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Mordfall Charlotte Böhringer

28.466 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

29.11.2019 um 15:02
Zitat von phoenix_phoenix_ schrieb:Ernstgemeinte Frage: Glaubt ihr die lügen alle und wollten B. schütze
Lügen kann man nur, wenn man die Wahrheit kennt. Bei den wesentlichen Aspekten dieses Falles, trifft das ausschließlich auf Bence zu. Woher sollen zum Beispiel der Anwalt, der Vater der Freundin oder die Freundin von Automatendiebstählen gewusst haben? Bence hat das ganz sicher nicht zuhause erzählt, genauso wenig wie er vom Studienabbruch erzählt hat. Und die Tante wird sicherlich auch nicht bei der Freundin Bences angerufen haben.

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Tiho ehemaliges Mitglied

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29.11.2019 um 15:04
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:keine Versicherungspflicht besteht
Moment damals bestand doch schon eine Versicherungspflicht für alle. Oder verwechsel ich da was?
Also Studenten mussten jedes Semester nachweisen, dass sie krankenversichert waren.
Ich musste es damals, ohne hätte die Exmatrikulation erfolgt.

Beim 450EUR Job musste ich dem Arbeitgeber auch eine Bescheinigung der Krankenversicherung vorlegen.
z.B. über die Studentische, freiwilllige oder im Rahmen meines Hauptjobs.

Ich kann mich aber nicht mehr an die genauen Jahre der Einführung der Versicherungspflicht auch für Beamtenanwärter bzw Referendare 2007 oder 2009? oder doch schon 2003?


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29.11.2019 um 15:06
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:BT hat ja nun sein erstes Examen gefeiert. Spätestens da hätte ja schon eine andere Einordnung erfolgen müssen. Er war kein Student mehr, sondern wäre mit Eintritt in den Referendardienst Beamter auf Widerruf oder Angestellter geworden. Als Beamter hätte er sich privat krankenversichert
Das ist doch alles unerheblich, weil BT eben kein Beamter auf Widerruf war. Referendar hätte er nur werden können mit erstem Staatsexamen, was er nicht hatte.

Nachdem er nicht mehr als Student eingeschrieben war, konnte er auch nicht in der studentischen Krankenversicherung bleiben.

Sozialversicherungsrechtlich und steuerlich war er, als er nicht mehr als Student eingeschrieben war, schlicht ganz normaler Arbeitnehmer ohne jegliche abgeschlossene Ausbildung mit einzigem Job in der Parkgarage, also Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer plus Steuerplicht nach Steuerklasse 1.


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Tiho ehemaliges Mitglied

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29.11.2019 um 15:09
Zitat von AndanteAndante schrieb:Arbeitnehmer mit einzigem Job in der Parkgarage, also Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer plus Steuerplicht nach Steuerklasse 1.
eben und do musste er auch angemeldet werden. Oder als 450 EUR Kraft...die sich nicht arbeitssuchend gemeldet hat.
Oder die sich arbeitsssuchend gemeldet hat.
Welche Option hätte es noch gegeben?


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29.11.2019 um 15:12
Zitat von TihoTiho schrieb:eben und do musste er auch angemeldet werden.
ja. Da er aber offenbar Tante und andere über seinen Status als ungelernter Arbeitnehmer getäuscht hat, konnte er eben nicht so angemeldet werden, obwohl er die Pflicht gehabt hätte, die Wahrheit über seinen Status zu sagen.


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29.11.2019 um 15:16
Zur Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber:
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten

(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
(2) ......



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29.11.2019 um 15:17
@Tiho
Die Krankenversicherungspflicht besteht bei uns erst seit 2009.
Für Beamte besteht immer noch keine Krankenversicherungspflicht, weil die sog Beihilfe, Bund oder Land, zwischen 50 und 80 Prozent der Krankheitskosten übernimmt und für den Rest versichert man sich halt - sehr guenstig- bei einer privaten KV seiner Wahl.

Als Student muss man krankenversichert sein und ist man das nicht als sog Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern, muss man sich privat krankenversichern und hat als Student nur den Vorteil eines günstigeren Tarifs, wenn man kein oder kein großes Einkommen hat.
Und BT war ja privat krankenversichert. Das wurde ja nun, von keiner Seite bestritten, bislang bestritten.


@Andante
Völlig richtig was du schreibst, darum versteh ich ja auch den Zeitpunkt des Wirbels um Steuerfragen nicht, weil es hatte schon nach dem angeblichen ersten Examen, also gut 2 Jahre vorher Fragen geben müssen.


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29.11.2019 um 15:19
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:Völlig richtig was du schreibst, darum versteh ich ja auch den Zeitpunkt des Wirbels um Steuerfragen nicht, weil es hatte schon nach dem angeblichen ersten Examen, also gut 2 Jahre vorher Fragen geben müssen.
Es ist nicht der Arbeitgeber, der beim Beschäftigten jeden Tag nachfragen muss, ob sich bei dem etwas geändert hat, was für die Meldung zur SV etc. von Bedeutung ist.

Es ist vielmehr der Arbeitnehmer, der von sich aus derlei mitteilen muss. Denn der Arbeitgeber kann nicht riechen, ob sich da was geändert hat. Daher § 280 Abs. 1 SGB IV.


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Tiho ehemaliges Mitglied

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29.11.2019 um 15:31
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:Und BT war ja privat krankenversichert.
naja meine private wollte damals auch die immatrikulation sehen, weiss aber nicht mehr wie oft.
also muss er an mehrern Stellen beschissen haben.


War er wirklich privat als Student in der PKV oder freiweilig in der GKV?
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:nach dem angeblichen ersten Examen, also gut 2 Jahre vorher Fragen geben müssen.
eben siehe oben.


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29.11.2019 um 15:31
Zitat von emzemz schrieb:phoenix schrieb:
Das steht alles im Wiki. Er war ja schon seit Jahren als kommender GF eingebunden und in sehr vielen Bereichen des Betriebs eingesetzt.
Gefunden habe ich diesen Satz: "Er wurde von ihr in der Parkgarage zum Teil auch mit Aufgaben aus dem Bereich der Geschäftsleitung betraut." Aber konkret ist das nun auch nicht, in welchen Bereichen er verantwortlich zeichnete.
Ein weiterer Bereich in dem Bence Toth im Parkhaus tätig war waren die Verhandlungen mit den Kraftstofflieferanten, im Urteil wird das Beispiel des Bio-Kraftstoffes angeführt.


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29.11.2019 um 15:40
@Andante
Da hast du auch recht, nur hier feiert der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber, der auch noch gleichzeitig die Tante ist, das erste Examen.
Also wer da nicht fragt, ob sich was ändert und das zwei Jahre schleifen lässt, muss doch äußerst nachlässig sein und nachlässig war CB bestimmt nicht.
Sie hat bestimmt wissen wollen, ob sie als Arbeitgeberin nicht ein paar Cent sparen kann, weil sich etwas bei BT ändert durch den Studienabschluss und Referendariat.

Wer seinen Rechtsanwalt, auch unstreitig, mehrfach dazu befragt, wie er am kostengünstigsten, ohne Abfindung etc, seinen langjährigen GF los wird, der guckt auch bei seinem Neffen drauf, ob er nicht was einsparen kann. Daher hätte die Debatte viel frueher auftauchen müssen.

Ich kann mir aber durchaus vorstellen, wie hier auch schon einige spekuliert haben, dass es ihr genauso unangenehm war, dass BT nun nicht Rechtsanwalt oder wenigstens Jurist mit 1. Examen wird, und sie auch ihr Ansehen und Renommee dadurch beschädigt sah, so dass sie das nach außen unter den Teppich kehrte.

Die erneute Fragerei kann auch darauf zurück zu führen sein, dass sie wissen wollte, ob sich in Sachen Juristerei nicht doch noch was entwickelt hat. Wenn ich das richtig im Kopf habe, hatte er das Jurastudium ja schon mal abgebrochen, zur Schauspielerei gewechselt und dann wieder zu Jura zurück.
Kann ja sein, dass sie den Steuerberater nur vorgeblich nochmal drauf angesetzt hat, weil sie wusste, dass BT da vielleicht anders, als er auf sie reagieren würde. So wie sie beschrieben wird, konnte sie auch ganz gut manipulieren und das meine ich jetzt nicht negativ, bevor mir jemand das ankreidet. Sie musste halt auch ihre Interessen durchsetzen.


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29.11.2019 um 15:44
Zitat von phoenix_phoenix_ schrieb:Grundsätzlich dreht man sich hier auch ständig im Kreis.

- Die Urteilsgläubigen finden das Urteil bzw. die Urteilsbegründung gut nachvollziehbar.
- Die Urteilskritiker sehen immer wieder die gleichen Widersprüche die immer wieder benannt werden.

Zwei Zitate möchte ich bringen, die das ganze Dilemna unterstreichen und die deutlich machen das die Sache nicht so einfach ist wie sie hier häufig gemacht wird:
...
"Wenn der Angeklagte sich eingelassen hätte, hätte man ggfls auch zu einem anderen Tatablauf kommen können"
Staatsanwalt Martin Kronester in der Videodoku
An Einfachheit wäre schon mal viel gewonnen, würde man sich an das halten, was tatsächlich in der Dokumentation bei Minute 1:21 gesagt wurde, ohne Interpretation.

Ich zitiere, was der Staatsanwalt wirklich gesagt hat, denn da ist mit keinem Wort von einem anderen Tatablauf die Rede, sondern von einem anderen Strafmaß.
Hätte sich der Angeklagte anders eingelassen, wäre ich vielleicht auch zu einer anderen Überzeugung gelangt. Hätte er sich eingelassen, wäre ich vielleicht zu einem anderen Strafmaß gelangt. Unter Umständen zu einer anderen Tat, selbst wenn es noch ein Tötungsdelikt gewesen wäre. In dieser Konstellation, bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Umstände, und ich muss es nochmal sagen, bei der Gesamtschau der vorhandenen Indizien kam ich zu der Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter war.
Was könnte Staatsanwalt Kronester also damit gemeint haben? Vielleicht dachte er dabei an den Wegfall der Schwere der Schuld oder gar an eine Verurteilung wegen Totschlags? Wir wissen nur, er dachte nicht an einen anderen Tatablauf. Und so hat BT seine Chance, früher aus der Haft entlassen zu werden, schlichtweg damit verspielt, dass er sich nicht eingelassen hat.


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29.11.2019 um 16:22
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:Ich kann mir aber durchaus vorstellen, wie hier auch schon einige spekuliert haben, dass es ihr genauso unangenehm war, dass BT nun nicht Rechtsanwalt oder wenigstens Jurist mit 1. Examen wird, und sie auch ihr Ansehen und Renommee dadurch beschädigt sah, so dass sie das nach außen unter den Teppich kehrte.
Ja, richtig. Neffe UND Tante hätten an Ansehen verloren wenn diese Sache rausgekommen wäre. Es läge im Interesse von beidem das nicht an die große Glocke zu hängen.
Zitat von emzemz schrieb:Was könnte Staatsanwalt Kronester also damit gemeint haben? Vielleicht dachte er dabei an den Wegfall der Schwere der Schuld oder gar an eine Verurteilung wegen Totschlags? Wir wissen nur, er dachte nicht an einen anderen Tatablauf.
Das ist ja nun nicht richtig, denn eine andere "Tat" (also kein Mord, ggfls. kein Überfall an der Hautür) und ein anderes "Strafmaß" bedingt notwendigerweise einen anderen "Tatablauf".


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Tiho ehemaliges Mitglied

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29.11.2019 um 16:24
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:konnte sie auch ganz gut manipulieren und das meine ich jetzt nicht negativ,
ich denke die Tante wird ein wenig unterschätzt. Immerhin hat sie es geschafft das Ding am laufen zu halten. Gerade auch mit fremden GF was sicher nicht leicht ist, d.h. sie war so schlau und geschickt sich Hilfe zu holen.


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29.11.2019 um 16:44
Hier kam der Wunsch auf, mal ein Urteil zu lesen, das auf Freispruch gelautet hätte.

Ich habe das mal in aller Kürze versucht und freue mich auf die Diskussion! Hätte ein Urteil auch so ergehen können?

____________________________________
Im Namen des Volkes ...


Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je EUR XX verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. …

Gründe:

[Teil 1: Diebstahl des Geldes aus Parkautomaten]

Teil 2: Mordvorwurf:

Vom Vorwurf des Mordes war der Angeklagte freizusprechen.

Die erhobenen Beweise und festgestellten Indizien führen nicht zu der für eine Verurteilung notwendigen Überzeugung, dass der Angeklagte seine Tante getötet hat.

a) DNA-Spuren

Soweit DNA-Spuren des Angeklagten in der Wohnung und an der Leiche des Opfers gesichert wurden, erlauben diese keinen sicheren Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten. Zum einen stand der Angeklagte in einer engen persönlichen Beziehung zum Opfer, bereits dies kann zur Übertragung von DNA-Spuren auf das Opfer und Gegenstände in seiner Wohnung geführt haben, ohne dass sich der Zeitpunkt der Übertragung sicher feststellen ließe.

Zum anderen ist in der Wohnung des Opfers eine DNA-Spur festgestellt wurden, die im Zusammenhang mit einem anderen Tötungsdelikt gesichert wurde. Der Verursacher dieser DNA-Spur ist unbekannt. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte diese Spur nicht dem Kreis der Ermittler, der an der Spurensicherung und –auswertung beteiligten Personen oder dem Umfeld des Opfers zugeordnet werden.
Deshalb kommen für diese Spur nur zwei Erklärungen in Betracht: Entweder wurde die Spur von einer Person gesetzt, die als Täter oder Beteiligter an dem anderen Tötungsdelikt in Betracht kommt. Oder die DNA-Spur ist das Ergebnis einer ungewollten Übertragung unbekannter Ursache. Beide Alternativen führen dazu, dass die am Tatort gesicherten DNA-Spuren des Angeklagten nicht für die Feststellung seiner Täterschaft ausreichen:

Sollte sich eine als Täter oder Beteiligter an dem anderen Tötungsdelikt in Betracht kommende Person in der Wohnung des Opfers befunden haben, wäre die Täterschaft dieser Person mindestens ebenso wahrscheinlich wie die Täterschaft des Angeklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, zu welchem konkreten Zeitpunkt diese Person die Spur gesetzt haben mag. Denn angesichts der räumlichen und zeitlichen Entfernung zu dem anderen Delikt hätte sich diese Person räumlich und zeitlich so nah am Tatort und an der Tatzeit befunden, dass ihre Täterschaft ernsthaft in Betracht kommt.

Sollte die unbekannte DNA-Spur das Ergebnis einer ungewollten Übertragung unbekannter Ursache sein, könnte sich diese Ursache auch auf die gesicherten DNA-Spuren des Angeklagten ausgewirkt haben. Namentlich könnte es zu Übertragungen innerhalb der Wohnung und an der Leiche des Opfers gekommen sein, ohne dass noch gesagt werden könnte, welche Spur vom Angeklagten zur Tatzeit gesetzt und welche Spur gegebenenfalls ungewollt übertragen wurde.

b) Indizien

Auch die von der Staatsanwaltschaft angeführten Indizien können die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht begründen:

aa) Zeitschriften

Soweit Zeitschriften von der Wohnungstür des Opfers in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden, deutet dies nicht auf eine Tötung des Opfers durch den Angeklagten hin. Selbst wenn der Angeklagte diese Zeitungen an sich nahm (was das Gericht für erwiesen hält), ist dies kein Indiz dafür, dass der Angeklagte seine Tante getötet hat. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Wegnahme der Verdeckung der Tötung bzw. Verzögerung des Auffindens der Leiche dienen sollte, ist eine unzulässige petitio principii. Denn diese vermeintliche Indizwirkung setzt voraus, was sie beweisen soll. Wenn die Wegnahme dem Zweck der Verdeckung der Tötung gedient haben soll, ist dieser Zweck zu beweisen. Die bloße Wegnahme beweist den Zweck nicht. Es sind zahlreiche andere Motive denkbar, die der Wegnahme einen Sinn geben können. Das naheliegendste Motiv ist das Lesen der Zeitungen, denn immerhin hatte der Angeklagte die Zeitungen in seine Wohnung mitgenommen, was bei einer Wegnahme zur Verdeckung einer Mordtat eher fernliegend ist. Denkbar ist auch, dass der Angeklagte die Zeitung wegnahm, um dem Opfer zu zeigen, dass die Mitarbeiter der Parkgarage ohne ihn ihre Pflichten nicht erfüllen, der "Laden" also ohne ihn nicht läuft.

Dass der Angeklagte die Wegnahme wenig glaubhaft bestritten hat, kann keine andere Überzeugung begründen. Das Gericht ist zwar überzeugt, dass der Angeklagte die Zeitungen wegnahm und diese Wegnahme wahrheitswidrig leugnet. Aus diesem wahrheitswidrigen Leugnen der Wegnahme kann aber noch nicht geschlossen werden, dass die Wegnahme der Verdeckung der Tötung diente. Auch die erwiesene Lüge eines Angeklagten überführt ihn nicht der Tat, derer er beschuldigt ist. Denn die Lüge kann auch schlicht dazu dienen, eine Verurteilung zu verhindern. Es wäre verfehlt, aus einer solchen Lüge auf die Täterschaft zu schließen.

bb) Fahrt nach Augsburg

Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die weiteren von der Staatsanwaltschaft für die anderen als tatrelevant erachteten Indizien:

Die Fahrt nach Augsburg war eine Fahrt nach Augsburg, nicht mehr und nicht weniger. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Fahrt der Beseitigung der Tatwaffe oder anderer Tatmittel diente. Insbesondere wurden solche Tatmittel nicht in Augsburg oder auf dem Weg dahin aufgefunden. Es kann dahin stehen, ob die vom Beklagten gegebene Begründung für die Fahrt zutrifft oder sinnvoll erscheint. Denn es mag noch andere Gründe für die Fahrt nach Augsburg gegeben haben, eine Verbindung zur vermeintlichen Tat ergibt sich aus der Fahrt jedoch nicht. Es wäre für den Angeklagten einfacher gewesen, die Tatwaffe und weitere Tatgegenstände auf andere Weise zu beseitigen. Auch insofern setzt die von der Staatsanwaltschaft angenommene Indizwirkung (Beseitigung von Tatmitteln) eine Täterschaft des Angeklagten voraus, ohne dass diese bereits erwiesen wäre.

cc) Reinigung des Fahrrades

Die Reinigung des Fahrrades in der Parkgarage hat ebenfalls keine tatrelevante Indizwirkung. Die Reinigung des Fahrrades war wiederum nur die Reinigung eines Fahrrades, nicht mehr und nicht weniger. Ein Bezug zur Tat ergibt sich nur, wenn man eine Täterschaft des Angeklagten annimmt. Diese ist aber nicht erwiesen und kann auch nicht durch solche Indizien belegt werden, die ihrerseits eine Täterschaft des Angeklagten bereits voraussetzen. Der von der Staatsanwaltschaft angenommene Zweck der Reinigung, nämlich die Beseitigung von Tatspuren, ist auch fernliegend. Denn der Angeklagte wäre bei vorheriger Entdeckung der Leiche Gefahr gelaufen, mit dem noch ungereinigten Fahrrad am Tatort einzutreffen und so das ungereinigte Fahrrad den Ermittlungsbehörden in die Hände zu spielen. Geht man von der Motivlage des Angeklagten als Täter aus, hätte die Reinigung des Fahrrades in der Parkgarage nicht zur Verdeckung, sondern zur Aufdeckung seiner Täterschaft führen können.

[Das kann man beliebig fortsetzen.]


c) Gesamtschau

Eine Gesamtschau der Beweise und Indizien führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Häufung von Indizien auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisen würde, könnte nur dann angenommen werden, wenn die Indizien für sich gesehen eine Tatrelevanz aufwiesen. Bereits hieran fehlt es, wie vorstehend im Einzelnen ausgeführt. Aus einer Häufung nicht tatrelevanter Indizien kann eine Überzeugung von der Täterschaft nicht gewonnen werden. Aus diesem Grund bilden die nicht tatrelevanten Einzel-Indizien auch keinen "Ring" um die Frage der Täterschaft des Angeklagten. Denn die Indizien weisen weder einen naheliegenden Zusammenhang zur Tat auf noch einen Zusammenhang untereinander.

d) Motiv

Zu dem von der Staatsanwaltschaft angenommenen Motiv des Angeklagten ist folgendes festzustellen: Der Angeklagte hatte schon seit mehreren Jahren ein sehr ambivalentes Verhältnis zum Opfer. Er war einerseits der von seiner Tante gewünschte Erbe und künftige Leiter der Parkgarage. Andererseits hatte die Tante klare Vorstellungen von der Entwicklung des Angeklagten, die mit dessen Lebensplan nur insofern in Einklang standen, als der Angeklagte eine Leitung der Parkgarage als durchaus erstrebenswerte Stellung ansah. Immer wieder kam es deshalb zu heftigen Konflikten zwischen dem Angeklagten und seiner Tante, z.B. im Zusammenhang mit seiner für die Tante unerwünschten Lebenspartnerin. Es kam aber immer wieder auch zur Aussöhnung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer.

Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Zuspitzung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und der Tante als Auslöser der Tat zwar nicht fernliegend, aber auch nicht naheliegend. Unzweifelhaft hatte sich die Situation seit Beginn des Jahres zum Nachteil des Angeklagten verändert, er wurde nicht mehr in dem Maße wie zuvor gebraucht. Dies zeigte sich insbesondere bei dem Streit im Reifenlager.

Das Gericht geht auch davon aus, dass es zu der vom Angeklagten behaupteten Aussöhnung am Muttertag nicht kam, denn es handelt sich insoweit um eine nicht belegte Schutzbehauptung.

Nicht belegt ist aber auch, dass eine vom Angeklagten versuchte Aussöhnung endgültig scheiterte oder von ihm als endgültig gescheitert angesehen wurde. Vielmehr konnte der Angeklagte gerade angesichts der zahlreichen Auseinandersetzungen mit seiner Tante und den folgenden Aussöhnungen auch dieses Mal auf eine solche Aussöhnung hoffen. Dies auch deshalb, weil die kinderlose Tante aus ihrer Sicht nicht nur auf einen geeigneten Leiter der Parkgarage angewiesen war, sondern auch auf einen geeigneten Erben. Dass die Tante diesen Erben weiterhin aus dem Kreis ihrer Familie wählen würde, war durchaus naheliegend und wird durch die aufgefunden Testamente bestätigt.

Das Opfer hatte zudem eine emotional sehr starke Beziehung zu dem Angeklagten, dieser war ihr Lieblingsneffe. Dass der Angeklagte diese emotionale Bindung als für immer zerstört ansah, ist weder erwiesen noch naheliegend.

Auch die Studienlüge des Angeklagten führt zu keiner anderen Überzeugung des Gerichts. Zwar stand nach den Angaben des Angeklagten gegenüber seinem Umfeld der schriftliche Teil des Staatsexamens kurz bevor. Dies führte jedoch nicht dazu, dass eine Aufdeckung der Studienlüge unmittelbar bevorstand. Denn der Angeklagte hätte auch das Absolvieren des schriftlichen Teils behaupten können und sogar das Bestehen des gesamten Examens. Möglich wäre es auch gewesen, dass der Angeklagte das endgültige Nichtbestehen des zweiten Examens behauptet hätte, ohne dass hierdurch die Studienlüge aufgedeckt worden wäre. Da die Leitung der Parkgarage das Bestehen eines juristischen Examens nicht voraussetzt, wäre es nicht fernliegend, dass die Tante von ihrer Zielvorstellung Rechtsanwalt abgelassen und sich mit einem ersten Examen zufrieden gegeben hätte. Da die Tante Nachweise des Bestehens des ersten Examens nicht verlangte, diese im Übrigen auch ohne großen Aufwand gefälscht werden konnten, hätte der Angeklagte annehmen können, dass sich die Tante auch mit einem bestandenen 1. Examen zufrieden gegeben hätte.

Dass der Angeklagte die Tat deshalb begehen wollte, um den Weg zum Erbe zu verkürzen, also nicht auf den Tod der Tante warten zu müssen, hält das Gericht für fernliegend. Bei einer solchen Erwägung hätte der Angeklagte bei auch nur geringster Anspannung seiner Geisteskräfte erkannt, dass eine gewaltsame Tötung der Tante Fragen nach seiner möglichen Täterschaft aufwerfen würde. Dies wäre ein sehr viel höheres Risiko für das Erbe des Angeklagten gewesen als das Abwarten eines natürliches Erbfalls.

e) Ergebnis

Insgesamt konnte das Gericht deshalb nicht zur Überzeugung der Täterschaft des Angeklagten kommen, wenngleich es dessen Täterschaft nach wie vor für möglich hält. Dies allein genügt jedoch nicht für eine Verurteilung und es ist eine Errungenschaft des modernen Rechtsstaats, in Zweifelsfällen eher einen Schuldigen ungestraft zu lassen, als einen Unschuldigen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen




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Mordfall Charlotte Böhringer

29.11.2019 um 16:50
@Tiho
Genau, CB war so geschickt, obwohl sie selber wohl oftmals bedauerte, eigentlich keine Ahnung zu haben, dass sie die Mitarbeiter bei der Stange hielt, die beiden Neffen, weil ja auch Mate Toth mit arbeitete, und wirtschaftlich die Parkgarage sich auch offensichtlich immer noch lohnte.
Da kann man zwar sagen, der Parkraum ist in München begrenzt und begehrt, das muss laufen. Nur, das Gebäude muss unterhalten werden, Mitarbeiter bezahlt, und allein die Grundsteuer, wie die Versicherungsbeitraege für dieses Riesenobjekt dürften nicht grad billig sein. Da muss erst mal das nötige Kleingeld rein kommen, bevor CB an Einnahmen denken kann.
Sie hat das aber zusammen gehalten und konnte auch ganz gut davon leben, selbst wenn man unterstellt, dass noch anderes Vermögen da war.

@phoenix
Hinsichtlich der Aussage des Staatsanwaltes hast du völlig recht, eine andere Bewertung der Tat setzt denknotwendiger Weise einen anderen Tatablauf voraus. Und wenn der Staatsanwalt sogar zu einem anderen Delikt gelangen will, schon mal erst recht eine völlig andere Ablaufweise. Und der Begriff Einlassung ist ein juristischer Begriff, der bedeutet, dass der Angeklagte kein Geständnis abgibt, dann heisst es nämlich auch so, sondern dass er sich zum angeklagten Sachverhalt äußert und impliziert auch gleichzeitig, dass diese Aussage zum Sachverhalt reine Fiktion =Lüge des Angeklagten sein kann, aber weil man ihm nichts anderes nachweisen kann, diese Einlassung glauben muss.

Für mich spricht es dafür, dass sich der Staatsanwalt über den Ablauf auch nicht sicher war und auch nicht sicher, dass er mit den vorhandenen Indizien eine Verurteilung erreicht. Sicher war er sich nur, woher auch immer er diese Erkenntnis nimmt, dass BT etwas mit dem Tod der Tante zu tun hat.


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29.11.2019 um 16:56
Zitat von phoenix_phoenix_ schrieb:Ernstgemeinte Frage: Glaubt ihr die lügen alle und wollten B. schützen?
Nein, der einzige, der lügt, ist BT. Alles andere ist doch nur vom Hörensagen und basierend auf BTs Erzählungen, die halt Vater der Freundin und Freundin nachplappern.

Es gibt keinen einzigen Beweis für diese abstruse Variante, man wolle mittels fingierten Geldentnahmen den Geschäftsführer loswerden. Es gibt nur BTs Ausrede, warum Geld bei ihm gefunden wurde. Und es gibt das Hausverbot, dass seine Tante ausgesprochen hatte. Unmittelbar vor dem Mord.
Zitat von phoenix_phoenix_ schrieb:Das ist ja nun nicht richtig, denn eine andere "Tat" (also kein Mord, ggfls. kein Überfall an der Hautür) und ein anderes "Strafmaß" bedingt notwendigerweise einen anderen "Tatablauf".
Kinners, das ist doch völlig offensichtlich, was der Staatsanwalt sagt, da muss man nichts hineingeheimnissen. Er sagt, BT hat Böhringer umgebracht. Das Warum und die einzelnen Tatumstände wären mithilfe einer Aussage BTs zu klären gewesen, z.B. ob es sich um Totschlag im Affekt oder ähnliches handelt. Das wäre die "andere" Tat gewesen und dementsprechend ein anderes Strafmass. BT hat seine Tante umgebracht. Das sagt der Staatsanwalt. Nicht mehr und nicht weniger.


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29.11.2019 um 16:59
Zitat von Coconut19Coconut19 schrieb:Und BT war ja privat krankenversichert. Das wurde ja nun, von keiner Seite bestritten, bislang bestritten
Auf welcher Grundlage soll er denn privatversichert gewesen sein?

Ist es nicht so, dass man, wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Job hat, sich gesetzlich versichern muss?


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29.11.2019 um 17:01
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:ist es nicht so, dass man, wenn man einen sozialversicherungspflichtigen Job hat, sich gesetzlich versichern muss?
Nicht ganz - wenn man mit einem sozialversicherungspflichtigen Job mehr als um die 55000 Euro verdient, hat man die freie Wahl zwischen gesetzlicher oder privater Krankenkasse. Das dürfte auf Bence aber kaum zugetroffen haben. Er wurde ja eher kurz gehalten, wenn auch mit einer gigantischen Karotte vor den Augen, die sich allerdings immer mehr von ihm entfernt zu haben scheint...


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29.11.2019 um 17:09
Zitat von phoenix_phoenix_ schrieb:Das ist ja nun nicht richtig, denn eine andere "Tat" (also kein Mord, ggfls. kein Überfall an der Hautür) und ein anderes "Strafmaß" bedingt notwendigerweise einen anderen "Tatablauf".
Da hätte ich doch mal zwei Variationen, zu einem anderen Strafmaß:

- Wie hätte der Tatverlauf bei einem möglichen Wegfall der Schwere der Schuld ausgesehen?
- Wie, wäre das Mordmerkmal Habgier weggefallen und es wäre "nur" Totschlag gewesen?


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