Origines schrieb:
LeonardodV schrieb:Ich denke, langsam sollte man sich wirklich Gedanken darüber machen, ob sie überhaupt verhandlungsfähig ist.
Das ist eine Tortour, die sie da durchmacht. Ich weiß nicht, wie viele Tabletten auf ihrem Nachttisch liegen.
Photographer73 schrieb:Photographer73 schrieb:
Das meinte ich nicht vorwurfsvoll. Jedoch muss sie verteidigungsfähig sein, das setzt Verhandlungsfähigkeit voraus. Sie muss ihre Interessen in der Hauptverhandlung angemessen vertreten können. Ich sehe, natürlich nur aus den verschiedenen Liveticker, eine deutliche Veränderung ihres Verhaltens am letzten Verhandlungstag. Sie geht immer mehr auf Angriff, sie gibt - ohne dies mit ihrem Verteidiger abgesprochen haben zu können - spontan Erklärungen (bzw. eine Einlassung) zu der Zeugenaussage des Finanzchefs der Block-Gruppe ab. Es gibt sicherlich Angeklagte, die ein Verteidiger nicht "im Griff" hat, aber das war bei ihr mE vorher anders. Sie schadet sich mit ihren Erklärungen (sollte sie verurteilt werden). Wenn ich eine Mandantin aus mir nicht erklärbaren Gründen oder auch aus erklärbaren Gründen (Entscheidung aus Dänemark) nicht mehr steuern kann, muss ich mich fragen, ob sie psychisch in einer Verfassung ist, die eine Verhandlungsfähigkeit ausschießt. Ich habe jedoch nicht den Eindruck, dass sich der Doppel Dr. hierüber Gedanken macht. Vielmehr überlässt er ihr die Verteidigungsstrategie und unterstützt diese.
Origines schrieb:Darf ein Vorsitzender eine Einlassung des Angeklagten abwürgen? Und ab wann? Es gibt den Beschleunigungsgrundsatz auf der einen Seite, aber halt auch das Verteidigungsrecht des Angeklagten auf der anderen.
An sich ist es ja so, dass der Angeklagte eine (meist vollständige) Erklärung zu den Tatvorwürfen und dann - nach Absprache mit dem Verteidiger mitteilt, ob er Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet oder nicht. Es gibt also EINE Erklärung und dann Fragen. Frau Block gibt dauernd Einlassungen ab.
Normalerweise ist es so, dass der Verteidiger die Einlassung vorbereitet und auch, nach Absprache mit dem Mandanten, formuliert. Die sollte alles beinhalten, was man gegen die Tatvorwürfe vorbringen möchte. Dann beantwortet man Fragen oder auch nicht. Die Entscheidung, Fragen durch den Angeklagten beantworten zu lassen, ist eine heikle Angelegenheit. Es gibt kaum einen Angeklagten, der in der Lage ist, die Richtung der Fragen (juristisch) zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Es ist ja nicht so, dass das Gericht "unvoreingenommen" die Sache beurteilt. Immerhin hat das Gericht bereits im Rahmen der Eröffnungsentscheidung, alle in der Akte vorhandenen Beweismittel zur Kenntnis genommen und ist - sollte sich in der Hauptverhandlung herausstellen, dass die Beweisbewertung zutreffend ist - zu der Entscheidung gekommen, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Es wird immer wieder von den Strafverteidigern kritisiert, dass die Kammer, die Eröffnungsentscheidung trifft, für die Durchführung der Hauptverhandlung zuständig ist, aber das ist eine andere Frage.
Einlassungen, wie sie Frau Block macht, werden - und das ist auch vom BGH so anerkannt - häufig als auf die jeweiligen Beweisergebnisse "angepasste" Einlassungen bewertet und entsprechend gewertet. Man muss sich also ständig ergänzen oder korrigieren. Das gilt es daher zu vermeiden. Daher kann die Vielzahl der Einlassungen an sich schon nachteilig bewertet werden.
Da in der Regel die Verteidiger wissen, was sie tun, die Mandanten entsprechend instruieren usw., ist das Verteidigungsverhalten der Frau Block auch für die Kammer äußerst ungewöhnlich. Allerdings (s.o.) geht die Kammer zunächst von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit aus. Daher nehmen sie das unstrukturierte Einlassungsverhalten auch (gerne) zur Kenntnis. Allerdings weiß kann eine Kammer auch schlecht mit dieser ungewöhnlichen Situation umgehen. Die ist nicht nur ungewöhnlich, sondern auch für CB nachteilig. Daher würde ich sie als Vorsitzende reden lassen, da sie ja meine Prognose, dass sie zu (nach überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu verurteilen ist, stützt. Aber mittlerweile bekundet sie ja immer dasselbe, sie wiederholt sich. Dass sie das Opfer Hensel beschuldigt, beschimpft und verunglimpft, das alles hat die Kammer bereits zur Kenntnis genommen. Braucht sie nicht mehr für die Strafzumessung. Also abwürgen, wenn sie sich wiederholt.
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Ah, interessant. Das Rückführungskonzept, das die Vorsitzende als Pauschvorlage für die Entführung bezeichnete, interessiert mich wirklich. Würde ich gerne mal vollständig lesen.
Ich schicke das erst mal ab, wollte eigentlich noch mehr schreiben. Vielleicht später.