Vorab:
1. "Stand der Erkenntnis" ist nicht die richterliche Erkenntnis im zweiten Verfahren. Sondern mein Stand der Erkenntnis auf Grundlage öffentlich zugänglicher und belegbarer Informationen. Und dazu gehört das erste Urteil. Es entfaltet keine Rechtswirkung mehr, aber es existiert als Dokument und es ist nach wie vor von der Bayerischen Staatsregierung offiziell veröffentlicht. Und natürlich gleicht man das aktuelle Prozessgeschehen mit dem ersten Verfahren ab, das tun gedanklich alle hier.
2. "Stand der Erkenntnis" bezog sich auf die Gutachter, die die objektiven Spuren untersucht hatten, also an der Leiche von Hanna und die Handydaten. Andere Erkenntnisse aus dem aktuellen Verfahren sind insofern eingeflossen, als es nach derzeitigem Stand Zweifel an der Zuverlässigkeit wichtiger Zeugenaussagen gibt. Das ist für mich Grund, sich die Beurteilung der objektiven Spurenlage durch die Mediziner, Mechaniker und Techniker nochmals kritischer anzusehen.
Rigel92 schrieb:„Möglichkeiten“ sind etwas total schwammiges, wenn man nur auf Grund von „Möglichkeiten“ verurteilt werden kann, dann wird dieser Grundsatz nicht mehr ausreichend berücksichtigt.
Kann ich gut verstehen, ging mir anfangs auch so, als ich mir Fälle ansah, in denen der Angeklagte seine Unschuld beteuerte oder schwieg (Darsow, Toth, Gendetzki usw.). Und die vorliegenden Indizien eben nicht zwingend auf sie als Täter schließen ließen. Mir kam es so vor, als ob die Gerichte jedes interpretierbare Indiz immer zu Lasten des Angeklagten werteten. Stichwort Vorverurteilung. Und ich hatte den Eindruck, die Gerichte phantasierten irgend ein Tatgeschehen zusammen, dass sie gar nicht sicher wissen konnten. Müsste da nicht
in dubio pro reo greifen? Das habe ich mich auch gefragt.
Nein. Schon x-fach durchgenudelt:
Grundlage jeder Sachentscheidung des Strafrichters ist der Tathergang, von dem der Richter überzeugt ist. Gem. § 261 StPO (...) hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Es ist die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (...). Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß.
Quelle: BGH, Beschluß vom 7. 6. 1979 - 4 StR 441/78
https://research.wolterskluwer-online.de/document/666e6500-99f6-4d36-8523-878c4d28be3eEs bedarf also nicht zwingender, auch nicht mehr oder weniger wahrscheinlicher Folgerungen aus bestimmten Tatsachen, sondern es ist ausreichend, wenn die Folgerung möglich ist. Es gibt Grenzen (haben wir auch schon x-fach besprochen), die waren z.B. bei "Gendetzki" überschritten, weil es außer der Möglichkeit einer Gewalttat kaum noch andere Indizien von Gewicht gab, sondern nur Kaskaden von Annahmen, die auf dieser Möglichkeit aufbauten. Oder bei "Rupp" gab es keine objektiven Spuren und die Geständnisse waren so widersprüchlich, dass man darauf mangels Tatsachen keine Überzeugung gründen konnte. Und erst recht war es keine "unbeachtliche Abweichung von angenommenen Kausalverlauf", dass man das vermeintlich verfütterte Opfer ohne Spuren von Gewalteinwirkung in seinem Auto aus der Donau zog.
Hier haben wir dergleichen nicht. Man konnte im ersten Prozess T. mit dieser Urteilsbegründung verurteilen. Man kann natürlich anderer Auffassung sein. Ein anderes Gericht wäre vielleicht auch anderer Auffassung gewesen (das nun verhandelnde Gericht scheint andere Präferenzen zu haben). Aber der BGH sagt halt: Es ist die alleine die Aufgabe des Gerichts, nur seinem Gewissen verantwortlich, zu prüfen, ob an sich mögliche Zweifel überwunden werden können und man sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann.