Zitieren wir doch mal den gesamten Komplex im Urteil (S. 16/17, Hervorh. durch mich):
In Verfolgung seiner Tötungsabsicht begab sich der Angeklagte am 15.05.06 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich noch vor 19.00 Uhr, zum Eingang der Wohnung seiner Tante, die sich im 4. Stock der Parkgarage im Anwesen Baaderstrasse 6 in München befindet. Er wusste aufgrund der Kenntnis ihrer Gewohnheiten, dass Charlotte Böhringer um etwa 19.00 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um, was sie montags regelmässig zu tun pflegte, einen Stammtisch in der Gaststätte … aufzusuchen. Er wartete mit Handschuhen an den Händen und einem teils scharfkantigen Gegenstände, vermutlich einem Werkzeug, dessen Aussehen nicht näher bekannt ist, vor der Wohnungstür im 4. Obergeschoss, um augenblicklich beim Öffnen der Türe durch seine Tante auf deren Kopf einzuschlagen, um sie zu töten. Dabei kam es ihm darauf an, seine ausgehbereite völlig ahnungslose Tante, die mit keinerlei Angriff auf ihr Leben rechnete. Überraschend beim Öffnen der Türe zu attackieren, um von vorneherein jede Gegenwehr von ihrer Seite zu unterbinden. Dabei musste er schnell und effektiv vorgehen, da er sich das Risiko eines Scheiterns der Tötung im Hinblick auf seine Beziehung zum Opfer nicht leisten konnte. (S. 16)
Da die Wohnungstür sich aus seiner Sicht nach links öffnete, nahm er – obwohl er Linkshänder ist – im Hinblick auf diese örtliche Gegebenheit das Werkzeug zum Zuschlagen in die rechte Hand, um ein mögliches sofortiges Zudrücken der Türe durch das Opfer durch den Einsatz seiner linken Hand im Sinne eines Abblockens zu verhindern und gleichzeitig augenblicklich in den offenen Eingangsbereich durch das Türblatt nicht behindert, zuschlagen zu könne. Als C.B. ahnungslos die Wohnungstüre öffnete, begann der Angeklagte sofort auf den Kopf seines völlig überraschten Opfers einzuschlagen, um es zu töten. Der Geschädigte gelang es im Hinblick auf den überraschenden Angriff weder, sich zu wehren noch zu flüchten. Nach den ersten Schlägen wich sich zurück. Der Angeklagte schlug weiter mit dem Werkzeug, das er in der rechten Hand führte, wobei er möglicherweise zeitweise die linke Hand unterstützend zu Hilfe nahm, mindestens 24 Mal gegen den Kopf des Opfers, wobei er die letzten vier bis fünf Schläge ausschliesslich mit der rechten Hand von oben nach unten und von aussen nach innen führte. C.B. verstarb unmittelbar nach der Tat an zentraler Lähmung bei schweren Schädel-Hirnverletzungen in Verbindung mit massivem Blutverlust nach aussen.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte BöhringerHierzu muss man erst mal ganz klar sagen, dass diese gerichtlichen Feststellungen im weiteren Urteilstext noch anhand der Spurenlage am Tatort akribisch begründet werden. Genauso wie akribisch begründet wird, warum nur Bence T. der Täter sein kann.
Trotzdem kann das Gericht - trotz der Spuren am Tatort - beim besten Willen nicht wissen, dass es sich genau so zugetragen hat, wie es das oben beschreibt. Diese Version ist zwar mit der Spurenlage vereinbar (bestritten durch Petermann & Co.), aber vermutlich nur eine von mehreren Möglichkeiten, wie sich die Tat abgespielt haben könnte. Das Gericht überbrückt hier sein Nichtwissen mit einer kräftigen Portion richterlicher Überzeugung. Und das darf es auch. Der vom Gericht angenommene Tatablauf muss möglich sein, aber Gewissheit wird nicht verlangt.
Warum? Ganz einfach: Sonst könnte man keine Indizienprozesse führen. Die Beweislage ohne Geständnis, unwiderlegbare Zeugenaussagen oder einer "smoking gun" lässt fast immer wesentliche Fragen offen. Freilich sind diese offenen Fragen oft extrem wichtig, wenn es z.B. um Mordmerkmale geht. Hier geht es um die Heimtücke. Daneben gibt auch noch die Habgier, die Bence T. ebenfalls verwirklicht haben soll.
Nun glaube ich, dass man schwer einen Menschen erschlagen kann, so wie Charlotte Böhringer erschlagen worden ist, ohne einen Überraschungsmoment auszunutzen. Entweder von hinten, oder urplötzlich von vorne, gegen einen hammerähnlichen Gegenstand hätte man keine Chance auf Gegenwehr, nutzt man Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers fast immer aus. Man wäre also auch ohne die "Story" des Gerichts zum Heimtückevorwurf gekommen. So hielt man es für eleganter, oder auch für unwiderleglich auf Grundlage des Spurenbildes.
Zugleich hat das Gericht aber einen Angriff des Täters vom Inneren der Wohnung aus ausgeschlossen. Es wäre nicht glücklich, sollte das Spurenbild mit Hilfe neuer Technik dem widersprechen. Denn dann kippt die ganze Sachverhaltsschilderung des Gerichts. Gut, bayerische Gerichte haben damit in der Vergangenheit schon häufiger kein Problem gehabt (Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags zum Fall "Bauer Rupp": "Tot ist tot. Toter Bauer in der Donau ist unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, kein Grund zur Wiederaufnahme"), aber man müsste sich eine neue "Story" ausdenken.