ihre Schwester hat entweder im 1. Prozess oder jetzt im 2. Prozess falsch ausgesagt und sie selbst würde diese jetzt mit einer wahren Aussage belasten.
3. Ihre Mutter hat entweder im 1. Prozess oder jetzt im 2. Prozess falsch ausgesagt und sie selbst würde diese jetzt mit einer wahren Aussage belasten.
Richtig. Aber auch hier: "Falsch" ist nur dann relevant, wenn vorsätzlich "falsch" ausgesagt worden ist. Da liegt dann der Teufel im Detail, wenn sich z.B. ein Zeuge nicht erinnert und dann auf Drängen von Prozessbeteiligten etwas sagt, woran er sich eben nicht erinnert (oder nicht zu erinnern glaubt). Oder umgekehrt.
karajana schrieb:Mittlerweile sollte ja auch dem Letzten klar sein, dass die Aussagen der drei absolut nichts wert sind. Es geht ihnen offensichtlich nicht um die Wahrheit, oder ST, sondern nur noch darum den eigenen Kopf irgendwie aus der Schlinge zu ziehen.
Zeugen sind die unzuverlässigsten Beweismittel. Warum böse Absicht unterstellen? Es gibt keinen Anlass, hier despektierlich zu sein.
Ich weiß nicht, wenn ich mehrfach intensiv, vor großem Publikum, unter der Last der Verantwortung, es hängt auch von meiner Aussage ab, was mit dem Angeklagten passiert, zu einem Ereignis befragt werde, das aus ein paar Worten bestand und Monate oder Jahre her ist. Zudem es hier Zeuginnen sind, die offenbar nicht zu den robusten Rossnaturen gehören, die kein Problem haben, mit sturer Festigkeit zum 20. Mal das Gleiche zu sagen. Sondern die emotional instabil sich den Kopf zermartern, ob sie sich nicht vielleicht doch geirrt haben und sich nicht mehr erinnern, was sie schon mal gesagt haben.
Da müssen sich schon die Ermittlungsbehörden oder das Gericht einen Kopf machen, wie sie das werten. Im ersten Urteil wurde die Aussage der V. nicht beachtet, weil es schon da ausreichend Widersprüche gab. Nun denn, die Bewertung obliegt dem Gericht.