Photographer73 schrieb:Meine Güte, wie oft muss das eigentlich noch erwähnt werden? "Omma" oder auch "Oppa" sind ganz normale Bezeichnungen für die Großeltern, die ua im Rheinland vorkommen.
Meine Güte, warum lässt man es nicht einfach bleiben. Oder soll ich hier mit dem Frängeln ("Obba") anfangen?
Ob Minderjährige vor Gericht vernommen werden, entscheidet das Gericht (§ 244 StPO). Es gibt die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen oder eine audiovisuelle Vernehmung durchzuführen (§ 48a, § 168e, § 247a StPO; § 171b GVG).
Ob es den Kindern bzw. der Tochter nutzt oder schadet, gegen ihre Mutter auszusagen, ist grundsätzlich nicht der Maßstab. Sondern ob die Aussage zur Aufklärung der Tat notwendig ist. Wie die Vernehmung durchgeführt wird, hängt aber von den Schutzbedürfnissen ab.
Ich würde als Vorsitzende die Tochter unter Ausschluss der Öffentlichkeit und getrennt vom Gerichtssaal (Anwesenheit von Vater und Mutter sowie deren Anwälte) vernehmen (§ 168e StPO), ohne den Anwälten die Möglichkeit für unmittelbare Fragen zu geben (§ 241a StPO). Die Befragung muss aber audiovisuell übertragen werden. Ein Verfahren
in camera (nur der Vorsitzende erlangt Kenntnis) ist im Strafprozess m.E. nicht möglich.