Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.
10.04.2026 um 23:13Soweit ich mich richtig erinnere, wurde der Beschluss des AG Hamburg auf § 110a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt.Origines schrieb:Irritierend finde ich den Einsatz eines verdeckten Ermittlers. Die Zulässigkeit bestimmt sich nach § 110a StPO. Grob zusammengefasst für Fälle organisierter Kriminalität.
Man ging also davon aus, dass hier eine Straftat von erheblicher Bedeutung gewerbsmäßig begangen worden ist. Das fand ich, als ich das hörte oder gelesen habe, nicht sehr überzeugend.
Meines Erachtens wäre § 110a Abs. 1 Satz 4 StPO eher einschlägig. Vielleicht wurde das aber in der Presse auch falsch wiedergegeben und der Beschluss stützt sich tatsächlich auf Satz 4:
Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wärenWegen der versuchten Entführung im November 2022 wird wegen Verabredung zu einem Verbrechen (Schwere Entziehung Minderjähriger) ermittelt (§ 30 StGB iVm 235 Abs. 4 StGB).




