Aus den mehreren Leitz-Ordnern voll mit Indizien wird sich der Tatablauf aus Sicht der EB ergeben. Wenn explizit ca. 10:50 Uhr für das Verlassen des Hauses angegeben wird (Quelle: Aussagen bei Aktenzeichen XY), dann wird es dafür Gründe gegebn, diesen Zeitpunkt relativ exakt benennen zu können.
Wenn dann der Zeitraum bis 15:00 Uhr genannt wird, in dem der Junge getötet wurde und sein Leichnam am Fundort angezündet wurde, dann wird man das auch auf Basis entsprechender Belege (zum Beispiel Bild 10 in der Bildergalerie) festgestellt haben.
Ich gehe davon aus, dass es klare Indizien gibt, dass die TV zum einen gegen 10:50 Uhr in der Nähe der Wohnung des Jungen gewesen sein soll, dass sie ebenfalls gegen ca. 15:00 Uhr in der Nähe des Fundorts gewesen sein soll und man sich dies auf Basis von Mobilfunkdaten, GPS-Daten des Fahrzeugs der Zeugenaussagen herleiten kann.
Zu dem Zeitpunkt, als man noch nach Fabian gesucht hatte, wird man ganz sicher nicht die Handydaten der TV ausgewertet haben, da man zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht wegen einer Straftat ermittelt hat.
Dass zu einem späteren Zeitpukt, als ein entsprechender Tatverdacht vorlag und man auf Basis der rechtlichen Grundlagen das potentiell ausgewertet hat, konnte man das potentiell nachträglich feststellen.
Die Ermittlungsergebnisse, die die TV selber betreffen, sind sicherlich die, die dem Anwalt der TV zur Verfügung gestellt wurden. Wenn allerdings noch Ermittlungen gegen andere Personen laufen, kann ich mir vorstellen, dass diese nicht an den Anwalt weitergegeben werden.
Ein Antrag auf Akteneinsicht in einem Ermittlungsverfahren kann beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. In diesem Fall erhalten Sie über die Daten Auskunft, die die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren gemäß § 492 Abs. 2 StPO im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert haben.
Dem Antrag muss nicht zwingend stattgegeben werden. Ein Ablehnungsgrund kann z. B. sein, dass die Herausgabe der Daten verdeckte Ermittlungen gefährdet.
Quelle:
https://www.anwalt.org/ermittlungsverfahren/Quelle: