Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.
gestern um 23:39Ich hoffe wirklich, dass sich S. Hensel eines Tages für seinen Beitrag an diesem Drama ebenfalls gerichtlich verantworten wird müssen.
Ganz sicher wird er das.klara.verstand schrieb:Ich hoffe wirklich, dass sich S. Hensel eines Tages für seinen Beitrag an diesem Drama ebenfalls gerichtlich verantworten wird müssen.
Wahrscheinlich, mittlerweile ist der Tunnelblick so stark ausgeprägt, dass der Zug wohl abgefahren ist. Für sie selbst und für den Umgang mit den Kindern, sehr schade.Origines schrieb:fürchte, wenn sie einen ordentlichen Therapeuten hätte, der ihr nicht nur nach dem Munde redet, sondern sie wirklich auf einem therapeutischen Weg begleitet, wie mit schmerzhaften Verlusterfahrungen, Hass, Wut und Besessenheit konstruktiv umgegangen werden kann, dann hätte sie den schon längst abgesägt.
Das ist ja leider immer so. Ich bin auch immer noch sprachlos bez des 40000 € Gutachtens/Konzeptentwicklung.Origines schrieb:Das Geld der Familie Block zieht natürlich Hofschranzen und Jasager an, wie ein Misthaufen die Fliegen.
LeonardodV schrieb:geht in erster Linie um die Frage, ob die Kinder durch die Tat in die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung ihrer gesundheitlichen oder seelischen Entwicklung gebracht wurden. Die Bejahung dieser Frage ist erforderlich, um wegen der Verbrechenstatbestände (Mindeststrafe jeweils 1 Jahr) der schweren Entziehung Minderjähriger und der schweren Misshandlung Schutzbefohlener verurteilen zu können.
Ein erneutes Dankeschön für deine sehr informativen Ausführungen! 👌LeonardodV schrieb:Wobei man bei der Entziehung Minderjähriger schon zum Verbrechenstatbestand kommt, wenn für die Entziehung ein Entgelt bezahlt wurde.
Nein, ist noch nicht sicher.Watt schrieb:Ganz sicher wird er das.
Würde es sich nicht anbieten, zu dem Verfahren gegen SH und AH einen eigenen Thread zu eröffnen. Denn in diesem Verfahren ist er Geschädigter und zugelassener Nebenkläger.Watt schrieb:Jetzt werden hier aber wieder einige bemerken, dass es OT ist.
Deine Erklärung fällt hier mE etwas verkürzt aus, weil natürlich der EuGH nicht gesagt hat, dass das Vergehen von Hensel rechtskonform war. Er - der EuGH - hat die deutsche, offenbar aber bis dato vom dGesetzgeber nicht legistisch reparierte Norm als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt, weil sie danach unterscheidet, ob das Kind innerhalb von D entzogen wird (dann nämlich nur strafbar, wenn das mit Gewalt geschieht) oder außerhalb der EU. Was heißt das nun in der d Rechtspraxik? Ich habe kein nationales Folgejudikat gefunden.LeonardodV schrieb:Dort kann man ja dann die hochinteressante Frage, ob er sich strafbar gemacht haben könnte oder nicht, in allen Einzelheiten diskutieren. Im übrigen hat der EuGH dazu bereits eine Entscheidung getroffen. In Hamburg ist man unterschiedlicher Auffassung, ob diese Entscheidung auch auf Dänemark anwendbar ist. Nach der EuGH Entscheidung, wäre sie auf Dänemark anwendbar, hätte er sich nicht strafbar gemacht. Deshalb hat die Staatsanwaltschaft zunächst die Erhebung einer Anklage abgelehnt und das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Aber das wurde hier bereits diskutiert, ist hier aber auch nicht relevant.
Ja, weil es schon mal diskutiert wurde und dies hier kein juristisches Forum ist. Hier der Link:klara.verstand schrieb:Deine Erklärung fällt hier mE etwas verkürzt aus,
Der EuGH entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über Vorlagefragen eines mitgliedstaatlichenQuelle: https://www.bundestag.de/resource/blob/1033384/EU-6-047-24-pdf.pdf
Gerichts mit sog. Auslegungsurteilen. Diese entfalten eine eingeschränkte erga omnes-Bindungswirkung,
der zufolge die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, das Unionsrecht in
der Auslegung des EuGH auch außerhalb des ursprünglichen Ausgangsverfahrens auf andere
Rechtsverhältnisse und Rechtstreitigkeiten anzuwenden.4 Jedoch sperrt die Bindungswirkung
nicht die künftige Vorlage der gleichen Auslegungsfragen. Beabsichtigt das letztinstanzlich entscheidende
mitgliedstaatliche Gericht, von der Auslegung in einer bestehenden Vorabentscheidung
abzuweichen, so ist es erneut zur Vorlage verpflichtet.5