Suppengespenst schrieb:Mord ist klar, besondere Schwere der Schuld nehme ich an mal auch.
Ja. Über Totschlag braucht man nicht reden. Nur ob die besondere Schwere der Schuld kommt. Ich sage ja, es ist aber kein Automatismus, wenn zwei Mordmerkmale vorliegen. Die besondere Schwere der Schuld erfordert, dass das Verbrechen so von der Norm abweicht, dass eben die besondere schwere der Schuld bejaht werden kann.
Suppengespenst schrieb:Wenn die Leiche nach dem Tod erst verbrannt wurde, gilt das dann als Störung der Totenruhe?
Ändert nichts an der lebenslangen Freiheitsstrafe, und nichts an der Mindestverbüßungsdauer.
Suppengespenst schrieb:Falls ja, fließt bei der Strafe dann alles in dieses eine Urteil,
oder wird manches getrennt nochmal in einem weiteren Verfahren verhandelt?
Wenn man noch andere Sachen, wie Sozialbetrug, Zeugenbeinflussung, Steuerhinterziehung findet, kann man ein Verfahren hinterherschicken. Aber auch hier gilt, wenns kein schweres Verbrechen ist, ist es einfach Geldverschwendung, wenn die "Gute" lebenslang + besondere Schwere der Schuld hat.
Suppengespenst schrieb:Kann man im Gefängnis wenn man jetzt wie sie wegen etwas anderem verurteilt wird Privatinsolvenz beantragen?
Kann man. Privatinsolvenz geht aber nicht bei Schulden die aus Straftaten resultieren. Also kann sie auch einen möglichen Schadensersatz und Schmerzensgeld, was Dorina sicher einklagen wird, nicht durch die Privatinsolvent los werden. Das kann die vollen 30 Jahre gepfändet werden. Was gepfändet werden kann... ein Punkt weiter...
wobel schrieb:Ich glaube nicht dass da viel zum Pfänden übrig bleibt - aber ich gehe aktuell davon aus dass von dem Verdienst, den man in einer JVA haben kann, erstmal "Kost und Logis" abgezogen werden. Keine Ahnung ob es bei JVA-Aufenthalt nicht sogar andere Pfändungsgrenzen gibt, vorstellen könnte ich es mir.
Da sie EMR bezieht, muss sie im Gefängnis nicht arbeiten, und ist von der Arbeitspflicht befreit. Sofern man nicht feststellt die EMR ist zu Unrecht bezogen worden oder die Vorraussetzungen liegen nicht mehr vor. Ist dem nicht so, bezieht sie auch im Gefängnis die EMR weiter.
Davon werden die Haftkosten abgezogen (kommt drauf an ob Einzel-, Doppel- oder Mehrfachbelegung), Einzelzelle 221 Euro habe ich da gefunden. Dann die Kost, dafür werden die Rechengrößen aus dem Sozialrecht herangezogen, 345 Euro. Was dann überbleibt, geht in drei Töpfe:
1. Topf Hausgeld. Hausgeld ist für die Einkäufe in der JVA, beschränkte Ausgabemöglichkeiten, unpfändbar
2. Topf Entlassungsgeld: Das wird bis zu einem festgelegten Betrag aufgefüllt, für ihre Entlassung (hoffentlich nie, leider wohl irgendwann in 20+ Jahren), unpfändbar bis zur Entlassung
3. Wenn Topf 2 voll, fließt der Rest in Top 3: Eigengeld. Darüber kann sie frei verfügen und erlaubte Sachen kaufen, solange es nicht die Haft oder die Sicherheit gefährdet. Das ist allerdings pfändbar.
Reicht die EMR nicht aus, um ihr nach Kost und Unterkunft ein angemessenes Hausgeld zu ermöglichen und das Entlassungsgeld zu füllen, werden die Abzüge eben geringer ausgestaltet.
Für Gefangene gelten gemäß Beschluss des BGH die Pfändungsfreigrenzen der ZPO nicht. Sondern es gibt wie dagestellt die eigenen Regeln. Im übrigen ist sie auch unterhaltspflichtig für ihren Sohn.