Urlaubsfahrt in den Tod - Ungeklärter Mord im Chiemgau
04.03.2021 um 20:32Anzeige
schluesselbund schrieb:Battisti schrieb:Woher willst du denn wissen was die Geige wert war? Es weiss doch gar niemand was für eine Geige sie hatten?
Was ist eine "wertvolle" Geige?
Ab 5000.- Meiner Auffassung nach hat die Geige auch kaum einen höheren Wert.
demolitionman schrieb:Woher willst du denn wissen was die Geige wert war?Schreibe ich den Wert der Geige zu kennen? Doch nicht. Oder?
Jomiko schrieb:Das steht eben in keinem Zeitungsartikel!Natürlich steht das so im Zeitungsartikel wie es im Themen-Wiki steht.
StockholmSY schrieb:Ich kann mich noch daran erinnern, dass auch mal in Richtung "Drogenhandel" ermittelt worden ist.Also ich verfolge den Fall hier jetzt seit 7 Jahren, das wegen Drogenhandel ermittelt wurde wäre mit absolut neu, dazu wurde nie etwas veröffentlicht.
KT schrieb:das wegen Drogenhandel ermittelt wurde wäre mit absolut neuSo sieht es aus. Gar nix wurde hierzu ermittelt
Jomiko schrieb:Was wenn die Polizei den Täter kennt, aber einfach nur die Beweise fehlen um ihn zu verhaften!Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Wenn es keine Beweise gibt, woher weiß ich dann, dass es der Täter ist?
BellaNapoli schrieb:Oder die Polizei kennt den Täter und darf ihn nicht verhaften.Wer oder was sollte die Polizei davon abhalten?
BoobSinclar schrieb:Wer oder was sollte die Polizei davon abhalten?Das Fehlen eines Auslieferungsvertrags mit Deutschland ... wie es zum Beispiel mit Russland der Fall ist
Karel schrieb:Das Fehlen eines Auslieferungsvertrags mit Deutschland ... wie es zum Beispiel mit Russland der Fall istDann würde sie ihn gleichwohl über Interpol/ Europol ausschreiben. Wenn er dann 'mal in Spanien oder Griechenland oder (you name it) mit einer Flugreise Urlaub macht, wäre er fällig.
Jomiko schrieb:Weiss jemand ob es vielleicht die Möglichkeit gibt offiziell über die Polizei etwas über diesen Fall zu erfahren, müsste doch im Computerzeitalter möglich sein!Rein technisch möglich schon, nur aus naheliegenden Gründen gibt es selbstredend kein Anspruch auf Auskunft. Beschränkte oder teilweise umfassende Auskunftsansprüche hat der Verteidiger des (vermeintlichen oder tatsächlichen) Täters (§§ 147, 475 StPO) oder der RA eines Nebenklägers (§ 406e StPO).
Oder?