M8nix schrieb:Die aktuellen Informationen, dass sowohl der Landwirt wie auch Hanning von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen wollen, dürfte auch für CB und Bott überraschend sein.
Zaunkönigin schrieb am 24.10.2025:
Die Rechtsgrundlage ist klar, er verweigert die Aussage, um sich vor einer möglichen Strafverfolgung zu schützen, die möglichwerweise aus seinen Aussagen resultieren könnte.
Das impliziert geradezu, dass seine Beteiligung größer und fragwürdiger war, als bisher behauptet.
Das ist sicherlich eine gängige Interpretation, aber aus juristischer Sicht so nicht zutreffend.
Gegen Hanning ist ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorgänge 2022 (?, hab jetzt nicht noch mal nachgesehen) anhängig. Ferner hat die StA verlautbart, dass Gegenstand der Ermittlungen ebenfalls eine mögliche Beteiligung an der Entführung der Kinder ist.
In diesen Verfahren hat Hanning das Recht zu schweigen. Ob er nach Einleitung der Ermittlungsverfahren eine Aussage gemacht hat, ist (zumindest mir) nicht bekannt. Es gab mehrere Durchsuchungen, bei denen wohl auch elektronische Medien beschlagnahmt wurden, die jetzt ausgewertet werden. Diese Auswertung gilt es - aus Sicht der Strafverteidigung - abzuwarten.
Dem Strafverteidiger des Hanning wird die Kinnlade runtergefallen sein, als Hanning tönte, dass er selbstverständlich aussagen werde. Vielleicht ist das auch (nach wie vor) sein Wunsch und gegebenenfalls hat sein Strafverteidiger hier Überzeugungsarbeit leisten müssen, nicht als Zeuge auszusagen. Jeder andere Rat wäre in der gegenwärtigen Verfahrenssituation (das gegen Hanning anhängige Verfahren betreffend) juristisch nicht nachvollziehbar. Die "Seifenoper"-Erwähnung hätte man sich natürlich sparen können.
Ähnliches gilt für den Landwirt. Gegen diesen war (was mir bisher unbekannt war) - laut der letzten Podcast-Folge - ebenfalls ein Ermittlungsverfahren anhängig, das (wohl nach § 170 StPO) eingestellt worden sein soll. Diese Ermittlungen können jederzeit wieder aufgenommen werden. Auch er würde als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegen. § 55 StPO, auf den sich beide berufen, ist ein Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten Selbstbelastungsfreiheit. Man will den Zeugen, dessen Aussagen ihn möglicherweise in die
Gefahr der Strafverfolgung bringen würden (diese Gefahr hat sich bei beiden bereits verwirklicht, auch wenn gegen den Landwirt wohl aktuell kein Verfahren anhängig ist), vor dem unlösbaren Konflikt zwischen Aussage- und Wahrheitspflicht bewahren. Das ist auch richtig so.
Dass sich Zeugen, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, nicht auf dieses berufen, ist äußerst selten. Meist geschieht das dann, wenn diese Zeugen nicht anwaltlich beraten sind oder wenn sie sich im eigenen Verfahren einen Vorteil verschaffen wollen.
Letztlich impliziert die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts nichts, ebensowenig impliziert die Ausübung des Schweigerechts des Angeklagten etwas. Das ist Verteidigungsstrategie, nicht mehr und nicht weniger. Damit möchte ich nicht sagen, dass die Rolle von Hanning als auch die Rolle des Landwirts hier nicht aufklärungswürdig sind, im Gegenteil. Aber das ist Aufgabe der Ermittlungsbehörden.