PaterBrown schrieb:Warum Bereicherung bzw Verdeckung als Motiv ausgeschlossen wird, erschließt sich mir nicht.
Die Versuche von G. Dritte mit hineinzuziehen wäre für mich Verdeckung. Ebenso der Versuch der völligen Vernichtung der Spuren am Opfer.
Und die Frage wäre auch, hätte Sie die Tat auch begangen, wenn sie nicht finanziell vom Vater des Opfers abhängig gewesen wäre ?
Bei dem Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, das du meinst, geht es darum, dass man tötet, um eine andere (!) Straftat zu verdecken, also zum Beispiel einen vorangegangenen Diebstahl, bei dem man entdeckt wurde oder die Tötung eines Missbrauchsopfers, das gegen den Täter aussagen konnte. Ob man nach einer Tötung versucht, die Tötung zu verdecken, hat mit diesem Mordmerkmal nichts zu tun.
Für die Annahme des Mordmerkmals Habgier (das meinst du mit Bereicherung, denke ich) muss dieses finanzielle Gewinnstreben absolut tatbestimmend sein, nicht bloß Teil eines Bündels an Motiven. Hier wäre die Tat wohl (für die EB) auch ohne den finanziellen Aspekt denkbar gewesen, daher ist die Habgier nicht eigenständig angeklagt, das finanzielle Nebenmotiv fließt aber in das angeklagte niedrige Beweggründe mit ein.