Origines schrieb:Was nicht anders zu erwarten war. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Staatsanwaltschaft gar nicht, weil es keine "Superrevisionsinstanz" ist. Es verlangt u.a. eine besondere Grundrechtsverletzung, die in 99% aller Verfassungsbeschwerden von vorneherein nicht gegeben ist.
Da irrst du dich. Es gibt eine Vielzahl erfolgreicher Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen. Und selbstverständlich prüft das BVerfG dabei das, was es prüfen muss - nämlich den Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsgericht, insbesondere ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung vorgelegen haben: a) Anfangsverdacht: es muss ein konkreter, auf tatsächlichen Umständen basierender Verdacht vorliegen und b) Zweck-Mittel-Relation (sog. Verhältnismäßigkeitsprüfung): die angeordnete Durchsuchung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, d.h. gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde zum Landgericht erhoben wurde und diese erfolglos geblieben ist. Beide Beschlüsse (AG und LG) sind dann Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Was ist eine "besondere" Grundrechtsverletzung, die du erwähnst? Der Beschwerdeführer muss behaupten, durch die Beschlüsse in seinen Grundrechten verletzt zu sein und muss das oder die verletzten Grundrechte benennen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung ist daher immer die Verletzung des Art. 13 Abs. 1 bzw. auch mal Abs. 2 GG zu benennen.
Ergibt die Prüfung durch das BVerfG das die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegen eines Anfangsverdachts nicht rechtmäßig war oder gegen den Verhälnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat, ist zwangsläufig bei einer Wohnungsdurchsuchung Art. 13 Abs. 1 GG verletzt.
Mangels rechtmäßiger Anordnung der Durchsuchung (Richtervorbehalt) ist dann auch die bereits erfolgte Durchsuchungsmaßnahme selbst nicht rechtmäßig.
So einfach (oder so schwer) ist das. Es ist eine der einfacheren Verfassungsbeschwerden.
Da die Verfassungsbeschwerde von Hanning nicht zur Entscheidung angenommen wurde, also zulässig erhoben war, ist diese obengenannte Prüfung durch das BVerfG auch erfolgt. Das BVerfG verweigert mit der Nichtannahme nicht die Entscheidung, sondern das ist die Entscheidung der Prüfung.