Justsaying schrieb:Es wird aber nicht auf die wahrscheinlichere Theorie geschaut und die andere in die Tonne getreten, weil weniger wahrscheinlich.
Wenn etwas nicht wirklich lebensfremd ist (ist jetzt vielleicht nicht das beste Wort), dann ist auch ein anderes Szenario (also die weniger wahrscheinliche Theorie) denkbar und darf nicht ausgeschlossen werden.
Es gilt ja:
Im Zweifel fuer den Angeklagten.
Zum x-ten Male in diesem Thread (wenn es hier Signaturen gäbe, würde ich es mir da rein schreiben): Nein, so läuft die Beweiswürdigung und Entscheidung in einem Strafverfahren gerade nicht.
In dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel. Das Gericht würdigt erst jedes einzelne Beweisanzeichen/Indiz, dann die Summe dieser Indizien. Erst wenn es DANACH, also nach der abgeschlossenen Beweiswürdigung Zweifel an der Schuld der Angeklagten gibt, muss es freisprechen. Bei der Beweiswürdigung selbst und bei der Betrachtung eines einzelnen möglicherweise belastenden Beweisanzeichens wie hier etwa der Schuhabdrücke muss es hingegen keine zweifelsfreie Sicherheit geben und es darf auch nicht nur absolut abwegiges ausgeschlossen werden, sondern sehr wohl auch ein nur weniger wahrscheinliches Szenario. Wenn die Schuhabdrücke etwa in den Köpfen der Richter nur zu 70:30, 60:40 (oder auch nur zu 51:49%) für die Schuld von Gina sprechen, kann das Gericht dieses belastend werten und darauf aufbauend eine zweifelsfreie Überzeugung von der Schuld der Angeklagten bilden.
Es ist sodann legitim und passiert laufend, dass ein Gericht auf Basis von, sagen wir, 10-15 Indizien, von denen kein einziges eine zweifelsfreie Sicherheit bietet und/oder nur durch eine lebensfremde Alternativversion erklärbar wäre, anklagegemäß verurteilt und dieses Ergebnis in der Revision auch bestätigt wird.
Etwas plakativ gesagt: 12 Indizien mit jeweils nur 51:49% Wahrscheinlichkeit zulasten der Angeklagten können auch ausreichen. In diesem Verfahren sind wir indes natürlich bei einem Vielfachen an Indizien und einer ganzen Reihe von solchen, die nah an 100% belastender Wahrscheinlichkeit sind bzw. jeweils nur einen absurden Zufall als allzu fernliegendes Alternativszenario zur Täterschaft offen lassen.