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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.776 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 20:04
Und auch wenn Lea in Prien dabei - was hat denn sonst noch gestimmt?
Ob sie in Übersee auch dabei war, wissen wir nicht.
Dass V den R nicht abgeholt hat, wissen wir dagegen sehr gut.
Dass Seb. W nicht dabei war, wissen wir.
Dass niemand außer L STs Aussage gehört hat, wissen wir.
Dass V den ST abgeholt hat, wissen wir.
Dass ST nicht allein gefahren ist, wissen wir.
Natürlich sind diesbezüglich fast alle Indizien trotzdem wertlos.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 20:10
Dass L nicht direkt nach dem vermeintlichen TT-Spiel nach dem Fall gegoogelt hat, wissen wir.

Und das ist nur das, was mir auf Anhieb einfällt.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 20:14
Zitat von XluXXluX schrieb:Du wirfst @kegelschnitt undifferenzierte Aussagen vor, machst es aber selbst im gleichen Zug sogar zweimal.
@XluX:
1. Dass ich von einem McDonald in Übersee statt in Prien geschrieben habe, war keine undifferenzierte Aussage, sondern ein Versehen meinerseits, das ich sofort eingeräumt habe.

2. @kegelschnitt hatte geschrieben:
Zitat von kegelschnittkegelschnitt schrieb:Inzwischen wissen wir, dass die Mutter von Lea mindestens ihr geraten hat, Erinnerungslücken geltend zu machen.
Genau das habe ich aufgegriffen: "... Erinnerungslücken geltend zu machen."


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 20:20
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Genau das habe ich aufgegriffen: "... Erinnerungslücken geltend zu machen."
Und als nächstes kam von Dir:
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Bei dir liest es sich so, als ob hier eine Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB vorliegen würde.
Und ja, genau das war es doch in diesen Fall: eine gezielte Aufforderung zur Falschaussage.
Dass es für AR bisher keine Konsequenzen gab, liegt doch eher daran, dass AR ganz offensichtlich komplett mit der Situation überfordert war und wahrscheinlich intellektuell die rechtliche Bedeutung dieses Ratschlags überhaupt nicht einordnen kann.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 20:42
Zitat von XluXXluX schrieb am 22.09.2025:Nichts von dem, was L über den Tag gesagt hat, hat gestimmt. ... Wie kann man ernsthaft noch glauben, dass ST an diesem Tag mit ihr TT- gespielt hat?? Das geht doch nur, wenn man wirklich JEGLICHE Fakten ignoriert.
Ich versteh's nicht, wirklich
Zitat von XluXXluX schrieb:Ob sie in Übersee auch dabei war, wissen wir nicht.
@XluX:
Was stellst du dir eigentlich vor? Dass L. von ihrer Schwester um 16:01 Uhr auf der Toilette bei McDonald eingesperrt wurde und deshalb dann nicht im 20 Minuten entfernten Strandbad in Übersee dabei war? 20 Minuten vorher hat ihre Schwester nämlich noch ein Foto von L. gemacht.

Aber bleibe ruhig dabei, weiterhin "wirklich JEGLICHE Fakten" (deine Worte s.o.) zu ignorieren.
ich werde auf deine falschen Vorwürfe an mich nicht mehr eingehen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 21:09
Ich habe ja gar nicht so viele Probleme mit L' Angaben selbst. Die sind wie sie sind.

@XluX Und so ganz verstehe ich jetzt auch nicht, warum sie nicht mit V und ST in Übersee gewesen und Federball, Tischtennis, was immer gespielt haben kann. Der Rest wackelt halt arg. Gut möglich dass da verschiedene Treffen vermengt wurden

Mich stört - wie schon mal geschrieben - eher wie im ersten Prozess ihre verschiedenen Angaben nach dem Fiasko mit V. erst von deren Aussage isoliert und dann zu einer in sich schlüssigen Aussage zusammengezogen wurden. Siehe Urteilsbegründung. Klar 'darf' eine Kammer das, aber überzeugend finde ich es nicht, wie großzügig da über diverse Widersprüche hinweggeschwebt wird. Erst recht wenn rund um diese Aussagen vorher einiges nicht geprüft oder Nachgeprüftes nicht berichtet wurde.

Beispiel: L' s Recherchen nach "Mord in Aschau" am Abend des 3.10. In der Urteilsbegründung die Partien 1281 und 1294

Wie jetzt deutlich wurde, erfolgten am 3.10. über L's Smartphone keine derartigen Suchanfragen, wohl aber später (siehe hier S. 850f). Das schließt eine solche Recherche natürlich noch nicht aus. Schließlich könnte sie just an dem Abend ja über Laptop, Tablet, Uralt-PC oder oder gegoogelt haben (nicht dass ich das für wahrscheinlich halte, aber egal). Wichtig ist doch nur, dass die damaligen Kammer diese angebliche Recherche gleich zweimal als Untermauerung dafür anführt, dass L. am 3.10. diesen Satz von ST gehört habe. Ohne jeden Hinweis darauf ob, wie und mit welchem (offenbar ja zweifelgebendem) Ergebnis das überprüft wurde.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 21:33
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Hielte das Gericht die Unschuld des T. zum jetzigen Zeitpunkt für erwiesen, müsste es freisprechen ("Freispruchsreife"). Bei Wegfall des Tatverdachts einstellen.
Ich denke die Situation ist anders, nachdem es bereits einmal eine Verhandlung gab, die zu einer Verurteilung führte
In dieser Situation ist eine Einstellung nicht möglich und der Angeklagte hat das Recht, in einer Verhandlung freigesprochen zu werden. Wenn ein Verfahrenshindernis vorläge (zB dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten), wäre es was anderes. Wegfall des (hinreichenden) Tatverdachtes ist kein Verfahrenshindernis sondern bedeutet nur, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit unter 50% gesunken ist - was sich ggf bei weiterer Beweisaufnahme auch wieder ändern könnte, oder sie sinkt halt weiter oder verbleibt dort bis zum Freispruch.


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gestern um 21:50
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Wenn ein Verfahrenshindernis vorläge (zB dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten), wäre es was anderes. Wegfall des (hinreichenden) Tatverdachtes ist kein Verfahrenshindernis sondern bedeutet nur, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit unter 50% gesunken ist - was sich ggf bei weiterer Beweisaufnahme auch wieder ändern könnte, oder sie sinkt halt weiter oder verbleibt dort bis zum Freispruch.
Genau so muss es sein. Andernfalls könnte die StA eine erfolgreiche Revision erzielen, weil ihr nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Denn in dem Fall eines vorzeitiges Urteils hätte das Gericht seine Argumentation unter den Tisch fallen gelassen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 22:52
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Was stellst du dir eigentlich vor? Dass L. von ihrer Schwester um 16:01 Uhr auf der Toilette bei McDonald eingesperrt wurde und deshalb dann nicht im 20 Minuten entfernten Strandbad in Übersee dabei war? 20 Minuten vorher hat ihre Schwester nämlich noch ein Foto von L. gemacht.
Ich stell' mir nichts vor, sondern ich stelle fest: Dass wir nicht genau wissen, ob L auch in Übersee dabei war. Und ich stelle fest, dass die Dinge, die wir definitiv wissen, nicht dem entsprechen, was L ausgesagt hat.

Was folgern wir daraus:
Ein Punkt KÖNNTE so gewesen sein (sie war in Übersee dabei), aber wir wissen es einfach nicht.
Auf TT deutet nichts hin, es war nur von Federball die Rede. Wissen wir also auch nicht.
Die anderen von L behaupteten Punkte sind falsch bzw. es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass sie richtig sind.

Es gibt also keinen einzigen Punkt, der objektiv eine der Aussagen von L zum TT-Spiel in Übersee belegt.
Es gibt aber mehrere Punkte, die objektiv dafür sprechen, dass sie sich an gewissen Stellen geirrt hat.

Und jetzt darfst Du, @Sherlock_H, mir gerne erklären, warum Du weiterhin versuchst, Angaben, die eben NICHT objektiv belegt sind (z.B. Googeln am 3.10.), damit zu rechtfertigen, dass die objektiven Daten (einfach nur) fehlen könnten, während Du weiterhin ignorierst, dass es objektive Daten gibt, die L. Aussagen an einigen Stellen widerlegen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 23:09
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Schon wieder so eine undifferenzierte Bewertung. Für die Aussagen von AM und Verena mag das gelten, für die Aussagen von L. und ihrer Mutter sicher nicht. Ich verweise darauf, dass L. auf einem der Fotos, die V. am 03.10. im McDonald in Übersee gemacht hat, zu sehen ist. Sie muss also bei der Fahrt nach Übersee ins Strandbad dabeigewesen sein.
Es geht um die angebliche Aussage, dass der Angeklagte ihtr gegenüber angeblich zu frühe Behauptung aufgestellt haben soll. Schon vorher hat kein anderer, der an diesem vermeintlichen Treffen teilgenommen hatte, diese Äußerung gehört, obgleich sie ursprünglich davon ausgegangen waren, dass sie die gehört haben müssten. Außerdem konnte nicht mal die behaupteten anwesenden Personen verifiziert werden. Eine Verwechselung wird da geradezu offensichtlich. Wenn dann selbst der letzte mögliche objektive Beweis (die angebliche Internetrecherche) nicht mehr ihre Aussage bestätigt, kann man durchaus von kollabiert sprechen.


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gestern um 23:25
Zitat von kollbergkollberg schrieb:Ich habe ja gar nicht so viele Probleme mit L' Angaben selbst. Die sind wie sie sind.
Ich habe schon ein Problem damit, weil es derzeit eins der letzten Indizien ist, die überhaupt noch übrig sind.
Und weil die Familie, wie wir jetzt wissen, es mit der Wahrheit leider anscheinend nicht so genau nimmt. Soll deshalb wirklich jemand ggf. unschuldig im Gefängnis sitzen?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

gestern um 23:55
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Wird das Verfahren wegen einer fehlenden Verfahrensvoraussetzung oder eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses endgültig eingestellt, so ist der Angeklagte grundsätzlich nicht beschwert (...). Eine Ausnahme besteht nur im Falle der Freispruchreife, da die freisprechende Sachentscheidung Vorrang vor der Einstellung hat. Der Angeklagte ist daher beschwert, wenn das Gericht das Verfahren einstellt, obwohl es nach der bestehenden Verfahrenslage ohne weiteres auf Freispruch hätte erkennen können (...). Eine solche Konstellation liegt indes nicht vor.

Quelle: BGH 3 StR 474/19 Siehe auch BGH GSSt 1/23 vom 23. Mai 2023.
In dieser Quelle geht es doch um Verjährung und dass ein Freispruch bei Freispruchreife vorzuziehen sei. Inwiefern hat das mit dem fehlendem Tatverdacht zu tun?
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Der Schluss vom Ermittlungsverfahren auf die Hauptverhandlung ist trotzdem ganz selbstverständlich. Die StPO enthält keine unmittelbare Regel, wann das Urteil zu fällen ist, wann also die Beweisaufnahme beendet ist (vgl. § 260 Abs. 1 StPO). Wenn etwas im Ermittlungsverfahren gilt, gilt es "erst recht" in der öffentlichen Hauptverhandlung, die ja noch viel tiefer in die Grundrechte des Angeklagten eingreift als ein Ermittlungsverfahren.
Aber es gibt doch die allgemeine Regel, dass ein Hauptverfahren mit einem Urteil zu enden hat, also ein Strafurteil, einem Freispruch, oder einem Urteil über Einstellung. Aber für das Urteil über Einstellung ist doch geregelt, dass das nur für Verfahrenshindernisse gilt. Unter Verfahrenshindernisse fällt aber ein fehlender Tatverdacht nicht. Ist für den fehlenden Tatverdacht nicht eigentlich ein Freispruch da und das Gericht darf halt den fehlenden Tatverdacht erst annehmen wenn es die Beweisaufnahme abgeschlossen hat? Ich finde einfach kein Urteil über Einstellung wegen fehlendem Tatverdacht.
Zitat von OriginesOrigines schrieb: Oder die Pflicht, auch entlastende Indizien zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 i.V.m. § 221 StPO), die für das Gericht natürlich auch gilt, auch wenn es nicht in § 244 Abs. 2 StPO erwähnt ist.

Ich finde schon, dass es erwähnt wird, wenn für die Erforschung der Wahrheit
alle Tatsachen und Beweismittel betrachtet werden sollen, beinhaltet das selbsterklärend be- und entlastende Indizien. Außerdem werden belastende Indizien auch nicht extra erwähnt.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__244.html
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Das "Mär", er würde dem Verdächtigen von bösen Mächten vorenthalten, ist schon deshalb unzutreffend, weil die Ermittlungsbehörden überhaupt keinen Vorteil davon haben.
Ein Vorteil könnte sei, dass man die Vernehmung nicht aufnehmen muss.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Erinnerungslücken dann geltend zu machen, wenn man welche hat, ist nicht nur nicht strafbar, sondern der korrekte Weg. Bei dir liest es sich so, als ob hier eine Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB vorliegen würde. Nach meinem Kenntnisstand wird gegen die Mutter von L. nicht wegen dieses Tatbestandes ermittelt.
Wenn gegen die Mutter deswegen ermittelt werden würde, würden wir davon doch keine Kenntnis erlangen.
Das Gericht dürfte schon eher eine Anstiftung zur Falschaussage gesehen haben, denn wie du selbst sagst, wäre die Aufforderung Erinnerungslücken gelten zu machen der korrekte Weg und das Gericht hätte keinen Verfahrensbezug festgestellt und die Handys "eingezogen".


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 00:07
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Wenn gegen die Mutter deswegen ermittelt werden würde, würden wir davon doch keine Kenntnis erlangen.
@rabunsel:
Ich denke schon, dass das eine wesentliche Tatsache für den vorliegenden Prozess wäre und es deshalb auch öffentlich gemacht werden muss.

Zu dem Punkt "beschlagnahmte bzw. freiwillig abgegebene Handys:
Ich war bisher der Meinung, die Handys wurden eingezogen, um objektive Punkte zu finden, die die Aussagen der Zeuginnen stützen könnten. Also nicht wegen des Verdachts der (versuchten) Anstiftung zur Falschaussage. Obwohl das natürlich auch möglich wäre.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 03:02
Zitat von XluXXluX schrieb:Zitat von kollberg kollberg schrieb:
Ich habe ja gar nicht so viele Probleme mit L' Angaben selbst. Die sind wie sie sind.

Ich habe schon ein Problem damit, weil es derzeit eins der letzten Indizien ist, die überhaupt noch übrig sind.
Und weil die Familie, wie wir jetzt wissen, es mit der Wahrheit leider anscheinend nicht so genau nimmt. Soll deshalb wirklich jemand ggf. unschuldig im Gefängnis sitzen?
Natürlich nicht. Vielleicht liest du einfach nochmal etwas ruhiger, was ich geschrieben habe.

Eigentlich sind wir doch gar nicht so weit auseinander bzw. geht meine Skepsis weiter als deine. Selbst wenn jetzt noch das eine oder andere aus L's Angaben sich bestätigen würde: das würde daraus nicht die schlüssige Story machen, die die damalige Kammer konstruiert hat. Um dann noch die besondere Glaubwürdigkeit durch die angebliche Google-Rechereche zu begründen. Das sah ja offenbar selbst die Staatsanwaltschaft Korrekturbedarf.

Es geht nur um den Fokus der Kritik. Da waren bzw sind erwachsenen Profis am Werk und an die stelle ich nunmal andere Ansprüche als an so eine junge und labile Zeugin (unabhängig davon wie sehr mir Familie R. inzwischen auf den Wecker geht).


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 09:04
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Ich denke die Situation ist anders, nachdem es bereits einmal eine Verhandlung gab, die zu einer Verurteilung führte
In dieser Situation ist eine Einstellung nicht möglich und der Angeklagte hat das Recht, in einer Verhandlung freigesprochen zu werden. Wenn ein Verfahrenshindernis vorläge (zB dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten), wäre es was anderes. Wegfall des (hinreichenden) Tatverdachtes ist kein Verfahrenshindernis sondern bedeutet nur, dass die Verurteilungswahrscheinlichkeit unter 50% gesunken ist - was sich ggf bei weiterer Beweisaufnahme auch wieder ändern könnte, oder sie sinkt halt weiter oder verbleibt dort bis zum Freispruch.
Ein gutes Argument. Ich habe mal einen Prozess miterlebt, da ging es um ein Pressedelikt, das nach 6 Monaten verjährt. Erst im Prozess wurde die Verjährung thematisiert und festgestellt. Das Gericht wollte (nach Ende der Beweisaufnahme) einstellen. Die Verteidigung Freispruch wegen erwiesener Unschuld, weil es den Straftatbestand als nicht erfüllt ansah. Das Gericht stellte ein. Der Grund: Die Urteilsbegründung musste sich nur mit der Verjährung befassen, nicht mit der angeklagten Tat. Das war viel weniger Aufwand. Letztlich konnte die Verteidigung nichts dagegen machen, außer man wäre in die Berufung und hätte wieder das Problem gehabt, dass das Gericht einstellen würde.

Der Strafprozess ist ein Erkenntnisprozess. Es ist eigentlich kaum vorstellbar, dass im Laufe der Beweisaufnahme der einfache Tatverdacht entfällt und zulässig weiter Beweise erhoben werden dürfen. Denn dann ist Freispruchreife gegeben. Zum Beispiel, wenn ein Zeuge dem Angeklagten ein unerschütterliches Alibi verschafft. Oder ein Gutachter unwiderlegbar einen Unfall annimmt. Dann müsste sofort freigesprochen werden, wegen erwiesener Unschuld.

Aber das sind Ausnahmen. Natürlich kann der Verdacht im Laufe der Beweisaufnahme schwanken. Beispielsweise, wenn am Anfang lauter Entlastungszeugen und -beweise behandelt werden. Aber da steckt man ja noch im Prozess, der Verdacht kann also nicht entfallen, denn man wird ja noch weitere Beweismittel behandeln und es ist die Prognose da, dass erst am Ende entschieden werden kann, ob "Mangel an Beweisen". Ob der Verdacht hinreichend ist oder nicht, ist da unbeachtlich.

Letztlich ist RAn Ricks Aussage schlicht ohne Bedeutung.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:In dieser Quelle geht es doch um Verjährung und dass ein Freispruch bei Freispruchreife vorzuziehen sei. Inwiefern hat das mit dem fehlendem Tatverdacht zu tun?
S.o. Es ging mir um die Frage, ob ein Anspruch auf Freispruch besteht.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Aber es gibt doch die allgemeine Regel, dass ein Hauptverfahren mit einem Urteil zu enden hat, also ein Strafurteil, einem Freispruch, oder einem Urteil über Einstellung. Aber für das Urteil über Einstellung ist doch geregelt, dass das nur für Verfahrenshindernisse gilt. Unter Verfahrenshindernisse fällt aber ein fehlender Tatverdacht nicht. Ist für den fehlenden Tatverdacht nicht eigentlich ein Freispruch da und das Gericht darf halt den fehlenden Tatverdacht erst annehmen wenn es die Beweisaufnahme abgeschlossen hat? Ich finde einfach kein Urteil über Einstellung wegen fehlendem Tatverdacht.
Ebenfalls ein gutes Argument. Deshalb kommt es auf die Freispruchreife an. Die wäre aber gegeben, wenn der Verdacht entfällt.
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Ein Vorteil könnte sei, dass man die Vernehmung nicht aufnehmen muss.
Noch mal: Was hatte man vor dem 17. November 2022, womit man den T. hätte beschuldigen können? Dass er Joggen war? Seine Mutter sich bei der Polizei meldete? Er noch keine Freundin gehabt hatte? Er über die Tat spekuliert hat? Er hatte sich ja noch nicht mal ernsthaft in Widersprüche verwickelt, sein Verhalten sei nicht auffällig gewesen, so die Kripo-Zeugen.

Im Übrigen können auch Zeugenaussagen bei der Polizei audiovisuell aufgenommen werden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 09:40
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Ich habe schon mal ziemlich intensiv zu erklären versucht, dass das mit dem Status als Beschuldigten nicht so einfach ist:

Es muss zwingend einen Anfangsverdacht geben, als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, das T. der Täter sein könnte. Vorher ist er kein Beschuldigter. Hat also ein Polizist irgendwie das Gefühl, mit einem Zeugen stimmt was nicht, kann er nicht einfach sagen: "So, ab jetzt bist Du Beschuldigter." Und dann abhören, durchsuchen, beschlagnahmen und U-Haft beantragen.

Der Beschuldigtenstatus ist eben mehr belastend denn vorteilhaft. Er ermöglicht erst strafprozessuale Maßnahmen gegen einen Verdächtigen. Das "Mär", er würde dem Verdächtigen von bösen Mächten vorenthalten, ist schon deshalb unzutreffend, weil die Ermittlungsbehörden überhaupt keinen Vorteil davon haben.
Es gibt zwei unterschiedliche Aspekte bei dieser Frage. Nur den einen führst Du auf, dass in Wirklichkeit kein objektiver Anfangsverdacht gegeben war. Das ist jedoch nur die eine Seite. Die andere Seite schildert @Rick_Blaine, in dem er einen Abschnitt aus einem BGH-Beschluss zitiert:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb am 04.10.2025:Neben der Stärke des Tatverdachts ist jedoch auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Vernommenen darstellt. Hier folgt der Verfolgungswille aus dem Ziel, der Gestaltung und den Begleitumständen der Vernehmung am 26. September 2002 und der darauf folgenden Suchmaßnahme auf dem Anwesen des Angeklagten:

Eine - aus der Sicht des Angeklagten zu beurteilende - Gesamtschau aller relevanten Umstände ergibt, dass die Vernehmung vornehmlich dazu diente, den Angeklagten, von dessen mutmaßlicher Täterschaft sich der Vernehmungsbeamte überzeugt zeigte, zu überführen. In der lediglich von kurzen Pausen unterbrochenen fast zehnstündigen Vernehmung ging es diesem erkennbar insbesondere darum, den Angeklagten mit Ungereimtheiten seines bisherigen Aussageverhaltens und zuletzt direkt mit dem Vorwurf von Tötungsverbrechen zu konfrontieren. Die Gestaltung der Vernehmung lässt erkennen, dass der Vernehmungsbeamte mittels kriminalistischer Taktik einen Tatnachweis ermöglichen oder einen gegebenenfalls erst später möglichen Tatnachweis erleichtern wollte. Die Vernehmung war von Vorhalten und Fragen geprägt, die erkennbar auf "Schwachstellen" in den bisherigen Aussagen zielten und zuletzt in eindringlicher Form auf ein Geständnis hinwirkten:
Quelle ab Ziffer 24: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40558&pos=0&anz=1

Ob das hier vorliegt, wird man sehen. Aus meiner Sicht zählen Fragen nach den sexuellen Vorlieben durchaus dazu. Keiner der beteiligten Beamten haben behauptet. dass das bei den Befragungen anderer Personen so erfolgt war. Deine persönliche Wertung ist Deine Sache und ohne Belang. Jeder darf das auch anders bewerten. Es kommt darauf an, was das Gericht dazu in seiner Urteilsgründung sagen/schreiben wird, Prognosen sind hier schwer.


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um 09:57
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Auf eine Smartwatch angesprochen, berichtet der Beamte H, eine Garmins Smartwatch sei in Rosenheim technisch nicht auslesbar gewesen.
Das ist kein Wunder, dass sie die Garmin Smartwatch technisch nicht auslesen konnten, dazu benötigt man das entsprechende Craddle.
Mit diesem ist es aber überhaupt kein Problem mehr die Daten via USB zu lesen und z.B. den Track sichtbar zu machen.

71OtOVy1geL. AC SX679


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um 11:13
@Origines
Zitat von OriginesOrigines schrieb:Denn dann ist Freispruchreife gegeben. Zum Beispiel, wenn ein Zeuge dem Angeklagten ein unerschütterliches Alibi verschafft. Oder ein Gutachter unwiderlegbar einen Unfall annimmt. Dann müsste sofort freigesprochen werden, wegen erwiesener Unschuld.
Ich übertreibe jetzt damit Dir klar wird, was Du hier behauptest.

Du entwirfst jetzt zum x-ten Mal das Szenario, in dem das Gericht (vertreten durch den Vorsitzenden Richter) mitten im Prozess im Alleingang während der Verhandlung aufsteht und in den Saal ruft "So, das war's! Freispruch, ihr könnt alle nach Hause gehen!"

Und dieses Szenario gibt es nicht! Stellt sich im Verfahren heraus, dass es keinen Tatverdacht mehr gibt, müssen Verteidigung und/oder Staatsanwaltschaft einen ANTRAG auf Einstellung des Verfahrens stellen. Dem kann das Gericht dann stattgeben und Verteidigung/Staatsanwaltschaft könnten wiederum Einspruch dagegen einlegen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

um 11:32
Zitat von ProGerProGer schrieb:Und dieses Szenario gibt es nicht! Stellt sich im Verfahren heraus, dass es keinen Tatverdacht mehr gibt, müssen Verteidigung und/oder Staatsanwaltschaft einen ANTRAG auf Einstellung des Verfahrens stellen. Dem kann das Gericht dann stattgeben und Verteidigung/Staatsanwaltschaft könnten wiederum Einspruch dagegen einlegen.
Sorry, nein, Dein Szenario gibt es nicht.

Schon deswegen, weil das Gericht nicht so verfährt, wie Du es darstellst. Es müsste sich bei Freispruchreife entsprechend erklären und Angeklagten, Verteidigung und Staatsanwaltschaft die Schlussvorträge ermöglichen (§ 258 StPO). Die könnten ja anderer Auffassung als das Gericht sein.

Aber das Gericht ist bei einer Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO nicht von den Anträgen der Verteidigung und Staatsanwaltschaft abhängig. Wenn es der Ansicht ist, Verjährung ist eingetreten, dann können sich Verteidigung oder Staatsanwaltschaft auf den Kopf stellen. Das entscheidet das Gericht alleine. Ohne Anträge. Denn ein Verfahrenshindernis hindert das Verfahren objektiv. Ende Gelände. Nur wenn zugleich Freispruchreife vorliegt - ich habe die BGH-Entscheidung erwähnt - bestünde ein Anspruch auf Freispruch. Aber auch dann ist die Beweisaufnahme am Ende.

Nachdem wir aber festgestellt haben, dass weder der Tatverdacht gegen T. entfallen ist, noch das Verfahren eingestellt werden muss, die Unschuld des T. auch nicht erwiesen ist und das Gericht auch weiter nach dem Amtsermittlungsgrundsatz Beweise erhebt, ist das eh eine Diskussion um des Kaisers Bart.


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um 11:45
Zu den Zeugenvernehmungen des T. ist ja schon äußerst fachkundig vorgetragen worden:

Beitrag von Rick_Blaine (Seite 789)

Der geschilderte Fall, in dem die Beamten von der Täterschaft des Verdächtigen schon überzeugt waren, und es ihnen in einem 10stündigen Verhör darum ging, ihm den Tatnachweis durch eine Geständnis abzuringen, der ist schon crazy. Klar, so geht es nicht. Das ist keine Zeugenvernehmung mehr.

Im Übrigen:
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb am 04.10.2025:Ob die Vernehmung des Basti nun hier eine solche Qualität hat, kann ich und muss ich im Gegensatz zu den "Verteidigern" hier im Forum nicht beurteilen, denn dazu sind die Informationen aus der Presse viel zu ungenau. Das ist Sache des Gerichts.



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