Wann die Zeugin auf ihr Handy gesehen hat - beim Aufstehen oder nach dem Toilettengang oder zwei Mal - bleibt so oder so Spekulation.
Im ersten Prozess hat sie angegeben, zumeist zwischen 02:15 und 02:45 aufzustehen. Auf dem Rückweg ins Bett habe sie auf ihr Handy gesehen, dass 02:35 Uhr angezeigt habe (Urteil Rn. 426 ff.). Nun, im aktuellen Verfahren, nannte sie laut der Berichterstattung eine Zeit von 02:20 bis 02:28 Uhr genannt, wenn ich es richtig im Kopf habe.
Das macht das Kraut nicht fett. Denn natürlich lässt sich diese Aussage auch verobjektivieren, denn es gab den Notruf um 02:32:09 Uhr, den Hanna erfolglos an einen Notfallkontakt absetzte (Urteil, Rn. 555 ff.). Der Sachverständige legte dar, dass 38 Sekunden nach diesem Anruf ein starker Abfall der Temperatur des iPhone XR von Hanna in den Protokolldateien gespeichert sei, was auf ein Einbringen des iPhone ins kalte Wasser schließen lasse.
Der Schrei wird also vor 02:32:47 Uhr erfolgt sein. Da der genaue Ablauf nicht rekonstruiert werden kann, ist für den Schrei ein angenommener Zeitpunkt von "ca. 02:30 Uhr" möglich.
Dafür, dass sich die Zeugin im Datum geirrt haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte.
Als sie dann 1 oder 2 Tage später von der Tat erfahren habe, sei ihr klar geworden, dass sie den Schrei nicht geträumt habe, sondern dieser real gewesen sei, das sei ihr klar geworden und kein Rückschluss aus nachträglichen Erkenntnissen.
(Urteil, Rn. 429)
Sie spricht von einem "schrecklichen Schrei". Das ist ihr subjektives Empfinden und selbstverständlich ist es "gerichtsfest". Einen objektiv "schrecklichen" Schrei gibt es nämlich denklogisch nicht.