DuckVader schrieb:Das Amtsgericht hatte entschieden, die Anklage nicht zuzulassen (es sah die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs als sehr wahrscheinlich an), die Staatsanwaltschaft hat Beschwerde eingelegt. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Doch, darüber wurde bereits entschieden durch eine Kammer des Landgerichts. Diese Kammer hat die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht die Sache der Jugendschutzkammer zur Entscheidung über die Frage der Eröffnung vorlegt. So ist es dann auch geschehen.
Die Kammer beim LG hätte zwar, wenn sie hinreichenden Tatverdacht gesehen hätte, die Sache beim Amtsgericht eröffnen können, sah jedoch - wahrscheinlich aus Gründen des Jugendschutzes - eine Zuständigkeit bei der Jugendschutzkammer (LG). Durch diese angenommene Zuständigkeit durfte (oder brauchte) diese Kammer keine Entscheidung über die Eröffnung treffen.