@Egalite Da an den "Beweisen" der Ankägerseite Zweifel bestehen, geht das Gericht den Grundsatz "in dubio pro reo" nach.
Quatsch, hatte ich Dir erklärt, die Klage wurde begründet, wenn Zweifel behautet werden, sind diese zu begründen und belegen. Wenn es nur heißt: "wir zweifeln die Klagebegründung an", reicht es nicht. Mach Dich schlau, auch im Zivilprozess, da geht es ein paar mal hin und her:
Als erstes gibt es die Klage mit der
http://www.rechtslexikon.net/d/klagebegruendung/klagebegruendung.htm Darauf gibt es die Klageerwiderung des Beklagten
http://dejure.org/gesetze/ZPO/277.htmlUnd die muss begründet und belegt werden, nur dann geht es weiter, ansonsten wird diese abgewiesen und es folgt ein Urteil. Wird diese zugelassen, folgt vom Kläger die Erwiderung auf die Klageerwiderung, nennt sich:
Wikipedia: Replik (Recht)Und der Beklagte darf auch noch mal dann darauf was Erwidern:
Wikipedia: DuplikUnd dann kommen noch die Triplik des Klägers und die Quadruplik des Beklagten, wie Du siehst, alles nicht ganz so einfach, verständlich, dass Du da ins Straucheln kamst.