Zitat von Jesse6Jesse6 schrieb:Das ist falsch. Laut Gutachter war sie in der Lage, das Unrecht der ihr vorgeworfenen Tat zu erkennen
Ich war ja bei der Erstattung nicht dabei.

Aber ich gehe davon aus, dass das Zitat sich auf die Fragestellung des Paragraph 20 und 21 StGB bezieht.

Also dass ihre Einsichts-und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben und auch nicht erheblich vermindert war. Wird darauf erkannt, bleibt ihr eine Strafmilderung im Sinne einer Strafrahmenverschiebung versagt.

Bei der Frage zu den sonstigen niedrigen Beweggründen geht es zwar auch um die Frage, ob sie nach dem Wissen der objektiven Verwerflichkeit handeln und sich steuern kann, aber das Eine schließt das Andere nicht aus. Sind zwei verschiedene Sachen die festzustellen sind.