Zaunkönigin schrieb:Was du offenbar noch nicht verstanden hast, ist, dass sie vorher kaum etwas verdient hat. Und somit kann sie diese Summe absolut nicht erreicht haben.
Wo sind die Beweise dazu? Kennt jeder ihr voriges Einkommen? Auch hier gilt, die Staatsanwaltschaft hätte korrigierend eingegriffen, wenn bezüglich der Einkommenarts und des Einkommens gelogen worden wäre. Auch hätte die Staatsanwaltschaft bei Bezug von Sozialleistungen ggü. M.R. zwei MIttel in der Hand: Beihilfe zum Betrug, und den Betrug selber. Denn sie wohnten eine zeitlang zusammen, dann hätte er zur Bedarfsgemeinschaft mit ihr gezählt, und somit wäre sein Einkommen, unter Abzug der Freibeträge, mit angerechnet worden. Er ist dann bei Falschangaben als Teil der BG strafbar.
Zudem weiß niemand für wieviele Stunden Sie arbeitsfähig ist. Ist das unter 3 Stunden, hat sie kein Anspruch auf Bürgergeld. Und Unterhaltsvorschuss? Der Sohn ist über sechs Jahre alt, also wird der Anspruch schon durch sein. Und das zeigt das ganze Problem auf, das ist nicht bekannt, wie euch und uns allen hier nicht bekannt ist, was sie jemand verdient hat, wie sich die Rente und alles zusammensetzt. Um deine Worte zu nutzen: Was du offenbar nicht verstanden hast, dass ALLES hier ohne wissen der gesamten Einkommensbiographie Schall und Rauch ist. Du und einige andere stellen aber ihre höchst hypothetischen Mutmassungen als gesetzt hin. Und dem trete ich entgegegen, dass es möglich wäre, dass sie eine solche Rente in der Höhe bezieht.
Zaunkönigin schrieb:Ihr Einkommen setzt sich vermutl zusammen aus der Rente, Kindergeld, Untethaltsvorschuss und aufstockrndem Bürgergeld.
VERMUTLICH. Genau nur Vermutungen von dir und du setzt es als gesetzt hin und das sollen alle hinnehmen. Bring die exakten Nachweise, bis dahin nicht von oben herab.
Und ihr finanzieller Backround ist ein zentraler Punkt der Anklage, da sage ich, dass bei der ganzen intensiven Ermittlungsarbeit, genau das von der Staatsanwaltschaft präsentiert worden wäre, wenn da etwas nicht stimmt. Auch der Einwand eines Users hier, sie hätte keinen Anspruch auf Wohngeld weil sie bei den Großeltern wohnt ist falsch. Wenn ein Mietvertrag existiert und die Meitzahlungen nachweisbar sind, und sie keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII, dann hat sie, wenn die Vorraussetzungen vorliegen und das Einkommen den Anspruch zulässt, Anspruch auf Wohngeld.